Betreff
78. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Geilenkirchen
Geltungsbereich: Fläche südlich der Ortslage Müllendorf, zwischen der K 24 und der Bahnlinie Aachen/Mönchengladbach
- Beschluss über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur 78. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Geilenkirchen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB)
Vorlage
2420/2021
Aktenzeichen
61 20 01 78
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Es wird beschlossen, das Verfahren zur 78. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Geilenkirchen für das Plangebiet südlich von Müllendorf, zwischen der K 24 und der Bahnlinie Aachen/Mönchengladbach, einzuleiten (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB).


Sachverhalt:

 

    Geltungsbereich des Plangebiets

 

I.        Ausgangslage

 

Südlich des Ortsteils Müllendorf im bauplanungsrechtlichen Außenbereich betreibt ein ortsansässiges Unternehmen eine Sand- und Kiesabgrabung. Das Betriebsgelände liegt konkret zwischen der K 24 und der Bahnlinie Aachen/Mönchengladbach. Die Fläche, die im obigen Lageplan gekennzeichnet ist, wird weiterhin auch für folgende Anlagen genutzt:

 

-         Kompostieranlage,

-         Bauschutt-Recyclinganlage und

-         Betonmischanlage.

 

Für die Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Kompostierung von Pflanzenabfällen und für die Errichtung und zum Betrieb einer mobilen / semimobilen Anlage zum Brechen und Klassieren von natürlichem und künstlichem Gestein sowie zur Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen wurden in der Vergangenheit durch das staatliche Umweltamt Aachen Genehmigungen erteilt.

 

Das Geschäftsfeld soll nun am gleichen Standort um eine mechanisch biologische Bodenbehandlungsanlage erweitert werden. Bei dieser Anlage wird belasteter Boden durch Zugabe bakterieller Stoffe so behandelt, dass er wiederverwendet werden kann oder einer niedrigklassigen Deponie zugeführt werden kann. Zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen hat der Betreiber einen Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans bei der Stadtverwaltung eingereicht (siehe Anlage A).

 

II.      Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Stadtverwaltung erachtet die vom antragstellenden Unternehmen geplante Funktionsergänzung um eine Bodenbehandlungsanlage als Bereicherung für die Baubranche im Stadtgebiet, ggf. auch darüber hinaus. Auch unter Berücksichtigung einer verbrauchernahen Versorgung ist eine solche Planung anzustreben. Die Bodenbehandlung erscheint mit Blick auf die Rohstoffschonung und Deponieschonung durch Wiederverwertung als sinnvoll. Durch die bereits dort betriebenen Anlagen, würde kein neuer Siedlungsansatz geschaffen, sondern eine bestehende bauliche Nutzung ergänzt; Verkehrsinfrastruktur, Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sind gegeben.

 

III.    Änderung des Flächennutzungsplans

 

a)      Planungserfordernis

 

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz Baugesetzbuch).

 

-         Darstellung im derzeitigen Flächennutzungsplan

 

Der Flächennutzungsplan, als vorbereitender Bauleitplan, stellt das im obigen Lageplan umgrenzte Plangebiet derzeit als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar (siehe Anlage B). Diese Darstellung spiegelt nicht die tatsächliche seit mehreren Jahren stattfindende Art der Bodennutzung wieder.

 

Zwecks Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Anlage und zwecks Anpassung der Darstellungen im Flächennutzungsplan an die tatsächliche seit mehreren Jahren stattfindende Art der Bodennutzung, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Geilenkirchen geboten.

 

-         Geplante Darstellung im Flächennutzungsplan

 

Beabsichtigt ist eine Ausweisung als „Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung Bauschuttrecyclinganlage, Betonanlage, Bodenbehandlungsanlage, Kompostieranlage (siehe Anlage B).

 

b)     Anpassung an die Ziele der Raumordnung

 

Entsprechend der Vorschriften des Baugesetzbuches sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 Baugesetzbuch).

 

Aufgrund der nach dem Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen vorgeschriebenen sog. landesplanerischen Anfrage (§ 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen) der Stadtverwaltung, nahm die Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde hierzu wie folgt Stellung:

 

„gegen die […] Änderung des Flächennutzungsplans werden keine raumordnerischen Bedenken erhoben. Auf Grundlage des derzeitigen Planungsstandes kann eine Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt werden “ (siehe Anlage C).

 

IV.   Stellungnahmen der Fachbehörden

 

Bereits vor Übermittlung der landesplanerischen Anfrage an die Bezirksregierung hat die Stadtverwaltung die Fachbehörden der Kreisverwaltung, insbesondere die untere Naturschutzbehörde und die untere Abfallwirtschaftsbehörde, zwecks Stellungnahme, ob gegen die Planung Bedenken bestehen, beteiligt. Eine Beteiligung erfolgte im Nachgang auch im Zusammenhang mit der landesplanerischen Anfrage.

 

Die jeweiligen Fachbehörden des Kreises Heinsberg, untere Naturschutzbehörde, untere Wasserbehörde, untere Bodenschutzbehörde, Abgrabungsbehörde, untere Abfallwirtschaftsbehörde und untere Immissionsschutzbehörde, äußerten keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplans (siehe Anlage C).

 

V.     Fazit

 

Aus all den Gründen spricht sich die Verwaltung daher dafür aus, den Flächennutzungsplan der Stadt Geilenkirchen im gekennzeichneten Plangebiet des obigen Lageplans zu ändern; von der Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung Bauschuttrecyclinganlage, Betonanlage, Bodenbehandlungsanlage, Kompostieranlage.

 

VI.   Planungsvereinbarung

 

Im nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung wird der Tagesordnungspunkt über den Abschluss einer Planungsvereinbarung behandelt (siehe Vorlage 2430/2021).

 

 

 

 

 


Anlagen: