Betreff
Feststellung des Jahresabschlusses 2020 und Behandlung des Jahresfehlbetrages gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW
Vorlage
2433/2021
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Der gemäß § 95 Abs. 5 GO NRW vom Kämmerer aufgestellte und von der Bürgermeisterin dem Rat zur Feststellung zugeleitete Jahresabschluss der Stadt Geilenkirchen nebst Lagebericht und Anhang vom 14.05.2021 bzw. 17.05.2021 wurde vom Rechnungsprüfungsausschuss nach § 102 GO NRW geprüft. Das Prüfungsergebnis wurde im Bestätigungsvermerk festgehalten. Der geprüfte Jahresabschluss 2020 wird hiermit durch den Rat gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt.

 

2.      Nach Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2020 nebst Lagebericht und Anhang durch den Rat der Stadt Geilenkirchen wird der Jahresfehlbetrag in Höhe von -362.362,29 € der Ausgleichsrücklage entnommen.

 

3.      Die Bürgermeisterin wird gebeten, den festgestellten Jahresabschluss 2020 samt Anlagen gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der festgestellte Jahresabschluss ist öffentlich bekanntzumachen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.


Sachverhalt:

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2020 wurde dem Rat der Stadt in seiner Sitzung am 30.06.2021 vorgelegt und im Anschluss vom Rat zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet. Dieser bedient sich gemäß § 102 Abs. 1 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung.

 

Die Jahresabschlussprüfung wurde durch die örtliche Rechnungsprüfung nach § 102 GO NRW i.V.m. § 104 GO NRW und in Anlehnung der vom Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden.

Bei der Festlegung der Prüfungsverhandlungen wurden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Stadt sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Die Prüfung umfasste die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze, Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems und es wurden Nachweise zur Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.

 

Die örtliche Rechnungsprüfung ist der Auffassung, dass die Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für die Beurteilung bildet und dass die Prüfung zu keinen wesentlichen Einwendungen führte.

Nach der Beurteilung der örtlichen Rechnungsprüfung entspricht der Jahresabschluss 2020 den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt Geilenkirchen. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Stadt Geilenkirchen und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Der vorstehende Prüfungsbericht wird in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften

und in Anlehnung an die Grundsätze ordnungsgemäßer Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (vgl. IDW PS 450) erstattet.

 

Der geprüfte Jahresabschluss wird gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW vom Rat der Stadt Geilenkirchen festgestellt. Der ermittelte Jahresfehlbetrag für das Haushaltsjahr 2020 (nach Prüfung und Korrektur) beträgt -362.362,29 €.

 

Nach Prüfung und Feststellung des vorgelegten Jahresabschlusses ist durch den Rat über die Behandlung des Jahresfehlbetrags zu beschließen.

 

Im Sinne des § 75 Abs. 2GO NRW muss der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Dies erfolgt, indem der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn ein vorliegender Jahresfehlbetrag durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt wird.