Betreff
Erweiterung des Nutzungsumfangs der Plattform "Katalogeinkauf" der KoPart
Vorlage
2434/2021
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Geilenkirchen beschließt, die Entscheidungsbefugnis der Bürgermeisterin zum Bezug von Verbrauchsgütern über den Katalogeinkauf der KoPart eG auf Investitionsgüter sowie auf Dienstleistungen der KommunalAgentur NRW im Rahmen der Mitgliedschaft bei der KoPart eG zu erweitern. Die Bürgermeisterin wird auch diesbezüglich von ihrer Informationspflicht aus § 11 Abs. 5 i. V. m. abs. 4 lit. j) der Zuständigkeitsordnung entbunden.

Der Auftrag an die Verwaltung, dem Haupt- und Finanzausschuss jährlich eine Aufstellung über die im Vorjahr beschafften Verbrauchsgüter und den Auftragswert zu präsentieren, wird hinsichtlich der beschafften Investitionsgüter und Dienstleistungen erweitert.


Sachverhalt:

 

Auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 11.12.2019 bezieht die Stadtverwaltung seit dem 01.01.2020 Verbrauchsgüter über den Katalogeinkauf der KoPart eG. Dies hat den Vorteil, dass diese Güter bedarfsgerecht und unkompliziert abgerufen werden können, ohne umfangreiche Ausschreibungsverfahren durchführen zu müssen. Aufgrund der genossenschaftlichen Mitgliedschaft in der KoPart eG können also sogenannte „Inhouse-Vergaben“ durchgeführt werden. Der Abruf von Gütern über den Katalogeinkauf unterliegt damit nicht dem Vergaberecht. Zudem ergeben sich in der Regel Kostenvorteile gegenüber eigenständig beschafften Gütern, da die KoPart eG groß angelegte europaweite Ausschreibungsverfahren zu Rahmenverträgen durchführt.

 

Mit dem o. g. Ratsbeschluss wurden unter anderem die folgenden Punkte beschlossen:

  1. Die Stadt tritt der KoPart eG zum 01.01.2020 bei.
  2. Die Entscheidungsbefugnis für den Bezug von Verbrauchsgütern über den Katalogeinkauf der KoPart eG wird dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin übertragen. In diesem Zusammenhang hat der Rat den Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin von seiner/ihrer Informationspflicht aus § 11 Abs. 5 i. V. m. § 4 lit. j) der Zuständigkeitsordnung entbunden.
  3. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine jährliche Aufstellung über die im Vorjahr beschafften Verbrauchsgüter und den Auftragswert zu präsentieren. Zudem soll die Kosten-Nutzen-Relation im Zwei-Jahres-Rhythmus überprüft werden.

 

In der Zwischenzeit hat sich der Katalog der KoPart eG deutlich erweitert. Er umfasst mittlerweile insbesondere nicht mehr nur Verbrauchsgüter, sondern auch Gebrauchsgüter. Mit Gebrauchsgütern sind Investitionsgüter mit einem Wert von über 800 € gemeint, die in der Anlagenbuchhaltung erfasst werden. Darüber hinaus bietet die KoPart eG Leistungen der KommunalAgentur NRW an. Dies umfasst beispielsweise Rechtsberatungen oder die Begleitung von Vergabeverfahren zu komplexen Beschaffungsvorhaben.

 

Über die Mitgliedschaft bei der KoPart eG steht der Stadt Geilenkirchen grundsätzlich die Möglichkeit offen, auch diese, über die Gebrauchsgüter hinausgehenden Liefer- und Dienstleistungen in Form der Inhouse-Vergabe zu beschaffen. Hiervon wurde zuletzt gelegentlich Gebrauch gemacht, da auch die Beschaffung dieser Güter und Dienstleistungen günstiger und mit einem niedrigeren Verwaltungsaufwand durchgeführt werden konnte. Die örtliche Rechnungsprüfung wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der o. g. Ratsbeschluss diesbezüglich nachträglich erweitert werden müsse.