Beschlussvorschlag:
Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 35, 2. Änderungen der Stadt Geilenkirchen hinsichtlich
a) der Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe und
b) der Änderung der Lage/Ausrichtung der Tiefgaragenzufahrt/-ausfahrt
werden antragsgemäß erteilt.
Sachverhalt:
Der Grundstückeigentümer möchte das Grundstück der ehemaligen Hauptpost an der Bahnhofstraße einer Wohn- bzw. gewerblichen Nutzung zuführen. Für den Erdgeschossbereich ist eine gewerbliche Nutzung geplant, wobei eine konkrete Nutzung noch nicht definiert ist. In den übrigen oberirdischen Geschossen sollen insgesamt 26 barrierefreie Wohnungen entstehen, davon 11 Seniorenwohnungen. Unter dem gesamten Gebäudeensemble befindet sich ein Tiefgaragengeschoss zur Herstellung der notwenigen Stellplätze.
Die Bezugshöhen zur Ermittlung der maximalen Gebäudehöhen sind beim Theodor-Heuss-Ring und der Bahnhofstraße im Bebauungsplan unterschiedlich festgesetzt. Beim Theodor-Heuss-Ring ist die Bezugshöhe 70,90 m ü NHN und damit 1,60 m tiefer als bei der Bahnhofstraße mit 72,50 m ü NHN. Das architektonische Planungskonzept sieht jedoch vor, die Gebäude auf einem Niveau mit gleicher Gebäudestruktur, insbesondere hinsichtlich der Geschosse, zu erstellen. Dieser Umstand führt dazu, dass der zur Bahnhofstraße hin orientierte Gebäudekörper die im Bebauungsplan festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um 0,05 m unterschreitet und die zum Theodor-Heuss-Ring orientierten Gebäudekörper die im Bebauungsplan festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um 1,55 m überschreiten.
Weiter ist zur optimalen Ausnutzung des Grundstücks sowie der besseren Erschließung der Gebäude vorgesehen, die im Bebauungsplan festgesetzte Tiefgaragenzufahrt/-ausfahrt um 90° zu drehen, wobei der Startpunkt der Rampe beibehalten wird (siehe Anlage). Für die bessere Verträglichkeit mit der Nachbarbebauung wird die Rampe eingehaust.
Die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der eingereichten Planungen könnte durch die Erteilung entsprechender Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes herbeigeführt werden.
1.
Prüfungsmaßstab
Das Vorhaben befindet sich
innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 35, 2. Änderung der Stadt
Geilenkirchen. Der Bebauungsplan setzt maximale Gebäudehöhen fest.
Weiter ist die Lage und die
Ausrichtung der Tiefgaragenzufahrt/-ausfahrt im Bebauungsplan festgesetzt.
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann
jedoch von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn:
- die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden,
- die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist und
- auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
2.
Befreiungstatbestände
2.1
Grundzüge der Planung nicht
berührt
Seinerzeit hat der
Antragsteller zwar selbst das Bauleitplanverfahren zur 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 35 initiiert. Grundlage hierfür waren bestimmte
Nutzungsabsichten, die sich im Laufe der Zeit allerdings zerschlagen haben.
Wenn auch durch den aktuell vorliegenden Antrag vom geltenden Bebauungsplan
abgewichen wird, so werden die Grundzüge der Planung dennoch nicht berührt.
Das städtebauliche
Grundkonzept –als Grundzug der Planung- ergibt sich aus der Begründung zum
Bebauungsplan. Demnach sollte durch das Bauleitplanverfahren in integrierter
Lage, angepasst an die nördlich und westlich gelegenen, zentralen Misch- und
Kerngebietsflächen der Innenstadt, ein vielfältig nutzbarer Standort für
qualifizierten Wohnungsbau und Gewerbe entwickelt werden.
2.1.1 Überschreitung der
maximal festgesetzten Gebäudehöhe
Diesem Grundkonzept stehen die aktuellen Planungen nicht entgegen. Allein vom städtebaulich architektonischen Konzept wird abgewichen, indem die Höhe der Bebauung entlang des Theodor-Heuss-Ringes den Gebäudehöhen an der Bahnhofstraße angepasst wird, um eine einheitliche Gebäudestruktur zu erhalten.
2.1.2 Lage/Ausrichtung
der Tiefgaragenzufahrt/-ausfahrt
Durch die Änderung der im
Bebauungsplan festgesetzten Ausrichtung/Lage der Tiefgaragenzufahrt/-ausfahrt
werden die vorgenannten Grundzüge der Planung ebenfalls nicht berührt. Im
Gegenteil, die verkehrliche Situation wird in den seitlichen und hinteren
Grundstücksbereich verlagert und damit die Ausnutzung des Grundstücks
optimiert. Dadurch können nun auch vor dem Gebäude noch Stellplätze angelegt
werden.
Grundzüge der Planung würden
somit durch die beiden Befreiungen nicht berührt.
2.2
Städtebauliche Vertretbarkeit
Städtebaulich vertretbar sind
die Befreiungen, da keine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange vorläge.
2.3
Unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
2.3.1 Überschreitung der
maximal festgesetzten Gebäudehöhe
Durch die geringe Erhöhung
der maximal zulässigen Gebäudehöhe zum Theodor-Heuss-Ring hin ist eine
Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen nicht gegeben, da auch weiterhin die
vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten und die maximalen Gebäudehöhen der
umliegenden Gebäude nicht überschritten würden.
2.3.2 Lage/Ausrichtung
der Tiefgaragenzufahrt/-ausfahrt
Eine Beeinträchtigung
nachbarlicher Belage ist durch die Änderung der Ausrichtung/Lage der Tiefgaragenzufahrt/-ausfahrt
nicht zu erkennen, da für die bessere Verträglichkeit mit der Nachbarbebauung
die Rampe eingehaust wird.
Unter Würdigung nachbarlicher
Interessen sind die beiden Befreiungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
3.
Ergebnis
Die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten
Befreiungen liegen vor.