Geltungsbereich: Fläche südwestlich der Haihover Straße, nordwestlich des Dammwegs, nördlich der Straße "In der Au" und südöstlich des Flusses "Wurm"
- Beschluss über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 der Stadt Geilenkirchen im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB)
Beschlussvorschlag:
1. Es wird beschlossen, das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 der Stadt Geilenkirchen für das Plangebiet südwestlich der Haihover Straße, nordwestlich des Dammwegs, nördlich der Straße "In der Au" und südöstlich des Flusses "Wurm" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB einzuleiten (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
2.
Die städtebaulichen Ziele und Maßnahmen aus dem in
dieser Sitzung vorgestellten städtebaulichen Konzept, insbesondere
-
Integration
verschiedener Nutzungen aus Einzelhandel, Gastronomie und zentrumsnahen Wohnen,
-
mehrgeschossige
Straßenrandbebauung entlang der Haihover Straße,
-
Schaffung von
Aufenthaltsqualitäten und Treffpunkten für Jung und Alt,
-
Aufwertung des
Wurmuferbereichs,
-
Pflanzung von
neuen Bäumen,
-
Schaffung von
innerstädtischen Grünflächen,
-
Erhalt und
Förderung kurzer Wegeverbindungen sowie
-
Umstrukturierung
der Parkmöglichkeiten,
werden als Grundlage für das
weitere Bauleitplanverfahren beschlossen.
Sachverhalt:
Hintergrundkarte: Amtliche Basiskarte, M.: 1:5.000
▬ ▬
▬ Geltungsbereich
des Plangebiets
Im Einmündungsbereich Haihover
Straße / Herzog-Wilhelm-Straße befindet sich zentrumsnah, unweit des
Marktplatzes, der Einzelhandelsbetrieb REWE. Im weiteren Verlauf der Haihover
Straße sind die zum REWE-Markt gehörigen Kundenparkplätze angeordnet sowie eine
Tankstelle (SB-Tank).
Das Areal liegt bauplanungsrechtlich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 der Stadt Geilenkirchen. Der Bebauungsplan ist in der zweiten Hälfte der 1970er Jahre als Satzung erlassen worden. Für den Bereich dieser Grundstücke ist in diesem Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet festgesetzt; im nordwestlichen Bereich mit der Zweckbestimmung Laden und im südwestlichen mit der Zweckbestimmung Tankstelle.
In der Ausschusssitzung für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 26.11.2020 wurde von der Grundstückseigentümerin eine Entwurfsplanung vorgestellt. Demnach sollen in eingeschossiger Bauweise als Neubau erneut ein REWE-Markt sowie ein weiterer Einzelhandel (ALDI) und eine Drogerie (DM-Markt) entstehen.
Bei einer solchen Planung würde es insbesondere an einer optimalen Ausnutzung des Areals in herausragender Lage fehlen. In Zeiten knapper Baugrundstücke, eines geringen Wohnraumangebots und aussterbender Innenstädte empfiehlt es sich, die Art der Nutzung der Grundstücke mittels Bauleitplanung zu steuern. Insofern ist eine neue zeitgemäße städtebauliche Entwicklung und Ordnung erst Recht anzustreben.
Mit
dem Bebauungsplan soll das Ziel verfolgt werden, die städtebauliche Situation
im maßgeblichen Bereich aufzuwerten. Hierzu erarbeitete die Stadtverwaltung ein
grobes städtebauliches Konzept, mit dem das Areal zunächst analysiert wurde und
anschließend städtebauliche Ziele und Maßnahmen entwickelt wurden. Zu diesen
Planungszielen und Planungsmaßnahmen gehören kurz gesagt insbesondere auch:
-
die Integration
verschiedener Nutzungen aus Einzelhandel, Gastronomie und zentrumsnahen Wohnen,
-
eine
mehrgeschossige Straßenrandbebauung entlang der Haihover Straße,
-
die Schaffung von
Aufenthaltsqualitäten und Treffpunkten für Jung und Alt,
-
die Aufwertung
des Wurmuferbereichs,
-
die Pflanzung von
neuen Bäumen,
-
die Schaffung von
innerstädtischen Grünflächen,
-
der Erhalt und
die Förderung kurzer Wegeverbindungen sowie
-
die
Umstrukturierung der Parkmöglichkeiten.
Das
konkrete Planungskonzept wird in der Sitzung vorgestellt. Seitens der
Stadtverwaltung wurde es bereits mit Vertretern der Grundstückseigentümerin
erörtert. Bis zum jetzigen Zeitpunkt zeichnet sich allerdings ab, dass die
Ziele und Maßnahmen durch die Grundstückseigentümerin nicht aufgenommen werden.
Um ein solches Konzept zu realisieren, ist es einerseits erforderlich, ein Verfahren zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans durch einen Aufstellungsbeschluss einzuleiten. Durch eine Veränderungssperre als Satzung könnte andererseits verhindert werden, dass im Plangebiet Veränderungen erfolgen, die den obigen Zielen widersprechen würden.
Der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 der Stadt Geilenkirchen wäre das richtige Signal gegenüber der Grundstückseigentümerin, um die städtebauliche Bedeutung des Areals und die Planungsabsichten der Stadt zu bekunden.
Bei Fassung dieses Aufstellungsbeschlusses würde zusätzlich - zur Sicherung der angedachten Planung - eine Veränderungssperre als Satzung erlassen. Hierzu ist nachrangig zum Aufstellungsbeschluss ein separater Beschluss zu fassen (siehe Vorlage 2447/2022). Die Veränderungssperre ist das geeignete Instrument, um konträren Planungen (z.B. seitens der Grundstückseigentümerin) zu begegnen.