Betreff
Offenhalten von Verkaufsstellen im Stadtzentrum in 2022
Vorlage
2459/2022
Aktenzeichen
32 30 40
Art
Vorlage

 

 


Sachverhalt:

 

 

Der Aktionskreis Geilenkirchen e. V. hat für das Jahr 2022 die folgenden verkaufsoffenen Sonntage für den Innenstadtbereich in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beantragt:

 

03.04.2022                    Autoshow/Mobilitätstage

12.06.2022                    Culinara

09.10.2022                    Oktoberfest

27.11.2022                    Nikolausmarkt

 

Gemäß § 4 Abs. 1, Nr. 1 des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Der § 6 LÖG NRW regelt die Voraussetzungen für die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen.

 

Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an acht nicht aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

1.  im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2.  dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient,

3.  dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4.  der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder

5.  die überörtliche Sichtbarkeit der Kommune als attraktiven und lebenswerten Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die entsprechenden verkaufsoffenen Tage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Erfolgt eine Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet, darf nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur jeweils ein Adventssonntag freigeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Gleichzeitig ist bei der Festsetzung der Öffnungszeiten auf die Hauptgottesdienstzeiten Rücksicht zu nehmen. Ebenfalls von der Freigabe ausgenommen sind die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, Ostersonntag, Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag und der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.

 

Für den Bereich der Innenstadt in Geilenkirchen ist das öffentliche Interesse durch die Kombination mit den o. g. Veranstaltungen gegeben. Auch stehen die in § 6 Abs. 4 und 5 LÖG NRW aufgelisteten Einschränkungen den jeweiligen Terminwünschen für eine Ladenöffnung nicht entgegen.

 

Aufgrund von § 6 Abs. 4 LÖG NRW sollen vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweiligen Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer angehört werden.

 

Mit den Schreiben vom 21.01.2022 hat die Verwaltung die Superintendentur des Kirchenkreises Jülich, das Bischöfliche Generalvikariat Aachen, den Handelsverband Aachen-Düren-Köln e. V., die Industrie- und Handelskammer Aachen, die Handwerkskammer Aachen und die Gewerkschaft Ver.di, Bezirk Aachen/Düren/Erft mit der Bitte um Stellungnahmen zu den beantragten Sonntagsöffnungen angeschrieben.

 

Die Industrie- und Handelskammer Aachen teilt mit der E-Mail vom 25.01.2022 mit, dass gegen die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

 

Die Handwerkskammer Aachen teilt mit der E-Mail vom 25.01.2022 mit, dass gegen das Offenhalten von Verkaufsstellen zu den vier Terminen keine Bedenken bestehen.

 

Die Superintendentur des Kirchenkreises Jülich teilt mit dem Schreiben vom 26.01.2022 mit, dass keine juristischen Einwände erhoben werden. Es wird aber auf den besonderen Schutz des arbeitsfreien Sonntags für die Familien hingewiesen.

 

Das Bischöfliche Generalvikariat Aachen teilt in der Stellungnahme vom 27.01.2022 mit, dass es, auch aus Gründen der Kongruenz mit den Stellungnahmen zu Anträgen anderer Städte, lediglich mit zwei verkaufsoffenen Sonntagen einverstanden ist und dass sich dieses Einverständnis ausdrücklich nicht auf die Adventssonntage bezieht.

 

Bis zum jetzigen Zeitpunkt liegen die Stellungnahmen des Handelsverbandes Aachen-Düren-Köln e.V. und der Gewerkschaft Ver.di, Bezirk Aachen/Düren/Erft noch nicht vor. Sollten diese bis zum Sitzungstermin eingehen, werden die Inhalte entsprechend kommuniziert.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann festgehalten werden, dass die Durchführung der vier verkaufsoffenen Sonntage im Bereich der Innenstadt von Geilenkirchen im Zusammenhang mit den oben genannten Veranstaltungen den Vorgaben des LÖG NRW und auch der Rechtsprechung entspricht. Durch die vorgenannten Veranstaltungen steht jeweils ein Anlass für die Sonntagsöffnungen im Vordergrund und die Ladenöffnungen haben dabei lediglich einen „begleitenden“ Charakter. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage kann in Ergänzung zu den jeweiligen Veranstaltungen bestätigt werden.

 

Die Vorschriften der zum Zeitpunkt der Veranstaltungen geltenden Coronaschutzverordnungen müssen selbstverständlich eingehalten werden.

 

Die vom Rat der Stadt zu beschließende Ordnungsbehördliche Verordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen in 2022 ist beigefügt.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen im Stadtzentrum von Geilenkirchen im Jahr 2022 wird in der vorliegenden Form beschlossen.

 


Anlagen: