Betreff
Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Geilenkirchen
Vorlage
2495/2022
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die 8. Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Geilenkirchen.

 


Sachverhalt:

 

Nach Beschlussfassung über die Hundesteuerbefreiung für Halter von Assistenzhunden ist ein entsprechender Befreiungstatbestand in die Hundesteuersatzung der Stadt Geilenkirchen aufzunehmen.

 

Die Hundesteuersatzung soll wie folgt geändert werden:

 

 

8. Satzung

zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Geilenkirchen

 

vom ….

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GV NRW S. 916) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV NRW S. 1029), hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung vom 23.03.2022 folgende Änderung der Hundesteuersatzung vom 15.12.1972 beschlossen:

 

 

 

Art. 1

 

§ 4 (1) wird wie folgt ergänzt:

 

                                                                       § 4

Steuerbefreiung

 

(1)   Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

 

m) Hunde, die im Sinne des § 12e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) dem Schutz und der Hilfe von beeinträchtigten Personen dienen (Assistenzhunde).

Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund im Sinne der §§ 12f und 12g BGG nachgewiesen wird.

Die Beeinträchtigung des Hundehalters ist durch Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises oder durch ärztliche Verordnung nachzuweisen.

Die Befreiung wird nur für einen Hund gewährt.

 

 

 

Art. 2

 

Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.