Betreff
Festsetzung und Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage "Thelensgracht" im Stadtteil Beeck
Vorlage
2501/2022
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage „Thelensgracht“ im Stadtteil Beeck werden gemäß § 8 des Kommunal­abgaben­gesetzes (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßen­bauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitrags­pflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung.

 

 


Sachverhalt:

 

Die Erschließungsanlage „Thelensgracht“, beginnend an der Einmündung Am Mühlenhof bis zur Einmündung Am Weiher im Stadtteil Beeck wurde im Jahre 2018 erneuert und verbessert. Es wurden neue Bordstein- und Rinnenanlagen zur Straßen­ent­wässerung gebaut. Die Fahrbahn erhielt, wie auch vor­her vor­handen, eine neue Schwarzdecke. Die erstmalig durchgängig erstellte Geh­weg­anlage (einseitig) wurden an das Fahrbahnniveau angepasst und einheitlich in Beton­­stein­pflaster befestigt. Weiterhin wurde eine neue, erstmalig vollständig erdverkabelte, Beleuchtungsanlage installiert.

 

Durch die erfolgte Straßenbaumaßnahme wurde eine den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf Jahrzehnte hinaus intakte Verkehrs­anlage geschaffen und hierdurch die Erschließungs- und Wohnsituation der an­grenzen­den Grund­stücke erheblich verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Ver­kehrs­anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes für die Fahrbahn, die Straßenentwässerung und die Gehweganlagen Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.

Der Anteil der Beitragspflichtigen am entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.

Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich um eine Haupterschließungsstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt daher für die Fahrbahn und die Straßen­entwässerung 30 %, für die Gehwege 50 % und für die Beleuchtung 30 % des der Stadt ent­stan­den­en beitrags­fähigen Auf­wan­des.

Der von den Anliegern zu tragende Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunal­abgaben­gesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen.

Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche bis zu einer Tiefe von 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf. Grundstücke in Bebauungsplangebieten werden mit der Fläche in die Abrechnung einbezogen, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht.

Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer bau­lichen Ausnutz­barkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.

 

Die Summe der anrechenbaren und entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vor­liegen­den Fall 16.573 m².

 

 

Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes

 

Teileinrichtung                                      beitragsfähiger           Anliegeranteil          umlagefähiger  Aufwand                                                                           Aufwand

 

Herstellung der Fahrbahn                           161.335,21 €                30 %                      48.400,56 €

einschließlich

Oberflächenentwässerung

 

Herstellung der Gehwege                             38.612,08 €                50 %                      19.306,04 €

 

Herstellung der Beleuchtung                          9.096,18 €                30 %                        2.728,85 €

 

Summen:                                                   209.043,47                                             70.435,45  

 

 

Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von

 

70.435,45 € : 16.573 m² = 4,25001 €/m² Abrechnungsfläche.*

 

* Die Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft. Daher können sich bis zur Ratssitzung am 27.04.2022 noch geringfügige Änderungen ergeben.

 

 

Gemäß den ergänzenden Vorschriften des § 8a KAG besteht die Möglichkeit, einen Förderantrag beim Land NRW zu stellen, wenn der Tag der Entscheidung, die Erneuerungsmaßnahme durchzuführen, nach dem Stichtag 01.01.2018 gefasst wurde.

Dieser Tatbestand ist im vorliegenden Fall leider nicht erfüllt. Eine Förderfähigkeit der Straßenbaumaßnahme „Thelensgracht“ ist somit ausgeschlossen.