Betreff
Prioritätenliste für Investitionen im Haushaltsjahr 2011
Vorlage
519/2011
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Prioritätenliste wird per Dringlichkeitsbeschluss nach § 60 Abs. 1 GO NRW beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Mit Gesetz vom 18.05.2011 wurde § 76 der Gemeindeordnung geändert. Mit diesem Änderungsgesetz wurde die Bestimmung, dass ein Haushaltssicherungskonzept nur genehmigt werden kann, wenn aus ihm hervorgeht, dass spätestens im letzten Jahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird, geändert. Nunmehr besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Genehmigung für das Haushaltssicherungskonzept zu erhalten, wenn der Haushaltsausgleich im 10. Jahr wieder erreicht wird.

 

Ausführungsbestimmungen, wie eine weitere Planung der Erträge und Aufwendungen nach der mittelfristigen Planung ab dem Jahre 2015 erfolgen sollte, waren nicht vorhanden. Hilfsweise wurde daher der durchschnittliche Wert der vom Innenministerium veröffentlichten Orientierungsdaten angesetzt. Nach dieser Berechnung konnte ein ausgeglichener städtischer Haushalt ab dem Jahr 2019 errechnet werden. Der Rat der Stadt Geilenkirchen hat in seiner Sitzung am 20.07.2011 die Haushaltssatzung und das Haushaltssicherungskonzept beschlossen. Anschließend wurden diese Unterlagen der Kommunalaufsicht mit der Bitte um Genehmigung vorgelegt.

 

Zwischenzeitlich hat das Innenministerium am 09.08.2011 die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum geänderten § 76 der Gemeindeordnung erlassen. Hiernach darf nach dem Zeitraum der Finanzplanung (ab 2015) nicht bei allen Erträgen und Aufwendungen auf die Orientierungsdaten zurückgegriffen werden. Bei verschiedenen Erträgen bzw. Aufwendungen sind für jede Stadt die individuellen Plandaten zu ermitteln. Die Ermittlung der Wachstumsraten zur Berechnung der Plandaten erfolgt in Anlehnung an die Berechnung eines geometrischen Mittels. Grundlage sind die tatsächlichen Erträge bzw. Aufwendungen der jeweiligen Stadt über einen Zeitraum der letzten zehn Jahre.

 

Nach dieser neuen Berechnung ergeben sich natürlich andere Wachstumsraten als bei Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes unterstellt wurden. Eine Neuberechnung der Finanzplanung nach diesen neuen Wachstumsraten hat ergeben, dass ein ausgeglichener städtischer Haushalt in dem nunmehr vorgegebenen 10-Jahreszeitraum nicht zu erreichen ist. Entgegen der ursprünglichen Planung muss im Jahr 2019 noch mit einem Fehlbetrag in der Ergebnisplanung in Höhe von rund 2,8 Millionen Euro gerechnet werden. Auch im Jahr 2021 ist noch ein Fehlbetrag von rund 1,8 Millionen Euro vorhanden.

 

Diese neue Situation wurde mit der Kommunalaufsicht beim Landrat in Heinsberg erörtert. Die Kommunalaufsicht wird den städtischen Haushalt aufgrund dieser neuen Berechnungen als „nicht genehmigungsfähig“ einstufen. Dies bedeutet, dass nicht alle eingeplanten Investitionen durchgeführt werden können. Nach dem Leitfaden des Innenministeriums zur Haushaltssicherung dürfen bei einem nicht genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzept nur Investitionen durchgeführt werden, die entweder zu den rentierlichen Investitionen (Kanal, Abfall usw.) zählen oder für den übrigen Bereich eine Kreditaufnahme in Höhe von zwei Dritteln der ordentlichen Tilgung nicht übersteigen. Zu diesem Zweck ist eine Prioritätenliste für die Investitionen zu beschließen. Die bereits bei den Haushaltsberatungen im März bzw. April diesen Jahres vorgelegte Prioritätenliste ist als Anlage beigefügt.

 

Um die vorgesehenen Investitionen umgehend in Angriff nehmen zu können, ist es erforderlich, dass die Prioritätenliste vom Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 14.09.2011 gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW per Dringlichkeitsbeschluss beschlossen wird. Dieser Beschluss müsste dann in der Sitzung des Stadtrates im Oktober bestätigt werden. 

 


Anlagen:

Prioritätenliste