Betreff
Antrag der Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN auf Einführung einer Photovoltaik-Pflicht bei allen Neubauvorhaben und Dachsanierungen in der Stadt Geilenkichen
Vorlage
2549/2022
Art
Anträge

Beschlussvorschlag:

 

1.    Einführung einer grundsätzlichen Photovoltaik-Pflicht in allen Bebauungsplanverfahren, die neu eingeleitet werden und in allen laufenden Verfahren, bei denen zum Zeitpunkt der Photovoltaikverpflichtung die öffentliche Auslegung noch nicht beschlossen wurde.

 

2.    Bei allen Grundstücksverkäufen der Stadt Geilenkirchen sind die Vertragspartner grundsätzlich zur Installation von Photovoltaikanlagen auf den Dächern der zu errichtenden Gebäude im Rahmen des Notarvertrags zu verpflichten.

 

3.    Bei einer erforderlichen Baugenehmigung für eine Dachsanierung im Bestand ist grundsätzlich die Installation einer Photovoltaik-Anlage verpflichtend.

 

4.    Die Verpflichtung kann entfallen,

 

-       wenn nachgewiesen wird, dass die Installation und Betrieb einer PV-Anlage nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht angemessen sind,

 

-       wenn Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen,

 

-       wenn notwendige technische Voraussetzungen fehlen oder im Einzelfall begründete, insbesondere städtebauliche Ziele einer Installation von PV-Anlagen entgegenstehen.


Die Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ im Rat der Stadt Geilenkirchen hat mit Schreiben vom 20.04.2022 beantragt, den in der Anlage beigefügten Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses am 31.05.2022 zu setzen. Der Antragsinhalt ist der Anlage zu entnehmen. Gegenstand ist die Einführung einer grundsätzlichen Photovoltaik-Pflicht im Bebauungsplanverfahren sowie im Rahmen von Grundstücksangelegenheiten die Käufer zur Installation von Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern zu verpflichten. Da die Bauleitplanverfahren nach § 7 der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bürgermeisterin der Stadt Geilenkirchen in die Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung fallen, wurde der Antrag im Einvernehmen mit dem Fraktionsvorsitzenden Herrn Benden auf die Tagesordnung der heutigen Sitzung gesetzt.

 

Seitens der Stadtverwaltung wird darauf hingewiesen, dass die Einführung einer grundsätzlichen Photovoltaik-Pflicht außerhalb des eingentlichen Bauleitplanverfahrens aus rechtlicher Sicht bedenklich ist. Eine generelle Verpflichtung für künftige Bebauungspläne würde nämlich Abwägungen vorwegnehmen, die noch gar nicht fehlerfrei möglich sind. Dies könnte man höchstens über ein städtebauliches Konzept erreichen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Ein solches Konzept könnte aber nicht durch einfachen Ratsbeschluss verabschiedet werden, sondern müsste ein formelles Verfahren durchlaufen, das dem klassischen Bauleitplanverfahren (Öffentlichkeitsbeteiligung + Fachbehördenbeteiligung + finale Abwägung) ähnlich ist. Aussichtsreicher wäre daher die Modifizierung des Beschlussvorschlages, die darauf abzielen würde, dass man in allen neuen und auch in den laufenden Bebauungsplanverfahren prüft, ob und wie eine Photovoltaik-Pflicht festgesetzt werden kann. Hierbei sollte dann tendenziell eine entsprechende Verpflichtung angestrebt werden.

 

In der Praxis würde dies so aussehen, dass die Stadtverwaltung bereits bei der Erarbeitung des Vorentwurfs darauf hinwirkt, dass unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit zur Photovoltaik-Pflicht geprüft wird. Darüber hinaus sollte bereits beim Vorentwurf und der dazugehörigen Begründung zum Ausdruck gebracht werden, dass ggf. Firstverläufe entsprechend festgesetzt und Beschattungen vermieden werden, indem entsprechende Baufenster und Gebäudehöhen festgesetzt werden unter Beachtung des Sonnenverlaufs. Wichtig für die Durchsetzung einer solchen Pflicht ist jedenfalls eine eindeutige Festsetzung und eine umfassende Abwägungsbegründung, so dass formelle Verfahrensfehler vermieden werden, durch die die angestrebte Photovoltaik-Pflicht angreifbar werden würde.

 

Bezüglich einer Verpflichtung zur Installation einer Photovoltaik-Anlage im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens weist die Verwaltung darauf hin, dass eine Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 74 Abs. 1 BauO NRW). Prüfungsmaßstab ist dabei nach der Konzeption des nordrhein-westfälischen Bauordnungsrechts das gesamte öffentliche Recht, soweit es bauliche Anlagen betrifft. Hierzu gehören in erster Linie Vorschriften des Städtebaurechts und des Bauordnungsrechts, die auf dem gesetzlich vorgeschriebenen formellen Weg zustande gekommen sind. Ein Ratsbeschluss wäre demnach nicht ausreichend, um eine solche Verpflichtung in die Baugenehmigung aufnehmen zu können.

 

Vorschlag für eine Modifizierung zu Beschlussvorschlag 1

 

Seitens der Verwaltung wurde unter „Beschlussvorschlag“ der Wortlaut des Antrags übernommen. Wie oben ausgeführt wäre ein Beschlussvorschlag in der folgenden Form rechtlich unbedenklicher:

 

„Die Stadtverwaltung wird verpflichtet, in allen neuen und laufenden Bebauungsplanverfahren zu prüfen, ob und wie eine Photovoltaikpflicht festgesetzt werden kann. Hierbei soll das Ziel zur Festsetzung einer möglichen Verpflichtung verfolgt werden.“