Beschlussvorschlag:
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 42 der Stadt Geilenkirchen (Gewerbegebiet Fürthenrode) hinsichtlich der Überschreitung der zur Straße „An Fürthenrode“ festgesetzten Baugrenze wird antragsgemäß erteilt.
Sachverhalt:
Seit ca. 18 Jahren ist die im
Bereich der Fenster- und Türenbranche tätige Firma Fenster Knaut im Stadtgebiet
Geilenkirchen ansässig. Zur Fortentwicklung des bestehenden Betriebes am
derzeitigen Standort ist die Errichtung einer Ausstellung mit Büro sowie einer
Betriebsleiterwohnung mit Carport geplant. Um eine effektive Ausnutzung des
vorhandenen Gewerbegrundstückes zu erreichen, wird die Überschreitung der im
Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze beantragt.
1.
Prüfungsmaßstab
Das Vorhaben befindet sich
innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 42 der Stadt
Geilenkirchen (Gewerbegebiet Fürthenrode). Eine Teilfläche des geplanten
Baukörpers liegt außerhalb der im Bebauungsplan zur Straße „An Fürthenrode“
festgesetzten Baugrenze.
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann
jedoch von Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn:
- die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden,
- die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist
- und auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
1.1
Grundzüge der Planung nicht
berührt
Das planerische Grundkonzept
ergibt sich aus den Festsetzungen im Bebauungsplan und der Begründung zum
Bebauungsplan. Demnach sollte im Jahr 1978 durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 42 für das im Flächennutzungsplan dargestellte
Gewerbegebiet eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert werden.
Die im Bebauungsplan für die
zur gewerblichen Nutzung vorgesehenen Bereiche festgesetzten Baugrenzen
verlaufen grundsätzlich in einem Abstand von 10,00 m von den Verkehrsflächen.
Nach heutigen Gesichtspunkten würde ein derart großzügiger Abstand aus Gründen
einer flächensparenden Bauweise nicht mehr festgesetzt werden. In der letzten
Erweiterung des Gewerbegebiets Niederheid wurde im Bebauungsplan Nr. 106
beispielsweise ein Abstand von 5,00 m festgesetzt. Grundsätzlich wirkt sich die
beantragte Abstandsreduzierung um 1,25 m auf 8,75 m (siehe Lageplan) nicht
negativ auf die gewerbliche Nutzung des Grundstücks aus. Insofern wären durch
eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der
Baugrenzen die Grundzüge der Planung nicht berührt.
1.2
Städtebauliche Vertretbarkeit
Städtebaulich vertretbar ist
die Befreiung, da keine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange vorläge.
1.3
Unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
Eine Beeinträchtigung
nachbarlicher Interessen ist nicht erkennbar. Die bauordnungsrechtlich
vorgeschriebenen Abstandsflächen werden eingehalten.
2.
Ergebnis
Die Voraussetzungen zur
Erteilung der beantragten Befreiung liegen vor.