Betreff
Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Jahr 2021
Vorlage
2580/2022
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für den Abschlussstichtag 31.12.2021 fest und beschließt, von der Befreiung Gebrauch zu machen. Die Verwaltung wird beauftragt, den erforderlichen Beteiligungsbericht gem. § 117 GO NRW zu erstellen.

 

 


Sachverhalt:

 

Gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 GO NRW hat die Gemeinde in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen.

Sofern gesetzliche Befreiungstatbestände greifen, kann die Gemeinde von einer dann gegebenen Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen.

 

Hierzu im Einzelnen:

 

Größenabhängige Befreiungstatbestände

 

Unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 116a GO NRW ist die Gemeinde von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes befreit, wenn zum Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses (hier: 31.12.2021) und am vorherigen Abschlussstichtag (hier: 31.12.2020) mindestens zwei der nachstehend genannten größenabhängigen Merkmale zutreffend sind:

 

  1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 2 GO NRW übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro.
  2. Die der Gemeinde zuzuordnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 GO NRW machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.
  3. Die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen alle vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 GO NRW machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

 

Prüfung und Ergebnis zum Abschlussstichtag 31.12.2021

 

Anhand eines von der Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPÜA NRW) bereit gestellten Berechnungstools (Anlagen 1 und 2) wurden die maßgeblichen Werte aus den Jahresabschlüssen der Stadt für die Jahre 2020 und 2021 und die Werte der vollkonsolidierungspflichtigen Aufgabenbereiche dahingehend überprüft, ob Befreiungstatbestände für den Abschlussstichtag 31.12.2021 gegeben sind.

 

Im Ergebnis ist festzustellen, dass sämtliche Kriterien der Norm erfüllt sind und damit auch die Voraussetzungen für eine Gesamtabschlussbefreiung für das Jahr 2021 vorliegen (§ 116a Abs. 2 GO NRW).

 

Beschlusserfordernis, Erstellung eines Beteiligungsberichtes

 

Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis jeweils zum 30. September des Folgejahres (§ 116a Abs. 2 S. 1 GO NRW).

 

Sofern von der größenabhängigen Befreiung Gebrauch gemacht wird, ist nachfolgend ein Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW zu erstellen. Über den Beteiligungsbericht hat der Rat im weiteren Verlauf gesondert zu beschließen (§§ 116a Abs. 3, 117 Abs. 1 GO NRW).