Betreff
Bebauungsplan Nr. 120 der Stadt Geilenkirchen - Bauchem - An der alten Schule; hier:
- Abwägung über die während der Offenlage nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB sowie der erneuten Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
Vorlage
2586/2022
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Über die eingegangenen Stellungnahmen während der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und der erneuten Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB wird gemäß dem Vorschlag der Verwaltung abgewogen.

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 120 der Stadt Geilenkirchen wird gemäß den Planunterlagen als Satzung beschlossen.

 

  1. Der Flächennutzungsplan der Stadt Geilenkirchen wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nachträglich berichtigt.

 

 


 

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Geilenkirchen hat in seiner Sitzung am 27.04.2022 (Vorlage 2514/2022) den Entwurf des Bebauungsplane Nr. 120 der Stadt Geilenkirchen – Bauchem – „An der alten Schule“ zur erneuten Offenlage nach § 4 a Abs. 3 BauGB beschlossen.

 

Dieser Verfahrensschritt wurde in der Zeit vom 09.05. bis zum 09.06.2022 durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt.

 

Bevor der Bebauungsplan Nr. 120 der Stadt Geilenkirchen nun als Satzung beschlossen werden kann, muss der Rat der Stadt Geilenkirchen über alle Stellungnahmen, die während des gesamten Bauleitplanverfahrens eingegangen sind, einen Abwägungsbeschluss fassen. Hierzu wurden alle Stellungnahmen im beigefügten Abwägungsvorschlag tabellarisch zusammengefasst und mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie einem Beschlussvorschlag versehen.

 

Da es sich hier um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB handelt, kann der Bebauungsplan auch aufgestellt werden, wenn er von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist der Flächennutzungsplan  im Wege der Berichtigung anzupassen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Flächennutzungsplan der Stadt Geilenkirchen nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 120 nachträglich von „gemischte Bauflächen“ (M) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO in „allgemeine Wohngebiete“ (WA) gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO i.V.m. § 4 BauNVO berichtigt wird. Die Berichtigung wird, den Satzungsbeschluss vorausgesetzt, als 82. Änderung / Berichtigung des Flächennutzungsplans der Stadt Geilenkirchen geführt.

 

Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine Ausfertigung der Planunterlagen mit Abwägungsmaterial vorab in Papierform.