Betreff
Regionalplan Köln - Beschluss über die Stellungnahme der Stadt Geilenkirchen während der öffentlichen Auslegung im Verfahren der Neuaufstellung des Regionalplans Köln
Vorlage
2587/2022
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Stadt Geilenkirchen beschließt die Stellungnahme – Variante __ und beauftragt die Verwaltung, diese Stellungnahme bei der Bezirksregierung Köln im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln fristgerecht einzureichen.


Sachverhalt:

 

Wie in der 10. und 11. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung thematisiert (Vorlagen 2522/2022 und 2552/2022), befindet sich der Entwurf des Regionalplans Köln derzeit in der Beteiligung. Zu diesem Entwurf kann die Öffentlichkeit und können auch die Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme mit Anregungen, Hinweisen und Bedenken abgeben. Der Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung endet am 31.08.2022.

 

In der 11. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (Vorlage 2552/2022) wurde dem Ausschuss ein erster Entwurf der Stellungnahme vorgelegt. Gleichzeitig wies die Verwaltung darauf hin, dass im Nachgang der Sitzung die Möglichkeit bestehe, weitere Anregungen für die Stellungnahme einzureichen. In der Zeit bis zur Sitzungseinladung sind der Verwaltung keine nennenswerten Änderungswünsche vorgetragen worden. Der Hinweis aus der Sitzung, dass die Landstraße L228n (Ortsumfahrung Lindern) in der Landesstraßenbedarfsplanung in die höchste Dringlichkeitsstufe aufgenommen werden soll, wurde ergänzt.

 

Da im Anschluss an die Vorstellung des v.g. Entwurfs von Seiten der Linderner Bürgerschaft Bedenken hinsichtlich einer Ausweisung der Ortschaft Lindern als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) vorgetragen wurden, legt die Verwaltung Ihnen nun zwei Varianten einer Stellungnahme vor. Dies hat den Hintergrund, dass aufgrund des Fristablaufs am 31.08.2022 eine erneute Entscheidung über eine abgeschlossene Stellungnahme sonst zeitlich nicht möglich wäre.

 

Variante 1 beinhaltet alle Forderungen aus dem Entwurf der Stellungnahme (Vorlage 2552/2022), inklusive der Ausweisung Linderns zum ASB. Hierfür bieten der Regionalplan und auch der übergeordnete Landesentwicklungsplan viele Argumente (Bahnanschluss, Infrastruktur, Nahversorgung etc.). Diese Einschätzung wird auch in der Fachwelt so vertreten. Sollte es zur Vermarktung der LEP VI-Fläche (Industriegebiet „FUTURE SITE InWEST“) kommen, so würde sich die Ortschaft Lindern verändern und wohl auch einem Wachstum unterliegen. Aber auch ohne das Industriegebiet käme Lindern aufgrund der v.g. Standortvorteile für eine Entwicklung zum ASB infrage.

 

Es bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass die alleinige Ausweisung einer Ortschaft zum ASB nicht automatisch die von vielen Bürgerinnen und Bürgern befürchtete „massive Flächenversiegelung“ oder den „Verlust des Dorfcharakters“ zur Folge hätte. Auch in einem ASB sind dörfliche Strukturen, Grünflächen mit Aufenthaltsqualität und ruhige Wohngebiete zu finden. Die alleinige Ausweisung als ASB schafft noch kein Baurecht. Hierzu bedarf es zusätzlich noch einer landesplanerischen Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde (Bezirksregierung Köln) und weiterhin der Bauleitplanung. Der Ausgang eines Bauleitplanverfahrens bleibt dabei grundsätzlich offen. Auch verändert sich durch die Ausweisung einer Ortschaft als ASB nicht automatisch die Struktur der vorhandenen Bebauung. Vielmehr sichert die Ausweisung als ASB den Siedlungsstandort dauerhaft und bietet raumordnungsrechtlich die Möglichkeit einer Weiterentwicklung.

 

Variante 2 beinhaltet weiterhin alle Forderungen aus dem Entwurf der Stellungnahme (Vorlage 2552/2022) mit der Ausnahme, dass die Ausweisung Linderns als ASB herausgenommen wurde. Im Grunde haben die Varianten 1 und 2 den gleichen Wortlaut, mit der Ausnahme, dass in Variante 2 der Punkt 2.4 der ersatzlos gestrichen wurde.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und den/die Bürgermeister/in der Stadt Geilenkirchen (ZustO) obliegt dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Beschluss über die Stellungnahme zu Raumordnungsplänen, wie dem Regionalplan.

 

Somit obliegt dem Ausschuss die Entscheidung, welche der beiden Stellungnahmen (Variante 1 oder Variante 2) beschlossen wird und fristgerecht bei der Bezirksregierung Köln eingereicht werden soll.