Betreff
Beschlussfassung über die Bildung von Gewinnrücklagen in Betrieben gewerblicher Art (BgA) der Stadt Geilenkirchen für das Geschäftsjahr 2020
Vorlage
2607/2022
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

a)      Der Rat beschließt, den Jahresüberschuss 2020 des BgA Photovoltaikanlagen in Höhe von 17.230,01 € vollständig den Gewinnrücklagen zuzuführen und in der betreffenden Bilanz entsprechend auszuweisen.

b)     Der Rat beschließt, den Jahresüberschuss 2020 des BgA Hallenbad in Höhe von 648.368,33 € vollständig den Gewinnrücklagen zuzuführen und in der betreffenden Bilanz entsprechend auszuweisen.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Im Geschäftsjahr 2020 hat die Stadt Geilenkirchen bei den nachstehend aufgeführten Betrieben gewerblicher Art (BgA) handelsrechtliche Überschüsse erzielt, die jeweils den Gewinnrücklagen in den einzelnen BgA-Bilanzen zugeführt wurden.

 

Es handelt sich um folgende BgA:

 

-         BgA Photovoltaikanlagen                         17.230,01 €

-         BgA Hallenbad                                       646.368,33 €*

 

 

Die Rücklagenbildung hat Einfluss auf die Kapitalertragbesteuerung auf Ebene der Trägerkommune des BgA.

 

Hierzu im Einzelnen:

 

Bei den betreffenden BgA handelt es sich um Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetriebe).

 

Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind zunächst als solche unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG). Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 KStG).

 

Ferner folgt aus § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Kapitalertragbesteuerung in Höhe von ebenfalls 15 % (zuzgl. Solidaritätszuschlag) auf Ebene der Trägerkommune, und zwar für den

 

„nicht den Rücklagen zugeführten Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit“.

 

Dies bedeutet, dass der vollständige „Gewinntransfer“ aus dem BgA in den allgemeinen Haushalt der Kommune im Jahr des Zuflusses als Kapitalertrag besteuert wird (Ausschüttungsfiktion).

 

Die Bildung von Rücklagen in der Bilanz eines Regiebetriebes war nach Auffassung der Finanzverwaltung bis dato nicht gegeben bzw. fraglich.

 

Seit Anfang 2018 liegt jedoch ein für den kommunalen Bereich einschlägiges Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vor, welches das Verfahren der Kapitalertragsbesteuerung handelsrechtlicher Überschüsse von BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit neu bewertet.

 

Konkret hat das Gericht mit Urteil vom 30.01.2018 – VIII R 42/15 u. a. entschieden, dass die Bildung einer Rücklage i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nunmehr auch bei einem als Regiebetrieb geführten BgA möglich ist.  Dies hat zur Folge, dass handelsrechtliche Gewinne der BgA erst dann und nur insoweit der Kapitalertragsteuer unterworfen werden, wenn und soweit sie nicht mehr für Zwecke des BgA genutzt, sondern auf die Ebene der Trägerkommune überführt werden.  

 

Von dieser auf Grundlage der Rechtsprechung gegebenen Möglichkeit zur Rücklagenbildung wurde erstmalig im Abschlussjahr 2017 sowie im Folgenden auch in den Jahren 2018 und 2019 Gebrauch gemacht. Mangels „Ausschüttung“ fiel in diesen Jahren somit keine Kapitalertragsteuer an.

 

Auch für das Geschäftsjahr 2020 greift die Ausschüttungsfiktion infolge der Rücklagenbildung nicht. Vorbehaltlich der noch ausstehenden Festsetzungsbescheide des Finanzamtes fällt auch diesmal keine Kapitalertragsteuer an.

 

Die aktuellen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen der beiden BgA wurden der Finanzverwaltung bereits vorgelegt. Ergänzend hierzu ist jeweils ein förmlicher Beschluss des Rates bezüglich der Rücklagenbildung herbeizuführen und bei der Finanzverwaltung einzureichen.

 

*einschl. Erträge aus Beteiligungen in Höhe von 1.252.760,83 € (ansonsten ist das operative Ergebnis des BgA Hallenbad negativ)