Betreff
79. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Geilenkirchen / Bebauungsplan Nr. 123 der Stadt Geilenkirchen (Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB) - Geilenkirchen - Freiflächen-Photovoltaikanlage Davids
Geltungsbereich: Fläche südlich der Stadt Geilenkirchen, südlich der B 56, westlich der L 164 und nordöstlich des Ortsteils von Frelenberg
- Beschluss über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur 79. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Geilenkirchen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB)
- Beschluss über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 123 der Stadt Geilenkirchen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB)
Vorlage
2632/2022
Aktenzeichen
61 26 123 bzw. 61 20 79
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Es wird beschlossen, das Verfahren zur 79. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Geilenkirchen für das Plangebiet südlich der Stadt Geilenkirchen, südlich der B 56, westlich der L 164 und nordöstlich des Ortsteils von Frelenberg einzuleiten (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB).

 

  1. Es wird beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 123 der Stadt Geilenkirchen für das Plangebiet südlich der Stadt Geilenkirchen, südlich der B 56, westlich der L 164 und nordöstlich des Ortsteils von Frelenberg einzuleiten (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB).

 

 

 


Sachverhalt:

 

                        Geltungsbereich des Plangebiets

 

I.           Ausgangslage

Südlich von Geilenkirchen und der Bundesstraße B 56 betreibt ein ortsansässiges Unternehmen, die Fa. Davids, eine Abgrabung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Auf der oben gekennzeichneten Fläche (Plangebiet) wurde bis zum Jahr 2002 der Abbau von Sand und Kies betrieben. Nach der vollständigen Abgrabung ist die Fläche als Deponie zur Ablagerung von Bodenschuttgemischen und Straßenaufbruch sukzessive verfüllt und rekultiviert worden. Zurzeit dient die Fläche land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und wird als Kurzumtriebs-Plantage zur Holzgewinnung genutzt.

Am gleichen Standort beabsichtigt die Fa. Davids nun eine Photovoltaik-Freiflächenanlage zu errichten. Die Realisierung soll dabei in zwei Bauabschnitten erfolgen. In einem ersten Schritt soll durch die Anlage der Strombedarf des Betriebsgeländes gedeckt werden. Daraufhin soll die Anlage erweitert und der gewonnene Strom in das Stromnetz eingespeist werden. Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Größe von ca. 4 ha.

II.         Bauleitplanung

a)      Planungserfordernis

Grundsätzlich haben die Kommunen die Aufgabe Bauleitpläne aufzustellen, sobald es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. (§ 1 Abs. 3 S. 1 Baugesetzbuch).

-         Darstellung im Flächennutzungsplan

Bisher stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Geilenkirchen als vorbereitender Bauleitplan das im obigen Lageplan umgrenzte Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der geplanten Anlage zu schaffen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Beabsichtigt ist es daher, das Plangebiet im Flächennutzungsplan als „Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung PV-Freiflächenanlage“ auszuweisen.

-         Bebauungsplan

Damit das geplante Vorhaben aus planungsrechtlicher Sicht zugelassen werden kann und eine geordnete städtebauliche Entwicklung herbeigeführt werden kann, wird neben der Änderung des Flächennutzungsplans ein Bebauungsplan aufgestellt, der als verbindlicher Bauleitplan gelten würde.

Die beiden Bauleitplanverfahren durchlaufen das „Normalverfahren“, da die Voraussetzungen für eine Anwendung des vereinfachten Verfahrens i.S.d. §§ 13, 13a und 13b BauGB vorliegend nicht gegeben sind.

b)     Anpassung an die Ziele der Raumordnung

Entsprechend der Vorschriften des Baugesetzbuches sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 Baugesetzbuch). Um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung herauszustellen, hat die Stadtverwaltung eine nach dem Landesplanungsgesetz NRW vorgeschriebene landesplanerische Anfrage (§ 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW) bei der Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde gestellt. Diese nahm hierzu mit Schreiben vom 18.02.2022 wie folgt Stellung:

„gegen die […] Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Geilenkirchen werden keine raumordnerischen Bedenken erhoben. Auf Grundlage des derzeitigen Planungsstandes kann eine Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt werden.“

III.       Stellungnahmen der Fachbehörden

Bereits vor Übermittlung der landesplanerischen Anfrage an die Bezirksregierung hat die Stadtverwaltung die Kreisverwaltung Heinsberg, insbesondere als untere Naturschutzbehörde und als Abgrabungsbehörde, zwecks Stellungnahme und möglichen Bedenken gegen die Planung beteiligt. Von den jeweiligen Fachbehörden wurden jedoch keine grundsätzlichen Bedenken geäußert.

IV.      Fazit

Aus all den Gründen und vor dem Hintergrund des Klimawandels spricht sich die Verwaltung dafür aus, den Flächennutzungsplan der Stadt Geilenkirchen im gekennzeichneten Plangebiet zu ändern und den Bebauungsplan Nr. 123 der Stadt Geilenkirchen aufzustellen.