Betreff
Mitteilung der vorläufigen Anmeldezahlen sowie Klassenbildung zum Schuljahr 2023/2024 an den städtischen Grundschulen
Vorlage
2665/2022
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Ausschuss nimmt die vorläufigen Anmeldezahlen der Grundschulen zur Kenntnis und schlägt dem Rat vor, die kommunale Klassenrichtzahl in der Sitzung am 21.12.2022 auf der Grundlage der dann aktuellen Prognosedaten zu beschließen.
  2. An den Schulen des gemeinsamen Lernens werden die Klassengrößen wie bisher auf maximal 25 Schülerinnen und Schüler reduziert, und zwar in den Klassen, in denen gemeinsamer Unterricht erteilt wird. In Ausnahmefällen kann diese Zahl nach Rücksprache mit der Schulleitung überschritten werden.

 


Sachverhalt:

 

Die städt. Grundschulen führen derzeit das Schüleranmeldeverfahren 2023/2024 (Geburtszeitraum: 01.10.2016-30.09.2017) durch. Nach den derzeit vorliegenden Daten des Melderegisters werden insgesamt 250 Kinder in Geilenkirchen schulpflichtig. Zum 03.11.2022 wurden bislang 226 Schulneulinge für das kommende Schuljahr angemeldet. Bei den bislang angemeldeten Schulneulingen handelt es sich sowohl um Schulneulinge aus Geilenkirchen als auch aus den umliegenden Kommunen. Es ist davon auszugehen, dass die Gesamtschülerzahl bis zum Abschluss des Verfahrens noch ansteigen wird, da unter anderem Schulneulinge angemeldet werden, die erst im nächsten Jahr nach Geilenkirchen ziehen, vorgezogen angemeldet werden oder im vergangenen Jahr zurückgestellt wurden. An allen Schulen stehen noch Anmeldungen aus. Zum jetzigen Zeitpunkt stellen sich die Zahlen wie folgt dar:

 

Kath. Grundschule Geilenkirchen:

67

Gem. Grundschule – Europa-Grundschule:

31

Kath. Grundschule Teveren:

21

Gem. Grundschule Gillrath:

50

Kath. Grundschule Würm:

33

Kath. Grundschule Immendorf:

24

Insgesamt:

226

 

Nach § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) ist die kommunale Klassenrichtzahl zu ermitteln. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt.

 

Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende Zahl aufgerundet. Ist er größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet. Da der Rechenwert mit 10,87 vorliegend kleiner als 15 ist, wird auf die darüber liegende ganze Zahl (≈ 11) aufgerundet.

 

Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Dies kann zur Folge haben, dass an einzelnen Grundschulen Eingangsklassen nicht in der gewünschten Anzahl gebildet werden können und Eltern ihr Kind an einer anderen Grundschule anmelden müssen. Hinzu kommen kleinere Klassengrößen bei Inklusion. Schülerinnen und Schüler, die die Eingangsklasse wiederholen, sind ebenfalls zu berücksichtigen (Prognose). Nach Ergänzung des § 6a Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (letzter Satz) ist nunmehr die Einrichtung weiterer Eingangsklassen zulässig, soweit sich bis zum 1. August die Schülerzahl gegenüber dem Berechnungsstichtag (15. Januar) erhöht.

 

Da die Zahlen sich erfahrungsgemäß bis zum Stichtag 15.01.2023 und auch darüber hinaus noch verändern werden, werden jetzt in einem nächsten Schritt gemeinsam mit den Schulleitungen die Prognosedaten erarbeitet, so dass eine abschließende Entscheidung über die kommunale Klassenrichtzahl in der Sitzung des Rates am 21.12.2022 getroffen werden kann. Über die Entscheidung wird die Verwaltung das Schulamt für den Kreis Heinsberg im Anschluss unterrichten.

 

Bei der Gem. Grundschule - Europa-Grundschule Geilenkirchen, der Katholischen Grundschule Geilenkirchen und der Katholischen Grundschule Teveren handelt es sich um Schulen des gemeinsamen Lernens (GL). Hier ist es aus pädagogischen Gründen angezeigt, die Klassengrößen abweichend von den vorgegebenen Höchstwerten auf maximal 25 Schülerinnen und Schüler zu reduzieren, und zwar in den Klassen, in denen gemeinsamer Unterricht erteilt wird. In Ausnahmefällen kann diese Zahl nach Rücksprache mit der Schulleitung überschritten werden.