Sachverhalt:
Auf
den beigefügten Antrag vom 16.09.2022 wird verwiesen.
Der
Ausschuss hat sich zuletzt mehrfach mit dieser Thematik befasst. Ausgangspunkt
hierfür war u. a. die im Auftrag des Kreises Heinsberg durch die InWIS
Forschung & Beratung GmbH erstellte Wohnungsmarktstudie für den Kreis
Heinsberg aus dem Jahre 2019. Der Teilbereich der Studie, der die Stadt
Geilenkirchen betrifft, wurde in der Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 19.06.2019 vorgestellt.
In
seiner Sitzung am 10.11.2021 hat der Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und
Kultur aufgrund eines Antrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen u. a. zur
weiteren Wahrnehmung dieser Aufgabe eine fraktionsübergreifende Zusammenarbeit
mit der Verwaltung aber auch mit dem Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung angeregt.
In
der Folge dessen fand am 24.11.2021 ein interfraktionelles Gespräch statt, in
dem der zuständige Mitarbeiter des Kreises Heinsberg einen ausführlichen
Vortrag zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus hielt. Ebenfalls auf Antrag von
Bündnis 90/Die Grünen referierte die Quartiersmanagerin, Frau Hafers-Weinberg,
in der Sitzung des Ausschusses am 03.03.2022 über die aktuell angespannte
Wohnungssituation im Stadtgebiet. Des Weiteren fand ein Austausch der beiden
Ausschussvorsitzenden des Ausschusses für Bildung, Soziales, Sport und Kultur
und des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung mit der
Verwaltung statt. Für den 14.11.2022 ist ein weiteres Informationsgespräch mit
einem Vertreter von NRW.URBAN vorgesehen. Hierüber wird in der Sitzung
berichtet.
Auf
diese bisherige Historie nimmt der vorliegende Antrag der SPD-Fraktion Bezug.
Zu
den aufgeführten Beschlussvorschlägen bezieht das Amt 60, aus Sicht des
Fachbereichs Stadtentwicklung, wie folgt Stellung:
Zu Beschlussempfehlung 1:
Eine
regelmäßige Evaluierung der laufenden Baumaßnahmen findet bereits jetzt statt.
Die Fraktionsvorsitzenden erhalten quartalsmäßig eine Übersicht über die erteilten
Baugenehmigungen. Aus dieser Übersicht geht ebenfalls eine Bezeichnung der
jeweiligen Bauvorhaben hervor, sodass dadurch Rückschlüsse auf die Entwicklung
der Wohnbebauung geschlossen werden können. Zur Verdeutlichung ist die
Übersicht über die erteilten Baugenehmigungen aus dem zweiten Quartal 2022 als
Anlage zu diesem Vermerk beigefügt. (s. Anlage)
Zu Beschlussempfehlung 3a:
Ein
Beschluss für pauschale Festsetzungen innerhalb eines Bauleitplanverfahrens
(hier: eine Quote für den öffentlich-geförderten Wohnungsbau bei zukünftigen
Bauvorhaben mit mindestens sechs Wohneinheiten) kann nicht gefasst werden.
Jedes Bauleitplanverfahren muss als eigene Satzung betrachtet werden. Für das
Inkrafttreten der Satzung ist dementsprechend auch jeweils ein individuelles
Verfahren (mit Abwägung) und eigenem Ratsbeschluss erforderlich. Bei jedem
Bauleitplanverfahren muss daher im Einzelfall überprüft werden, ob im
Plangebiet und in der näheren Umgebung ein entsprechender Bedarf vorhanden ist
und die mit der Festsetzung verbundenen Vorgaben umgesetzt werden können.
Dennoch
kann der Impuls aufgenommen werden, dass bei zukünftigen Bauleitplanverfahren
geprüft werden soll, ob die Festsetzung einer Quote in Höhe von 30 % für
Mehrfamilienhäuser ab mindestens sechs Wohneinheiten und mehr im Einzelfall
umsetzbar ist.
Zu Beschlussempfehlung 3b:
Schon
jetzt ist man bei aktuellen Bauleitplanverfahren bemüht, Möglichkeiten für den
Geschosswohnungsbau zu schaffen. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 117 – Am Gut
Loherhof II wurde der mehrgeschossige Wohnungsbau festgesetzt. Zudem sieht das
Bebauungsplanverfahren Nr. 120 – An der alten Schule die ausschließliche
Errichtung von Mehrfamilienhäusern vor. Die Möglichkeit zur Errichtung von
Geschosswohnungen im Speziellen, aber auch die Gestaltung der Bauleitpläne im
Allgemeinen, richtet sich immer nach der jeweils aktuellen
Wohnungsmarktsituation. Nur wenn ein konkreter Bedarf an Ein- und
Zwei-Personenhaushalten besteht, ist die Errichtung von Mehrfamilienhäusern
sinnvoll. Die Erfahrung aus den vergangenen Jahren zeigt jedoch, dass
insbesondere in den außerstädtischen Ortslagen der Bedarf an Einfamilienhäusern
größer ist als der Bedarf an Mehrfamilienhäusern.
Zu Beschlussempfehlung 4:
Bei
allen Neubauprojekten kann nur geltendes Recht angewendet werden. Eine
Rechtsvorschrift, durch welche eine Kommune dazu ermächtigt wird, private
Vorhabenträger zur Einhaltung der unter Beschlussvorschlag 3 aufgeführten
Vorgaben zu verpflichten, besteht im Baurecht nicht. Über das Baurecht hinaus
kann man nur als Grundstückseigentümer Einfluss auf die Vorhabenträger nehmen.
Bei einem Verkauf des Grundstücks an einen Investor könnten die Vorgaben im
Kaufvertrag festgelegt werden.
Zu Beschlussempfehlung 5:
Das
„Münsteraner Modell“ stellt ein Konzept zur Entwicklung von sozialem Wohnraum
dar. Die Vorgehensweise bei diesem Ansatz basiert darauf, dass die Stadt
Grundstücke zu einem Anteil von mindestens 50 % erwirbt, um so Einfluss auf die
Wohnraumentwicklung zu nehmen (s. Anlage). Gleichzeitig sollen städtische
Flächen bewusst an Investoren vergeben werden, die verbindlich die niedrigste
Startmiete garantieren und nicht an diejenigen Investoren, die den höchsten
Kaufpreis für die Grundstücke bieten. Dies setzt allerdings voraus, dass die
Stadt über eine Vielzahl an Flächen verfügt und mehrere Kaufinteressenten
vorhanden sind. Eine solche Anzahl an potenziellen Investoren besteht in
Geilenkirchen nicht. Ein Vergleich der Städte Münster und Geilenkirchen ist
allein schon durch die verschiedenen Grundvoraussetzungen zu abstrakt. Zudem
ist in einer Großstadt der Bedarf an Ein-Personenhaushalten und
Mehrfamilienhäusern grundsätzlich größer als in kleineren Städten. Eine
Übertragung des „Münsteraner Modells“ auf die Stadt Geilenkirchen wäre daher
nicht umsetzbar.
Zu Beschlussempfehlung 6:
Bei
den meisten Grundstücksflächen im Geilenkirchener Stadtgebiet, die
zwangsversteigert werden, handelt es sich um einzelne Bestandsimmobilien.
Solche Immobilien bieten für den großflächigen sozialen Wohnungsbau wenig
Potential. Hierfür wären größere, zusammenhängende Flächen erforderlich. Zudem
erfordert die Ersteigerung der Grundstücke das Vorhandensein der nötigen
finanziellen Mittel und die Bereitstellung dieser durch den Haushalt. Ein
pauschaler Kauf von solchen Grundstücken wäre ohne Weiteres somit nicht möglich
und darüber hinaus auch nicht zielführend.
Fazit:
Das
Angebot zur Entwicklung von sozialem Wohnraum ist vorhanden. Der Kreis
Heinsberg stellt jährlich finanzielle Mittel zur Verfügung. Mögliche Investoren
zeigen lt. Kreisverwaltung jedoch kein Interesse an der Entwicklung von
Sozialwohnungen, sodass diese Mittel nicht in Anspruch genommen werden. Das
Problem liegt dabei in der fehlenden Wirtschaftlichkeit solcher Vorhaben für
die Investoren. Gleichzeitig hat die Stadt nur als Grundstückseigentümer im
Rahmen des Kaufvertrages die Möglichkeit, die Bereitstellung von sozialem
Wohnraum per Vertrag vorzuschreiben. Bei einer privaten Entwicklung und
Vermarktung besteht eine Einflussmöglichkeit grundsätzlich nicht.
Eine
Anwendung des „Münsteraner Modells“ ist für die Bauleitplanung und den
Grunderwerb zu abstrakt und wenig praktikabel. Die Stadt Geilenkirchen besitzt
nicht die Voraussetzungen und die Mittel wie die Stadt Münster, um großflächig
Grundstücksanteile zu erwerben und zu entwickeln. Darüber hinaus bietet der
Erwerb von zwangsversteigerten Einzelimmobilien im Stadtgebiet Geilenkirchen
kein Entwicklungspotenzial.
Auch
wenn ein Beschluss über die pauschale Festsetzung von Vorgaben für alle
zukünftigen Bauvorhaben nicht zielführend ist, ist bei zukünftigen
Bauleitplanverfahren im Einzelfall eine Prüfung durchaus sinnvoll, ob geplante
Mehrfamilienhäuser auch als soziale Wohnungen zur Verfügung gestellt werden
können. Hierbei könnte sich der Beschluss einer „Leitlinie“ anbieten, um die
einzelnen Beurteilungskriterien für die Zukunft festzuhalten.
Vorschlag der Verwaltung zur weiteren Vorgehensweise:
Die
bisherige Beschlusslage, wonach eine fraktionsübergreifende Zusammenarbeit
gemeinsam mit der Verwaltung angeregt wurde, die auch im Beschlussvorschlag zu
2. des vorliegenden Antrages aufgegriffen wird, sollte konkret dergestalt
umgesetzt werden, indem eine Arbeitsgruppe aus je einer Vertretung der
Fraktionen gemeinsam mit Mitarbeitern der Verwaltung aus den zuständigen Fachbereichen
unter Leitung der Bürgermeisterin gebildet wird. Wie bereits aus der
Stellungnahme zum vorliegenden Antrag ersichtlich wird, ist die Thematik so
komplex, dass eine vorherige intensive Bearbeitung in einer kleineren
Arbeitsgruppe zielführend erscheint.
Der
Ausschuss wird gebeten, diesem Vorschlag zuzustimmen. Die Verwaltung würde
sodann umgehend zu einem ersten Arbeitsgruppentreffen einladen.