Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB für die Errichtung einer Windenergieanlage im "Windpark Königshof" nordwestlich des Ortsteils Tripsrath
Vorlage
2705/2023
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB für die Errichtung der Windenergieanlage (WEA 2) mit einer Nennleistung von 6.000 kW, einer Nabenhöhe von 104,13 m, einem Rotordurchmesser von 150 m und einer Gesamthöhe von 179,13 m auf dem Grundstück Gemarkung Geilenkirchen, Flur 70, Flurstück 14 wird erteilt.

 


Sachverhalt:

 

Es ist beabsichtigt, auf dem Grundstück Gemarkung Geilenkirchen, Flur 70, Flurstück 14 –nordöstlich des Ortsteils von Tripsrath – zwei von drei bestehenden Windenergieanlagen zu beseitigen und durch eine neue Windenergieanlage mit höherer Nennleistung (Repowering) zu ersetzen. Der Vorhabenträger hat für die Errichtung und zum Betrieb der Anlage einen Antrag auf Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bei der Unteren Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung Heinsberg gestellt.

 

Die zu beseitigenden Anlagen sind in der beigefügten Karte (Anlage A) in roter Farbe durchgekreuzt dargestellt. Die Lage der vorgesehenen Anlage ist in dieser Karte in blauer Farbe wiedergegeben.

 

Die bestehenden beiden Anlagen verfügten bisher über eine Nennleistung von je 2.000 kW, hatten eine Nabenhöhe von 100 m und einen Rotordurchmesser von 80 m. Die Anlagen erreichten damit eine Gesamthöhe von 140 m.

 

Die neue Anlage soll mit einer Nennleistung von 6.000 kW, einer Nabenhöhe von 104,13 m, einem Rotordurchmesser von 150 m und einer Gesamthöhe von 179,13 m errichtet werden.

 

Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Bei der geplanten Windenergieanlage handelt es sich um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, demnach um eine Anlage, die dem Außenbereich durch den Gesetzgeber grundsätzlich zugewiesen wird. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie privilegiert, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange sind in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführt.

 

Die derzeit wirksame Fassung des Flächennutzungsplans stellt den Bereich, in dem die Windenergieanlage errichtet werden soll, als „Sondergebiet – Konzentrationszone für Windkraftanlagen als überlagernde Darstellung“ dar. Das Vorhaben entspricht insofern den Darstellungen des Flächennutzungsplans.

 

Da das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gem. § 10 Abs. 5 BImSchG die Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, vorsieht, braucht eine Prüfung über ein Entgegenstehen von öffentlichen Belangen hinsichtlich der verschiedenen Fachrechtsbereiche (Naturschutzrecht, Wasserrecht, etc.) nicht erfolgen, da im Falle von Bedenken keine Genehmigung durch die Kreisverwaltung erteilt werden darf. Sofern öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht verletzt werden und die Untere Immissionsschutzbehörde eine Genehmigung nach dem BImSchG erteilt, kann gleichzeitig davon ausgegangen werden, dass dem Vorhaben öffentliche Belange des entsprechenden Fachrechts nicht entgegenstehen. Im Falle des öffentlichen Belangs „schädliche Umwelteinwirkungen“ prüft die Genehmigungsbehörde (Untere Immissionsschutzbehörde) selbst die Übereinstimmung des Vorhabens mit den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. Die darüber hinaus durch die Stadtverwaltung zu prüfenden öffentlichen Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

 

Nach § 7 Abs. 1 S. 3 der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bürgermeisterin der Stadt Geilenkirchen obliegt dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung die Entscheidungsbefugnis beim Herstellen des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 S. 2 BauGB in den Fällen, in denen die Bürgermeisterin nicht Genehmigungsbehörde ist.

 

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Windenergieanlage in der Vorrangzone für Windenergie errichtet werden soll, bestehen gegen die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens keine Bedenken.


Anlagen: