Betreff
Entlastung der Bürgermeisterin für das Haushaltsjahr 2021
Vorlage
2731/2023
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgermeisterin wird nach § 96 Abs. 1 GO NRW für das Haushaltsjahr 2021 entlastet.

 


Sachverhalt:

 

Gemäß § 96 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. In diesem Zusammenhang entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung der Bürgermeisterin. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkung aus, so haben sie hierfür die Gründe anzugeben. 

 

Über die Entlastung der Bürgermeisterin für das jeweilige Haushaltsjahr entscheiden die Ratsmitglieder persönlich. Jedes einzelne Ratsmitglied trifft die Entlastungsentscheidung aufgrund seiner Einschätzung über die gemeindlichen Verhältnisse und Gegebenheiten. Die personenbezogene Entscheidungszuständigkeit lässt es dabei nicht zu, den einzelnen Ratsmitgliedern besondere Kriterien haushaltsrechtlich vorzugeben, nach denen sie ihre persönliche Einschätzung über die Arbeit der Bürgermeisterin im Haushaltsjahr vorzunehmen und die Entlastungsentscheidung zu treffen haben. Sie müssen unabhängig voneinander in der Lage sein, die Geschäftstätigkeit der Bürgermeisterin in Bezug auf die ordnungsgemäße Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr beurteilen zu können.

 

Der Bürgermeisterin wird grundsätzlich ein Anspruch auf Entlastung zugestanden, wenn von ihr die gemeindliche Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr ordnungsgemäß geführt worden ist. Ein vorbehaltloser Entlastungsbeschluss der Ratsmitglieder bringt zum Ausdruck, dass beim Rat der Gemeinde keine Bedenken gegen die ausgeübte Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr, wie sie sich nach dem durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss darstellt, bestehen. Durch den Beschluss erklären sich die Ratsmitglieder mit der Haushaltsführung der Bürgermeisterin einverstanden und billigen das im Jahresabschluss aufgezeigte Ergebnis der Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres.