Beschlussvorschlag:
Die
Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes mit Anlagen wird in der von der
Verwaltung vorgelegten Fassung einschließlich des Maßnahmenplanes 2022 bis 2027
beschlossen. Die erforderlichen Mittel sollen in den jeweiligen Haushaltsplänen
bereitgestellt werden. Die beabsichtigten Schutzziele werden inkl. einem
Erreichungsgrad von mindestens 90 % festgelegt.
Sachverhalt:
Der vom Rat am 05.04.2017 auf der Grundlage des § 3 Abs. 3
des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
(BHKG) und § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NW) beschlossene Brandschutzbedarfsplan der Stadt Geilenkirchen ist nunmehr
turnusmäßig fortzuschreiben.
Die Stadt Geilenkirchen als Feuerschutzträger führt mit der Umsetzung
dieser rechtlichen Vorgabe ihre jahrzehntelange Praxis fort, wonach die Planung
des Feuerschutzes nach Sinnhaftigkeit erfolgt, mit dem obersten Gebot und Ziel,
den Feuerschutz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung im Hinblick auf
Personal, feuerwehrtechnische Ausrüstung und Struktur kontinuierlich,
nachhaltig und mit viel Augenmaß sicherzustellen.
Ziel des Brandschutzbedarfsplanes ist es, Schutzziele in Bezug auf die
Gefahrenstruktur zu definieren, den Ist-Bestand der Feuerwehr (Verteilung,
Stärke, Ausrüstung Ausbildung und Organisation) zu untersuchen und diese
Ergebnisse mit den Anforderungen des Feuerschutzrechts abzugleichen, um der
Stadt Geilenkirchen als Feuerschutzträger in Form eines Konzeptes eine
rechtssichere Grundlage für die Planung und Unterhaltung der Freiwilligen
Feuerwehr zu geben. Er bildet somit die grundlegende Entscheidung der Stadt
sowohl über die zu erreichenden Ziele des Feuerschutzes und der Hilfeleistung
im Sinne des § 3 BHKG als auch über die zur Erreichung dieser Ziele
erforderlichen Personen und Sachmittel. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei
insbesondere zu legen auf eine Steigerung der Effektivität des Feuerschutzes,
der davon abhängig ist, ob die notwendige Infrastruktur und einsatztaktische
Systematik (Gerätehäuser, Fahrzeuge, sächliche und persönliche Ausrüstung)
optimal zur Verfügung steht. Einen großen Stellenwert hat hierbei auch die
Sicherung einer ausreichenden Personalstärke an Wochentagen tagsüber, die durch
ehrenamtliches Personal allgemein schwer sicherzustellen ist.
Gemäß § 10 BHKG ist die Stadt Geilenkirchen als mittlere kreisangehörige
Stadt bereits jetzt grundsätzlich dazu verpflichtet, für den Betrieb einer
ständig besetzten Feuerwache hauptamtliche Kräfte einzustellen. Das BHKG öffnet
gleichzeitig für die Bezirksregierung die Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen,
soweit durch eine leistungsfähige, rein ehrenamtliche Feuerwehr der Brandschutz
und die Hilfeleistung gewährleistet sind.
Der Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes wurde in enger
Abstimmung mit dem Landrat Heinsberg als für die Genehmigung zuständige
Aufsichtsbehörde und der für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der
Verpflichtung zum Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache mit hauptamtlichen
Kräften zuständigen Bezirksregierung Köln einvernehmlich erstellt. Er zeigt
auf, dass die Stadt Geilenkirchen derzeit über eine funktionierende Feuerwehr mit rund
250 aktiven gut ausgebildeten Feuerwehrleuten, eine funktionierende
Führungsstruktur und einen auf hohem technischen Niveau befindlichen Fahrzeug-
und Gerätebestand verfügt. Ferner dokumentiert der
Brandschutzbedarfsplan, dass die Feuerwehr derzeit in der Lage ist, den
vorgeschlagenen Schutzzielerreichungsgrad von mindestens 90 % sicherzustellen.
Dieses Sicherheitsniveau kann jedoch in Zukunft mit ausschließlich
freiwilligen, ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleuten nur beibehalten werden, wenn
der Maßnahmenplan 2022 bis 2027 (vgl. Seite XI) zur Sicherstellung des
Feuerschutzes nach den Maßgaben des Brandschutzbedarfsplanes konsequent
umgesetzt wird. Im Einzelnen sind hier auch im Hinblick auf die begehrte
Ausnahme von der Verpflichtung zum Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache
mit hauptamtlichen Kräften folgende Punkte von besonderer Bedeutung:
-
Sukzessive personelle Verstärkung der Löscheinheit Verwaltung
(vgl. S. X und Kapitel 5.3.1, S. 54 ff sowie 5.3.3, S. 66) z. B. durch
bevorzugte Einstellung freiwilliger Feuerwehrleute in der Verwaltung und
Motivation von Verwaltungsmitarbeitern, in der Feuerwehr und insbesondere in
der Verwaltungsstaffel mitzuwirken und die erforderliche Ausbildung zu
absolvieren,
-
Sicherstellung des unverzüglichen Ausrückens der Drehleiter auch
tagsüber durch Einstellung einer weiteren hauptamtlichen Kraft mit der
Qualifikation „Drehleitermaschinist“ in Vollzeitbeschäftigung zusätzlich zu den
bisher im Gerätehaus Geilenkirchen tätigen beiden hauptamtlichen Gerätewarten
(vgl. Kapitel 5.3.2, S. 63 und 5.3.3, S. 67 ff),
-
Erstellung einer Stellenbedarfsanalyse/Personalbedarfsplanung für
die Abteilung Feuer-, Brand-, Katastrophen- und Zivilschutzwesen zur
Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung (Beseitigung der zeitlichen Defizite in
den Bereichen Brandverhütungsschau, Abteilungsleitung und Sachbearbeitung, vgl.
Kapitel 3.3, S. 36 ff und 5.1, S. 44 ff); die personelle Sicherstellung der
Drehleiterbesatzung ist Teil der Personalbedarfsanalyse,
-
Erstellung einer priorisierten Multiprojektplanung auf der
Grundlage der beschriebenen Einzelmaßnahmen der Standorte Geilenkirchen,
Waurichen und Süggerath,
-
Konsequente Fortführung der Fahrzeug-(Ersatz-)Beschaffungsprojekte
zum Erhalt bzw. zur Entwicklung des Bestands auf dem Stand der Technik.
Der Landrat Heinsberg als Aufsichtsbehörde hat infolge der
koordinierten Zusammenarbeit bei der Entwurfserstellung und eines gemeinsamen
Vortrags bei der Bezirksregierung bereits jetzt durch den stellvertretenden Kreisbrandmeister
Vaehsen eine positive fachliche Stellungnahme zum Entwurf des
Brandschutzbedarfsplanes abgegeben und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
nach § 10 BHKG durch die Bezirksregierung befürwortet. Die Stellungnahme mit
zugehöriger Begutachtungstabelle ist als Anlage beigefügt.
Zuständig für die Entscheidung über die Aufstellung des
Brandschutzbedarfsplanes einschließlich der Festlegung des
Schutzzielerreichungsgrades und damit des Sicherheitsniveaus ist gemäß § 41
Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen der Rat. Die
Verwaltung empfiehlt, die Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes in der
Form des als Anlage beigefügten Entwurfes mit Anhang zu beschließen und damit
einen Schutzzielerreichungsgrad von mindestens 90 % festzulegen.
Finanzierung:
Die Bereitstellung der Mittel ist in der Haushaltsplanung für die jeweiligen Jahre zu berücksichtigen.
Anlagen:
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Geilenkirchen – Entwurf,
Anhang zum Brandschutzbedarfsplan,
Stellungnahme des Kreises Heinsberg,
Begutachtungstabelle des Kreisbrandmeisters