Betreff
Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes
Vorlage
2753/2023
Aktenzeichen
37 12 10
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes mit Anlagen wird in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung einschließlich des Maßnahmenplanes 2022 bis 2027 beschlossen. Die erforderlichen Mittel sollen in den jeweiligen Haushaltsplänen bereitgestellt werden. Die beabsichtigten Schutzziele werden inkl. einem Erreichungsgrad von mindestens 90 % festgelegt.

 

 

 

 


Sachverhalt:

 

Der vom Rat am 05.04.2017 auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) und § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beschlossene Brandschutzbedarfsplan der Stadt Geilenkirchen ist nunmehr turnusmäßig fortzuschreiben.

 

Die Stadt Geilenkirchen als Feuerschutzträger führt mit der Umsetzung dieser rechtlichen Vorgabe ihre jahrzehntelange Praxis fort, wonach die Planung des Feuerschutzes nach Sinnhaftigkeit erfolgt, mit dem obersten Gebot und Ziel, den Feuerschutz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung im Hinblick auf Personal, feuerwehrtechnische Ausrüstung und Struktur kontinuierlich, nachhaltig und mit viel Augenmaß sicherzustellen.

 

Ziel des Brandschutzbedarfsplanes ist es, Schutzziele in Bezug auf die Gefahrenstruktur zu definieren, den Ist-Bestand der Feuerwehr (Verteilung, Stärke, Ausrüstung Ausbildung und Organisation) zu untersuchen und diese Ergebnisse mit den Anforderungen des Feuerschutzrechts abzugleichen, um der Stadt Geilenkirchen als Feuerschutzträger in Form eines Konzeptes eine rechtssichere Grundlage für die Planung und Unterhaltung der Freiwilligen Feuerwehr zu geben. Er bildet somit die grundlegende Entscheidung der Stadt sowohl über die zu erreichenden Ziele des Feuerschutzes und der Hilfeleistung im Sinne des § 3 BHKG als auch über die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Personen und Sachmittel. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei insbesondere zu legen auf eine Steigerung der Effektivität des Feuerschutzes, der davon abhängig ist, ob die notwendige Infrastruktur und einsatztaktische Systematik (Gerätehäuser, Fahrzeuge, sächliche und persönliche Ausrüstung) optimal zur Verfügung steht. Einen großen Stellenwert hat hierbei auch die Sicherung einer ausreichenden Personalstärke an Wochentagen tagsüber, die durch ehrenamtliches Personal allgemein schwer sicherzustellen ist.

 

Gemäß § 10 BHKG ist die Stadt Geilenkirchen als mittlere kreisangehörige Stadt bereits jetzt grundsätzlich dazu verpflichtet, für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache hauptamtliche Kräfte einzustellen. Das BHKG öffnet gleichzeitig für die Bezirksregierung die Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen, soweit durch eine leistungsfähige, rein ehrenamtliche Feuerwehr der Brandschutz und die Hilfeleistung gewährleistet sind.

 

Der Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes wurde in enger Abstimmung mit dem Landrat Heinsberg als für die Genehmigung zuständige Aufsichtsbehörde und der für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zum Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache mit hauptamtlichen Kräften zuständigen Bezirksregierung Köln einvernehmlich erstellt. Er zeigt auf, dass die Stadt Geilenkirchen derzeit über eine funktionierende Feuerwehr mit rund 250 aktiven gut ausgebildeten Feuerwehrleuten, eine funktionierende Führungsstruktur und einen auf hohem technischen Niveau befindlichen Fahrzeug- und Gerätebestand verfügt. Ferner dokumentiert der Brandschutzbedarfsplan, dass die Feuerwehr derzeit in der Lage ist, den vorgeschlagenen Schutzzielerreichungsgrad von mindestens 90 % sicherzustellen. Dieses Sicherheitsniveau kann jedoch in Zukunft mit ausschließlich freiwilligen, ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleuten nur beibehalten werden, wenn der Maßnahmenplan 2022 bis 2027 (vgl. Seite XI) zur Sicherstellung des Feuerschutzes nach den Maßgaben des Brandschutzbedarfsplanes konsequent umgesetzt wird. Im Einzelnen sind hier auch im Hinblick auf die begehrte Ausnahme von der Verpflichtung zum Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache mit hauptamtlichen Kräften folgende Punkte von besonderer Bedeutung:

 

-         Sukzessive personelle Verstärkung der Löscheinheit Verwaltung (vgl. S. X und Kapitel 5.3.1, S. 54 ff sowie 5.3.3, S. 66) z. B. durch bevorzugte Einstellung freiwilliger Feuerwehrleute in der Verwaltung und Motivation von Verwaltungsmitarbeitern, in der Feuerwehr und insbesondere in der Verwaltungsstaffel mitzuwirken und die erforderliche Ausbildung zu absolvieren,

 

-         Sicherstellung des unverzüglichen Ausrückens der Drehleiter auch tagsüber durch Einstellung einer weiteren hauptamtlichen Kraft mit der Qualifikation „Drehleitermaschinist“ in Vollzeitbeschäftigung zusätzlich zu den bisher im Gerätehaus Geilenkirchen tätigen beiden hauptamtlichen Gerätewarten (vgl. Kapitel 5.3.2, S. 63 und 5.3.3, S. 67 ff),

 

-         Erstellung einer Stellenbedarfsanalyse/Personalbedarfsplanung für die Abteilung Feuer-, Brand-, Katastrophen- und Zivilschutzwesen zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung (Beseitigung der zeitlichen Defizite in den Bereichen Brandverhütungsschau, Abteilungsleitung und Sachbearbeitung, vgl. Kapitel 3.3, S. 36 ff und 5.1, S. 44 ff); die personelle Sicherstellung der Drehleiterbesatzung ist Teil der Personalbedarfsanalyse,

 

-         Erstellung einer priorisierten Multiprojektplanung auf der Grundlage der beschriebenen Einzelmaßnahmen der Standorte Geilenkirchen, Waurichen und Süggerath,

 

-         Konsequente Fortführung der Fahrzeug-(Ersatz-)Beschaffungsprojekte zum Erhalt bzw. zur Entwicklung des Bestands auf dem Stand der Technik.

 

Der Landrat Heinsberg als Aufsichtsbehörde hat infolge der koordinierten Zusammenarbeit bei der Entwurfserstellung und eines gemeinsamen Vortrags bei der Bezirksregierung bereits jetzt durch den stellvertretenden Kreisbrandmeister Vaehsen eine positive fachliche Stellungnahme zum Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes abgegeben und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 BHKG durch die Bezirksregierung befürwortet. Die Stellungnahme mit zugehöriger Begutachtungstabelle ist als Anlage beigefügt.

 

Zuständig für die Entscheidung über die Aufstellung des Brandschutzbedarfsplanes einschließlich der Festlegung des Schutzzielerreichungsgrades und damit des Sicherheitsniveaus ist gemäß § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen der Rat. Die Verwaltung empfiehlt, die Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes in der Form des als Anlage beigefügten Entwurfes mit Anhang zu beschließen und damit einen Schutzzielerreichungsgrad von mindestens 90 % festzulegen.

 

 


Finanzierung:

 

Die Bereitstellung der Mittel ist in der Haushaltsplanung für die jeweiligen Jahre zu berücksichtigen.

 


Anlagen:

 

Brandschutzbedarfsplan der Stadt Geilenkirchen – Entwurf,

Anhang zum Brandschutzbedarfsplan,

Stellungnahme des Kreises Heinsberg,

Begutachtungstabelle des Kreisbrandmeisters