Beschlussvorschlag:
Unter Berücksichtigung der im beiliegenden Antrag
genannten Aspekte wird die Verwaltung beauftragt, die Liquidation der
Gesellschaft nicht weiter zu betreiben, sondern die Möglichkeit des
Fortbestands der ESG zu prüfen. Hierbei ist auch zu prüfen, ob bisherige
Rahmenbedingungen geändert werden können, sodass die Einflussmöglichkeiten von
Rat und Verwaltung in der Gesellschaft gesteigert werden.
Sachverhalt
Die
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Geilenkirchen beantragt mit Schreiben vom
08.02.2023 (siehe Anlage) die Verwaltung zu beauftragen, die Möglichkeit des
Fortbestands der ESG zu prüfen. Aus diesem Grund soll laut Antragstellerin das
Verfahren zur Liquidation der Gesellschaft derzeit nicht weiter betrieben
werden.
Aufgrund
eines entsprechenden Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte der Rat
der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 30.06.2021 (siehe Vorlage
2277/2021), die Kündigung des Gesellschaftsvertrags der ESG beschlossen. Gemäß
Gesellschaftsvertrag konnte das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 12
Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die schriftliche
Kündigung erfolgte im Juli 2021, so dass die Kündigung mit Ablauf des
31.12.2022 wirksam wurde. Die Gesellschaft trat damit ab dem 01.01.2023 in die
Liquidationsphase. Als Liquidatoren wurden die bisherigen Geschäftsführer
Manfred Dreßen und Michael Jansen bestellt.
Laut
notarieller Auskunft kann innerhalb der Liquidationsphase jederzeit der
Liquidationsbeschluss widerrufen werden.
Zur Gründung der Gesellschaft kam es 2013 aus Gründen der
Haushaltssicherung und der Personalknappheit im Fachamt für Bauleitplanung. In
der Zeit des Bestehens der ESG hat es sich aus Sicht der Verwaltung als positiv
herausgestellt, den Personalbedarf durch die Zusammenarbeit mit der S-IBG
Immobilien-Beteiligungsgesellschaft der Kreissparkasse Heinsberg mbH/S-Bauland
kompensieren zu können. Von besonderem Vorteil war auch bei einer Baulandentwicklung
im Rahmen einer Gesellschaft die flexible bzw. vereinfachte Auftragsvergabe
(z.B. bei Planungs- und Ingenieurleistungen), die in dieser Form nicht möglich
wäre, wenn die Stadt eigenverantwortlich ausschreibt. Nicht zuletzt darf der
äußerst erfolgreiche Grunderwerb, wie er in den vergangenen Jahren durch die
ESG betrieben wurde, nicht außer Acht gelassen werden. Insbesondere der
Grunderwerb würde für die Stadtverwaltung in der aktuellen Haushaltssituation
aufgrund der damit verbundenen Vorschussleistungen eine große Hürde darstellen.
Die aktuellen haushaltsrechtlichen Umstände sind vergleichbar
mit der Situation in 2013. Bei der Beschlussfassung zur Auflösung der ESG in
2021 war dies so noch nicht vorhersehbar. Wenn auch Gewinne auf die Gesellschafter
aufzuteilen sind, darf man den überaus positiven Effekt auf den städtischen
Haushalt nicht übersehen. Unter Berücksichtigung der aktuellen
Beteiligungsverhältnisse erhält die Stadt Geilenkirchen 70 % des Gewinns und
die Kreissparkasse 30 %.
Allgemein steht fest, dass bei der Organisation und auch bei
der operativen Tätigkeit der ESG Optimierungsbedarf besteht. Dies wurde jüngst
noch zwischen den Gesellschaftern erörtert. Seitens der Kreissparkasse bestünde
die grundsätzliche Bereitschaft, durch entsprechende Anpassungen im
Gesellschaftsvertrag die städtischen Interessen im Rahmen einer ESG zukünftig
noch mehr in den Vordergrund zu rücken und damit zu stärken.
-
Erhöhung des Geschäftsanteils der Stadt Geilenkirchen in der
Gesellschaft (z. B. 75 : 25),
-
auch Entwicklung kleinerer Flächen, verstärkt im Rahmen einer
Nachverdichtung,
-
Bestimmungskompetenz des Aufsichtsrats erhöhen,
-
Verbesserung der Außendarstellung (Homepage),
-
Geschäftsführung allein durch die Stadt Geilenkirchen wäre
denkbar.
Die Gesellschafter haben die Liquidatoren angewiesen, bis zur abschließenden Beratung und Entscheidung über den CDU-Antrag keinen Antrag auf Löschung der Gesellschaft im Handelsregister zu stellen.