Beschlussvorschlag:
Die Satzung wird beschlossen.
Am 01.03.2010 ist das neue
Wasserhaushaltsgesetz (BGBl. I 2009, S. 2485 ff.) und am 31.03.2010 das geänderte
Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW 2010, S. 185 ff,).
Die Geschäftsstelle des
Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes hat die Mustersatzung
(Entwässerungssatzung) auf Grundlage der neuen gesetzlichen Bestimmungen überarbeitet
und mit dem Innenministerium des Landes NRW, dem Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sowie mit der
Kommunal- und Abwasserberatung NRW abgestimmt.
Damit die Regelungen aus der überarbeiteten
Mustersatzung auch bei der Stadt Geilenkirchen wirksam werden können, ist es
erforderlich, die Satzungsregelungen der Stadt entsprechend anzupassen.
Die Satzung ist nachfolgend mit der Bitte um
Beratung und Beschlussfassung dargestellt. Zur besseren Übersicht ist eine
Synopse der Einladung zur Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses als Anlage
beigefügt.
Satzung
vom …………………….. zur Änderung der Satzung der
Stadt Geilenkirchen über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an
die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 26.04.2007
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4
des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NR. 2009, S. 950), des Wasserhaushaltsgesetzes
des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009,
S. 2585 ff.) sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW.
1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV NRW
2010, S. 185 ff.), hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am
…………2011 folgende Satzung beschlossen:
Art.
1
§ 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt
umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten,
Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers
sowie die Übergabe des Abwassers an den zuständigen Wasserverband Eifel-Rur.
Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr.
7 LWG NRW insbesondere
1. die Planung der abwassertechnischen
Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des
Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und
Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und
Ergänzungssatzung begründet worden ist,
2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den
Grundstücken des Stadtgebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und
Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW,
3. das Behandeln und die Einleitung des nach
Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die
Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung
oder Beseitigung,
4. die Errichtung und der Betrieb sowie die
Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern
2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des §§ 54 ff. WHG und des § 57
LWG NRW,
5. das Einsammeln und Abfahren des in
Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine
ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG); hierfür
gilt die gesonderte Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom
04.07.1996 in der zz. geltenden Fassung,
6. die Überwachung von
Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW,
7. die Vorlage des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und b LWG NRW.“
Art.
2
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Absatz 2
Satz 1 werden hinter dem Wort „erforderlichen“ die Wörter „dezentralen und
zentralen“ eingefügt.
b) In § 1 Absatz 2
Satz 2 werden hinter dem Wort „öffentlichen“ die Wörter „dezentralen und
zentralen“ eingefügt.
Art.
3
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Nr. 1 wird
die Paragrafenangabe „§ 51 Abs. 1 LWG NRW“ ersetzt durch „§ 54 Abs. 1 WHG.“
b) In § 2 Nr. 2 Satz
1 wird nach den Wörtern „Schmutzwasser ist“ das Wort „nach“ und die
Paragrafenangabe „§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG“ eingefügt.
c) In § 2 Nr. 2 Satz
2 wird nach den Wörtern „Schmutzwasser gelten“ das Wort „nach“ und die
Paragrafenangabe „§ 54 Abs. 1 Satz 2 WHG“ eingefügt.
d) In § 2 Nr. 3 wird
nach den Wörtern „Niederschlagswasser ist“ das Wort „nach“ und die
Paragrafenangabe „§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG“ eingefügt.
e) In § 2 Nr. 3
werden die Wörter „abfließende und gesammelte“ durch die Wörter „gesammelt
abfließende“ ersetzt.
f) § 2 Nr. 7 a) wird
wie folgt neu gefasst:
„a) Grundstücksanschlussleitungen sind die
Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils
anzuschließenden Grundstücks.“
g) In § 2 Nr. 11 wird
nach dem Wort „derjenige“ das Wort „Anschlussnehmer“ und hinter dem Wort
„lässt“ die Passage „(vgl. § 58 WHG)“ eingefügt.
Art.
4
§ 4 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Hinter dem Wort „Niederschlagswassers“ wird
das Wort „nicht“ eingefügt.
Art.
5
§ 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) § 5 Abs. 4 Satz 1
wird wie folgt neu gefasst:
„Abwasser mit
Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz oder Schmieröl sowie
fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage
in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln.“
b) In § 5 Abs. 8 Satz
1 werden das Wort „bis“ und die Ziffer „6“ gestrichen und durch „, 3 und 5“
ersetzt.
Art.
6
§ 6 wird wie folgt geändert:
a) In § 6 Abs. 1 wird
die Textpassage „es bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen ist und wenn das
Grundstück durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen ist, in der die
Abwasserleitung betriebsfertig hergestellt ist“ ersetzt durch den Text
„Abwasser auf dem Grundstück anfällt.“
b) In § 6 Abs. 2 wird
das Wort „Anschlussberechtigte“ durch das Wort „Anschlussnehmer“ ersetzt.
c) In § 6 Abs. 4 wird
die Textpassage „oder für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser“ ersatzlos
gestrichen.
Art.
7
§ 7 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 7
Befreiung vom
Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1) Der
Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für
Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders
begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des
Schmutzwassers besteht – und insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen
Erlaubnis – nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(2) Ein besonders
begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die
anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu
dienen soll, Gebühren zu sparen.“
Art.
8
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „als Brauchwasser“
gestrichen.
Art.
9
§ 9 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Eine Grundstückskläreinrichtung muss nach
den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben
werden.“
Art.
10
§ 12 wird wie folgt neu gefasst:
„ § 12
Dichtheitsprüfung
bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die
Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW. Für welche
Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG
NRW sowie einer gesonderten Satzung der Stadt.
(2) Die
Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW
durchgeführt werden.“
Art.
11
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 2 Satz 4 wird hinter den
Wörtern „im Sinne des“ die Paragrafenangabe „§ 58 WHG“ und das Wort „und“
eingefügt.
Art.
12
§ 19 wird wie folgt geändert:
a) § 19 Abs. 1 c)
wird wie folgt neu gefasst:
„c) entgegen § 5 Abs. 4 Abwasser mit
Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl, sowie
fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage
nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß
einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den
abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen
Abwasseranlage zuführt;“
b) In § 19 Abs. 1 h)
wird die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt und die Wörter „als Brauchwasser“
werden gestrichen.
c) In § 19 Abs. 1 j)
wird hinter der Textpassage „Stadt nicht anzeigt;“ folgender neuer Absatz
eingefügt:
„k) entgegen § 12 Abwasserleitungen nicht nach § 61
a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder Änderung oder bei bestehenden
Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtigkeit prüfen lässt;“
d) § 19 Abs. 1 „k)“
wird zu „l)“
e) § 19 Abs. 1 „l)“
wird zu „m)“
f) § 19 Abs. 1 „m)“
wird zu „n)“
g) § 19 Abs. 1 „n)“
wird zu „o)“
Art.
13
Die Anlage 1 zur Entwässerungssatzung wird
wie folgt neu gefasst:
„
Anlage 1 zur Entwässerungssatzung |
||
1. |
Allgemeine Parameter |
Richtwert |
a) |
Temperatur |
35°
C |
b) |
ph-Wert |
6,5
- 10,0 |
c) |
Absetzbare
Stoffe Soweit eine
Schlammabscheidung wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen
Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung im Bereich 1 - 10 ml/l
nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen auch darunter erfolgen. |
|
2. |
Organische Stoffe und Stoffkenngrößen |
|
a) |
Schwerflüchtige,
lipophile Stoffe (u. a. verseifbare Öle und Fette), gesamt |
300
mg/l |
b) |
Kohlenwasserstoffindex,
gesamt |
100
mg/l |
c) |
Absorbierbare
organisch gebundene Halogene (AOX) |
1,0
mg/l |
d) |
Leichtflüchtige
halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) |
0,5
mg/l |
e) |
Phenolindex,
wasserdampfflüchtig |
100
mg/l |
f) |
Farbstoffe
|
Nur
in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung
des Ablaufes einer Mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht
gefärbt erscheint. |
g) |
Organische
halogenfreie Lösemittel |
10
g/l als TOC |
3. |
Metalle und Metalloide |
|
a) |
Antimon
(Sb) |
0,5
mg/l |
b) |
Arsen
(As) |
0,5
mg/l |
c) |
Blei
(Pb) |
1,0
mg/l |
d) |
Cadmium
(Cd) |
0,5
mg/l |
e) |
Chrom
(Cr) |
1,0
mg/l |
f) |
Chrom-IV
(Cr) |
0,2
mg/l |
g) |
Cobald
(Co) |
2,0
mg/l |
h) |
Kupfer
(Cu) |
1,0
mg/l |
i) |
Nickel
(Ni) |
1,0
mg/l |
j) |
Quecksilber
(Hg) |
0,1
mg/l |
k) |
Zinn
(Sn) |
5,0
mg/l |
l) |
Zink
(Zn) |
5,0
mg/l |
4. |
Weitere anorganische Stoffe |
|
a) |
Stickstoff
aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N) |
200
mg/l |
b) |
Stickstoff
aus Nitrit (NO2-N) |
10
mg/l |
c) |
Cyanid,
leicht freisetzbar |
1,0
mg/l |
d) |
Sulfat
(SO4) |
600
mg/l |
e) |
Sulfit
(S), leicht freisetzbar |
2,0
mg/l |
f) |
Fluorid
(F), gelöst |
50
mg/l |
g) |
Phosphor,
gesamt |
50
mg/l |
5. |
Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen |
|
a) |
Spontane
Sauerstoffzehrung |
100
mg/l |
„
Art.
14
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.