Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 26.04.2007
Vorlage
542/2011
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Die Satzung wird beschlossen.


Am 01.03.2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz (BGBl. I 2009, S. 2485 ff.) und am 31.03.2010 das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW 2010, S. 185 ff,).

Die Geschäftsstelle des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes hat die Mustersatzung (Entwässerungssatzung) auf Grundlage der neuen gesetzlichen Bestimmungen überarbeitet und mit dem Innenministerium des Landes NRW, dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sowie mit der Kommunal- und Abwasserberatung NRW abgestimmt.

 

Damit die Regelungen aus der überarbeiteten Mustersatzung auch bei der Stadt Geilenkirchen wirksam werden können, ist es erforderlich, die Satzungsregelungen der Stadt entsprechend anzupassen.

 

Die Satzung ist nachfolgend mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung dargestellt. Zur besseren Übersicht ist eine Synopse der Einladung zur Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses als Anlage beigefügt.

 

Satzung

 

vom …………………….. zur Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 26.04.2007

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NR. 2009, S. 950), des Wasserhaus­haltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.) sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV NRW 2010, S. 185 ff.), hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am …………2011 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Art. 1

§ 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie die Übergabe des Abwassers an den zuständigen Wasserverband Eifel-Rur. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7  LWG NRW insbesondere

 

1.   die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist,

 

2.   das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Stadtgebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW,

 

3.   das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,

 

4.   die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des §§ 54 ff. WHG und des § 57 LWG NRW,

 

5.   das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abfluss­lose Gruben) vom 04.07.1996 in der zz. geltenden Fassung,

 

6.   die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW,

 

7.      die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und b LWG NRW.“

 

Art. 2

 

§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

a)      In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „erforderlichen“ die Wörter „dezentralen und zentralen“ eingefügt.

 

b)      In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „öffentlichen“ die Wörter „dezentralen und zentralen“ eingefügt.

 

Art. 3

 

§ 2 wird wie folgt geändert:

 

a)      In § 2 Nr. 1 wird die Paragrafenangabe „§ 51 Abs. 1 LWG NRW“ ersetzt durch „§ 54 Abs. 1 WHG.“

 

b)      In § 2 Nr. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Schmutzwasser ist“ das Wort „nach“ und die Paragrafenangabe „§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG“ eingefügt.

 

c)      In § 2 Nr. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „Schmutzwasser gelten“ das Wort „nach“ und die Paragrafenangabe „§ 54 Abs. 1 Satz 2 WHG“ eingefügt.

d)     In § 2 Nr. 3 wird nach den Wörtern „Niederschlagswasser ist“ das Wort „nach“ und die Paragrafenangabe „§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG“ eingefügt.

 

e)      In § 2 Nr. 3 werden die Wörter „abfließende und gesammelte“ durch die Wörter „gesammelt abfließende“ ersetzt.

 

f)       § 2 Nr. 7 a) wird wie folgt neu gefasst:

 

„a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammel­leitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.“

 

g)      In § 2 Nr. 11 wird nach dem Wort „derjenige“ das Wort „Anschlussnehmer“ und hinter dem Wort „lässt“ die Passage „(vgl. § 58 WHG)“ eingefügt.

 

Art. 4

 

§ 4 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

 

Hinter dem Wort „Niederschlagswassers“ wird das Wort „nicht“ eingefügt.

 

Art. 5

 

§ 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

 

a)      § 5 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln.“        

 

b)      In § 5 Abs. 8 Satz 1 werden das Wort „bis“ und die Ziffer „6“ gestrichen und durch „, 3 und 5“ ersetzt.

 

Art. 6

 

§ 6 wird wie folgt geändert:

 

a)      In § 6 Abs. 1 wird die Textpassage „es bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen ist und wenn das Grundstück durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen ist, in der die Abwasserleitung betriebsfertig hergestellt ist“ ersetzt durch den Text „Abwasser auf dem Grundstück anfällt.“

 

b)      In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Anschlussberechtigte“ durch das Wort „Anschluss­nehmer“ ersetzt.

 

c)      In § 6 Abs. 4 wird die Textpassage „oder für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser“ ersatzlos gestrichen.

 

Art. 7

 

§ 7 wird wie folgt neu gefasst:

 

㤠7

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser

 

(1)   Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht – und insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis – nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.

 

(2)   Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.“

 

Art. 8

 

§ 8 wird wie folgt geändert:

 

In Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „als Brauchwasser“ gestrichen.

 

Art. 9

 

§ 9 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Eine Grundstückskläreinrichtung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden.“

 

Art. 10

 

§ 12 wird wie folgt neu gefasst:

 

„ § 12

Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

 

(1)   Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des         § 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW sowie einer gesonderten Satzung der Stadt.

 

(2)   Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW durchgeführt werden.“

 

Art. 11

 

§ 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

In § 13 Abs. 2 Satz 4 wird hinter den Wörtern „im Sinne des“ die Paragrafenangabe „§ 58 WHG“ und das Wort „und“ eingefügt.

 

Art. 12

 

§ 19 wird wie folgt geändert:

 

a)      § 19 Abs. 1 c) wird wie folgt neu gefasst:

 

„c) entgegen § 5 Abs. 4 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmier­öl, sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasser­anlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungs­gemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt;“

 

b)      In § 19 Abs. 1 h) wird die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt und die Wörter „als Brauchwasser“ werden gestrichen.

 

c)      In § 19 Abs. 1 j) wird hinter der Textpassage „Stadt nicht anzeigt;“ folgender neuer Absatz eingefügt:

 

„k) entgegen § 12 Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtigkeit prüfen lässt;“

 

d)     § 19 Abs. 1 „k)“ wird zu „l)“

 

e)      § 19 Abs. 1 „l)“ wird zu „m)“

 

f)       § 19 Abs. 1 „m)“ wird zu „n)“

 

g)      § 19 Abs. 1 „n)“ wird zu „o)“

 

Art. 13

 

Die Anlage 1 zur Entwässerungssatzung wird wie folgt neu gefasst:

Anlage 1 zur Entwässerungssatzung

1.

Allgemeine Parameter

Richtwert

a)

Temperatur

35° C

b)

ph-Wert

6,5 - 10,0

c)

Absetzbare Stoffe                                                                               Soweit eine Schlammabscheidung wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung im Bereich 1 - 10 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen auch darunter erfolgen.

 

2.

Organische Stoffe und Stoffkenngrößen

 

a)

Schwerflüchtige, lipophile Stoffe (u. a. verseifbare Öle und Fette), gesamt

300 mg/l

b)

Kohlenwasserstoffindex, gesamt

100 mg/l

c)

Absorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

1,0 mg/l

d)

Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)

0,5 mg/l

e)

Phenolindex, wasserdampfflüchtig

100 mg/l

f)

Farbstoffe

Nur in einer so nied­rigen Kon­zentration, dass der Vor­fluter nach Einleitung des Ab­­laufes einer Me­chanisch-bio­lo­gischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint.

g)

Organische halogenfreie Lösemittel

10 g/l als TOC

3.

Metalle und Metalloide

 

a)

Antimon (Sb)

0,5 mg/l

b)

Arsen (As)

0,5 mg/l

c)

Blei (Pb)

1,0 mg/l

d)

Cadmium (Cd)

0,5 mg/l

e)

Chrom (Cr)

1,0 mg/l

f)

Chrom-IV (Cr)

0,2 mg/l

g)

Cobald (Co)

2,0 mg/l

h)

Kupfer (Cu)

1,0 mg/l

i)

Nickel (Ni)

1,0 mg/l

j)

Quecksilber (Hg)

0,1 mg/l

k)

Zinn (Sn)

5,0 mg/l

l)

Zink (Zn)

5,0 mg/l

4.

Weitere anorganische Stoffe

 

a)

Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N)

200 mg/l

b)

Stickstoff aus Nitrit (NO2-N)

10 mg/l

c)

Cyanid, leicht freisetzbar

1,0 mg/l

d)

Sulfat (SO4)

600 mg/l

e)

Sulfit (S), leicht freisetzbar

2,0 mg/l

f)

Fluorid (F), gelöst

50 mg/l

g)

Phosphor, gesamt

50 mg/l

5.

Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen

 

a)

Spontane Sauerstoffzehrung

100 mg/l

                              

 

Art. 14

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.