Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen
Vorlage
2812/2023
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Änderungssatzung wird in der folgenden Form beschlossen:

 

7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt Geilenkirchen

 

vom …………..

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. 2022, S. 490), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2023 (GV. NRW, S. 233), des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2021 (GV. NRW. 2021, S. 1470), sowie des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2021 (GV. NRW 2021, S. 560) und der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 15.12.2016 in der zz. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 21.06.2023 die folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt Geilenkirchen beschlossen:

 

 

Art. 1

 

§ 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung; § 4 Abs. 8 wird neu eingefügt.

 

§ 4

Schmutzwassergebühren

 

Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, MessEichV) zu führen:

 

Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung

Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen und der Stadt nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.

 

Nr. 2: Wasserzähler

Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Zähler ist in der Regel fest einzubauen, nur wenn dies nicht möglich ist, kann ein Zähler zum Anschrauben am Zapfhahn (sog. Ventil- oder Zapfhahnzähler) anerkannt werden. Ein solcher Zähler ist in dem Fall vor Ort abzunehmen und wird verplombt. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über den korrekten Einbau, die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.

 

Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der städtischen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.

 

Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr schriftlich oder auf elektronischem Wege bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt mitzuteilen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.01. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die Ausschlussfrist am darauffolgenden Montag.

 

 

(8) Die Gebühr für die Überprüfung einer neu eingebauten bzw. neu kalibrierten Abwasser-Messeinrichtung oder eines neu eingebauten bzw. neu geeichten Wasserzählers nach Abs. 5 beträgt 70,00 €. Sollte für die Überprüfung ein Ortstermin erforderlich sein, beträgt die Gebühr 100,00 €.

 

 

Art. 2

 

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Sachverhalt:

 

Die Abrechnung der Abwassergebühren erfolgt bekanntermaßen auf Grundlage des so genannten Frischwassermaßstabs.  Dies bedeutet, dass die Menge des verbrauchten Trinkwassers als Maßstab für die Abwassermenge angesetzt wird. Grundsätzlich besteht auch eine Abwasserüberlassungspflicht. Nur in den Fällen, in denen Wasser nachweislich nicht als Abwasser der Kanalisation zugeführt wird, kann die Berechnungsmenge unter Vorlage entsprechender Nachweise auf Antrag gemindert werden. Dies betrifft in erster Linie industrielle oder landwirtschaftliche Zwecke. 

In den vergangenen Jahren hat es jedoch auch eine erhebliche Zunahme von Fällen im privaten Bereich für die Gartenbewässerung gegeben.  Mittlerweile liegt die Zahl bei ca. 1.800 Zählern, mit jährlichen Zuwächsen in dreistelliger Höhe. Dieser starke Anstieg bindet mittlerweile erhebliche Personalkapazitäten für die Kontrolle der eingebauten Zähler sowie die Einrichtung der Abzugsmengenzähler im EDV System.  Zudem führt die manuelle Erfassung der gemeldeten Zählerstände regelmäßig während des ohnehin arbeitsintensiven Jahreswechsels zu einer großen Belastung der Mitarbeitenden. Gleichzeitig sind die Ersparnisse im Großteil der privaten Fälle durch die Kosten für die Anschaffung und Einbau eines Zählers eher gering. Der Zähler ist zudem alle sechs Jahre auszuwechseln oder neu zu eichen.


Da die Einrichtung eines Zählers Verwaltungsaufwand darstellt der zu einem wirtschaftlichen Vorteil beim Antragsteller führt, erscheint es angesichts der mittlerweile großen Anzahl an Zählern gerechtfertigt diesen Aufwand durch die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr gegen zu finanzieren.  In anderen Kommunen ist dies durchaus bereits üblich, der Gebührenrahmen schwankt (bedingt auch durch unterschiedliche Anforderungen vor Ort) etwa zwischen 40 und 100 Euro.

Ausgehend von dem zeitlichen Aufwand jeweils für die technische Kontrolle sowie die Einrichtung des Programms und die Genehmigung von jeweils bis zu einer angefangenen halben Stunde soll in Orientierung an die Werte der allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung eine Gebühr von 70 Euro festgelegt werden. In den Fällen in denen ein Zähler nicht fest eingebaut wird sondern durch städtisches Personal vor Ort verplombt werden muss, ist ein zusätzlicher Betrag von 30 Euro anzusetzen.

 

In entsprechenden Abschnitt in der Satzung sind zudem einige textliche Klarstellungen angebracht.