Beschlussvorschlag:
Der Antrag des FSV 09 Geilenkirchen-Hünshoven e. V. auf Verpachtung der Namensrechte wird abgelehnt. Dies gilt auch für vergleichbare künftige Anträge anderer Vereine.
Sachverhalt:
Mit
dem beigefügten Antrag hat der FSV 09 Geilenkirchen-Hünshoven e. V. die
Verpachtung des Namensrechts am „Waldstadion“ Geilenkirchen beantragt.
Vergleichbare
Anträge hat es in der Vergangenheit bislang noch nicht gegeben. Demzufolge sind
seitens der Stadt bislang auch noch keine entsprechenden Zustimmungen für eine
kommerzielle Verpachtung der Namensrechte an städtischen Sportanlagen erteilt
worden. Hiervon unberührt ist die von allen Vereinen zur Einnahmebeschaffung
genutzte Möglichkeit der Bandenwerbung auf städtischen Sportanlagen. Diese wird
seit jeher stillschweigend akzeptiert.
Seitens
der Verwaltung wird die kommerzielle Verpachtung des Namensrechts an einer
städtischen Anlage kritisch gesehen. Es könnte so leicht der Eindruck entstehen,
dass die Anlage durch den Sponsor oder zumindest unter maßgeblicher Beteiligung
des Sponsors errichtet worden ist. Tatsächlich ist die Neugestaltung des
Waldstadions aber ausschließlich mit städtischen Mitteln realisiert worden,
wodurch dem Verein bereits ein nicht unerheblicher Vorteil entstanden ist.
Sollte dieser Vorteil darüber hinaus auch noch zu kommerziellen Zwecken genutzt
werden, würde auch eine Ungleichbehandlung der Vereine untereinander entstehen,
was es zu vermeiden gilt.
Zur
künftigen Handhabe vergleichbarer Fälle wäre es hilfreich, eine
Grundsatzentscheidung des Rates zu treffen.