Betreff
Antrag der Fraktion BÜRGERLISTE - "Hitzeschutz an Kitas und Schulen"
Vorlage
2817/2023
Art
Anträge

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, den Hitzeschutz an städtischen Kitas und Schulen auch ohne Einbeziehung des Förderprogramms „Klimaanpassung an sozialen Einrichtungen“ weiter voran zu treiben und hierfür alternative Finanzierungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Ziel ist es, eine zeitnahe Lösung zu entwickeln, die durch Einbindung von anderen Fördermöglichkeiten eine Belastung des Haushaltes möglichst weitgehend vermeidet.

Die Verwaltung berichtet hierüber in der nächsten Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses und holt gegebenenfalls weitere notwendige politischen Beschlüsse hierzu ein.

Gegebenenfalls wird von der Verwaltung eine Prioritätenliste erarbeitet, nach welcher der Hitzeschutz an städtischen Schulen und Kitas umgesetzt wird.


Antragstext:

Mit Antrag vom 22.05.2023 beantragt die Fraktion der BÜRGERLISTE die Verwaltung zu beauftragen Hitzeschutzmaßnahmen an den städtischen Kitas und Schulen weiter voran zu treiben.

Der Antrag ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt.

 

Sachverhalt:

Seitens der Verwaltung ist die Erfordernis nach weiteren Maßnahmen zum Hitzeschutz bereits frühzeitig erkannt worden. Seit mehreren Jahren sind in verschiedensten Bereichen die Auswirkungen des Klimawandels auf die Stadt Geilenkirchen ersichtlich. Aus diesem Grund wurde seitens der Verwaltung eine Inanspruchnahme des Förderprogramms „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ präferiert, um den städtischen Haushalt zu entlasten. Wie im Antrag richtig dargestellt, wurde die novellierte Förderrichtlinie am 24. Mai 2023 veröffentlicht. Eine Förderung von schnell umsetzbaren Maßnahmen ist in der neuen Förderrichtlinie entfallen, da das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz auf vorbildhafte Modellvorhaben setzt. Im Einklang mit den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie wird mit der neuen Förderrichtlinie zudem ein besonderer Fokus auf naturbasierte Lösungen gesetzt. Eine Beantragung von Anpassungsmaßnahmen setzt jedoch ein Konzept als Grundlage voraus. Nach Rückfrage bei der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH, welche als begleitende Gesellschaft tätig ist, ist für jede der sozialen Einrichtungen (Schule oder Kindertagesstätte) ein gesondertes Klimaanpassungskonzept notwendig. Bei Berücksichtigung aller sozialen Einrichtungen in städtischer Trägerschaft würden somit über 15 einzelne Klimaanpassungskonzepte notwendig werden. Dies ist sowohl im Hinblick auf fehlende finanzielle als auch insbesondere auf personelle Kapazitäten derzeit nicht zu leisten.

 

Eine Inanspruchnahme des Förderprogramms kommt somit zum derzeitigen Zeitpunkt nicht infrage. Der Verwaltung ist die beschriebene Problematik, hauptsächlich in der Grundschule Teveren, jedoch bereits bekannt. Aus diesem Grund stehen im Haushaltsjahr 2023 Mittel zur Umsetzung einer Verschattung an den Grundschulen Teveren und Würm zur Verfügung. Mit einer weiteren Umsetzung der Maßnahme wurde jedoch bis zur Veröffentlichung der Förderrichtlinie abgewartet, da ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn bei den meisten Förderprogrammen förderschädlich ist. Da nun klar ist, dass Fördermittel für diese schnell umsetzbaren Maßnahmen nicht generiert werden können, wird mit der Planung der Maßnahmen in der nächsten Zeit begonnen. Absehbar ist jedoch, dass sich der Erfolg von entsprechenden Verschattungsmaßnahmen erst im Folgejahr zeigen wird, da die bauliche Umsetzung der Maßnahmen nur innerhalb der Ferien erfolgen kann. Ob ein zweiwöchiger Ferienzeitraum dafür ausreichend ist, wird im Rahmen der weiteren Planung geprüft.

 

Insgesamt lässt sich zusammenfassend darstellen, dass die Verwaltung neben den umfangreich erforderlichen Maßnahmen des Klimaschutzes auch die Folgen des Klimawandels erkannt hat. Diese zwei Handlungsbereiche werden in den kommenden Jahren zwei der Arbeitsschwerpunkte insbesondere innerhalb des Baudezernates sein. Hier sind jedoch immer die finanziellen als auch personellen Ressourcen als limitierender Faktor bei der Umsetzung von Maßnahmen zu berücksichtigen. Für die finanziellen Ressourcen wurde seitens des Landes eine Billigkeitsrichtlinie für kommunale Klimaschutzaktivitäten auferlegt, die voraussichtlich auch in den folgenden Jahren fortgeführt wird. Hier ist jedoch zu beachten, dass gemäß den Ausführungen der Billigkeitsrichtlinie nur Investitionen in den Klimaschutz, d. h. Maßnahmen, mit der eine Verringerung der Treibhausgas-Emissionen erzielt wird, antragsfähig sind. Maßnahmen, die der Klimaanpassung dienen, d.h. die Folgen des Klimawandels bekämpfen, sind in dieser Richtlinie nicht antragsberechtigt. 

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Maßnahmen zur Verschattung der Schulen in Teveren und Würm aus den im Haushalt 2023 eingestellten Mitteln umzusetzen.