Betreff
Bebauungsplan Nr. 123 der Stadt Geilenkirchen - Photovoltaik-Freiflächenanlage Davids
Geltungsbereich: Fläche südlich der Stadt Geilenkirchen, südlich der B 56, westlich der L 164 und nordöstlich des Ortsteils von Frelenberg
- Beratung und Beschluss über die Abwägung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und der Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
- Beschluss des Bebauungsplans Nr. 123 als Satzung
Vorlage
2851/2023
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.        Die Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und der Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird gemäß dem Vorschlag der Verwaltung beschlossen.

 

2.        Der Bebauungsplan Nr. 123 der Stadt Geilenkirchen wird gemäß den Planunterlagen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

 


Geltungsbereich des Plangebiets

 

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Geilenkirchen hat in seiner Sitzung am 10.05.2023 (Vorlage 2786/2023) den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 123 der Stadt Geilenkirchen zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung wurde zwischenzeitlich nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 22.05.2023 bis zum 26.06.2023 durchgeführt. In diesem Zeitraum sind von der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen. Durch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind 16 Stellungnahmen eingegangen. Ein Abwägungsvorschlag zu den jeweiligen Stellungnahmen wurde inzwischen erarbeitet und ist als Anlage beigefügt. Über diesen Abwägungsvorschlag ist nun zu entscheiden. Der Abwägungsvorschlag beinhaltet auch die Stellungnahmen, die bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangen sind, da vor dem Feststellungsbeschluss noch einmal über alle im Verfahren vorgetragenen Stellungnahmen abzuwägen ist.

 

Anschließend kann der Bebauungsplan Nr. 123 der Stadt Geilenkirchen nun gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen werden. Nach ortsüblicher Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

 

Eine Ausfertigung der gesamten Planunterlagen mit Abwägungsmaterial wurde den Fraktionsvorsitzenden vorab in Papierform zugeschickt und zusätzlich in das Ratsinformationssystem eingestellt.