Betreff
Festsetzung und Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage "Brachelener Straße" im Stadtteil Lindern
Vorlage
2853/2023
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage „Brachelener Straße“ im Stadtteil Lindern werden gemäß § 8 des Kommunal­abgaben­gesetzes (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßen­bauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitrags­pflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Die Erschließungsanlage „Brachelener Straße“, beginnend an der Einmündung Linnicher Straße bis auf Höhe Ortsausgang im Stadtteil Lindern wurde, im Zeitraum des Jahres 2018 bis einschließlich des Jahres 2019, im Anschluss an die Erneuerung der Kanalanlage erneuert und verbessert. Es wurden neue Bordstein- und Rinnenanlagen zur Straßen­ent­wässerung gebaut. Die Fahrbahn erhielt, wie auch vor­her vor­handen, eine neue Schwarzdecke. Die Geh­weg­anlagen wurden an das Fahrbahnniveau angepasst und nunmehr einheitlich in Beton­­stein­pflaster befestigt.

 

Durch die erfolgte Straßenbaumaßnahme wurde eine den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf Jahrzehnte hinaus intakte Verkehrs­anlage geschaffen und hierdurch die Erschließungs- und Wohnsituation der an­grenzen­den Grund­stücke erheblich verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Ver­kehrs­anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes für die Fahrbahn, die Straßenentwässerung und die Gehweganlagen Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.

Der Anteil der Beitragspflichtigen am entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.

Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt daher für die Fahrbahn und die Straßen­entwässerung 10 %, für die Gehwege 50 % des der Stadt ent­stan­den­en beitrags­fähigen Auf­wan­des.

Der von den Anliegern zu tragende Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunal­abgaben­gesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen.

Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche bis zu einer Tiefe von 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf.

Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer bau­lichen Ausnutz­barkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.

 

Die Summe der anrechenbaren und entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vor­liegen­den Fall 20.415 m².

 

 

Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes

 

Teileinrichtung                                      beitragsfähiger           Anliegeranteil          umlagefähiger  Aufwand                                                                           Aufwand

 

Herstellung der Fahrbahn                           231.226,86 €                10 %                      23.122,69 €

einschließlich

Oberflächenentwässerung

 

Herstellung der Gehwege                             76.607,69 €                50 %                      38.303,85 €

 

 

Summen:                                                   307.834,55                                             61.426,54  

 

 

Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von

 

61.426,54 € : 20.415 m² = 3,00889 €/m² Abrechnungsfläche.*

 

* Die Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft. Daher können sich bis zur Ratssitzung am 13.09.2023 noch geringfügige Änderungen ergeben.

 

 

Gemäß den ergänzenden Vorschriften des § 8a KAG besteht die Möglichkeit, einen Förderantrag beim Land NRW zu stellen, wenn der Tag der Entscheidung, die Erneuerungsmaßnahme durchzuführen, nach dem Stichtag 01.01.2018 gefasst wurde.

Dieser Tatbestand ist im vorliegenden Fall leider nicht erfüllt. Eine Förderfähigkeit der Straßenbaumaßnahme „Brachelener Straße“ ist somit ausgeschlossen.