Beschlussvorschlag:
Zum Ersatz des
Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage
„Brachelener Straße“ im Stadtteil Lindern werden gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der
Anteil der Beitragspflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung.
Sachverhalt:
Die Erschließungsanlage „Brachelener Straße“, beginnend an der Einmündung Linnicher Straße bis auf Höhe Ortsausgang im Stadtteil Lindern wurde, im Zeitraum des Jahres 2018 bis einschließlich des Jahres 2019, im Anschluss an die Erneuerung der Kanalanlage erneuert und verbessert. Es wurden neue Bordstein- und Rinnenanlagen zur Straßenentwässerung gebaut. Die Fahrbahn erhielt, wie auch vorher vorhanden, eine neue Schwarzdecke. Die Gehweganlagen wurden an das Fahrbahnniveau angepasst und nunmehr einheitlich in Betonsteinpflaster befestigt.
Durch die erfolgte Straßenbaumaßnahme wurde eine
den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf
Jahrzehnte hinaus intakte Verkehrsanlage geschaffen und hierdurch die
Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke erheblich
verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Verkehrsanlage
wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt
entstandenen Herstellungsaufwandes für die Fahrbahn, die Straßenentwässerung
und die Gehweganlagen Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am
entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.
Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich
um eine Hauptverkehrsstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt daher
für die Fahrbahn und die Straßenentwässerung 10 %, für die Gehwege 50 % des
der Stadt entstandenen beitragsfähigen Aufwandes.
Der von den Anliegern zu tragende
Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt
Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach
der Grundstücksfläche zu verteilen.
Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche
bis zu einer Tiefe von 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich
oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf.
Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.
Die Summe der anrechenbaren und entsprechend
ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist
die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 20.415 m².
Zusammenstellung
des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Teileinrichtung beitragsfähiger Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand Aufwand
Herstellung der Fahrbahn 231.226,86 € 10 % 23.122,69
€
einschließlich
Oberflächenentwässerung
Herstellung der Gehwege 76.607,69 € 50 % 38.303,85
€
Summen: 307.834,55 € 61.426,54 €
Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von
61.426,54 € : 20.415 m² = 3,00889 €/m² Abrechnungsfläche.*
* Die Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft. Daher können sich bis zur Ratssitzung am 13.09.2023 noch geringfügige Änderungen ergeben.
Gemäß den ergänzenden
Vorschriften des § 8a KAG besteht die Möglichkeit, einen Förderantrag beim Land
NRW zu stellen, wenn der Tag der Entscheidung, die Erneuerungsmaßnahme
durchzuführen, nach dem Stichtag 01.01.2018 gefasst wurde.
Dieser Tatbestand ist im
vorliegenden Fall leider nicht erfüllt. Eine Förderfähigkeit der Straßenbaumaßnahme
„Brachelener Straße“ ist somit ausgeschlossen.