Betreff
Information über die Erstellung eines Lärmaktionsplans (Stufe IV) für die Stadt Geilenkirchen
Vorlage
2859/2023
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV) hat mit Erlass vom 30.01.2023 (anbei) die Kommunen in NRW auf das gegen die Bundesrepublik Deutschland laufende Vertragsverletzungsverfahren 2016/2116 (Hinweis der EU-Kommission (EU-KOM) auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen Portugal) hingewiesen und um Stellungnahme gebeten.

 

Nach diesem Urteil müssen Lärmaktionspläne dort aufgestellt werden, wo Lärmkarten erstellt wurden.

 

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat mit Schreiben vom 23.09.2022 der EU-KOM geantwortet und ankündigt, dass sich das Vorgehen Deutschlands bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen in der 4. Runde ändern wird. Das heißt, ab der 4. Runde der Lärmaktionsplanung werden in Deutschland überall dort, wo Lärm kartiert ist, auch Lärmaktionspläne aufgestellt.  Aufgrund der ersten Berechnungsergebnisse des LANUV ist davon auszugehen, dass fast alle Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans verpflichtet sind.

 

Da auch für Geilenkirchen Lärmkarten existieren, ist die Stadt Geilenkirchen verpflichtet einen Lärmaktionsplan aufzustellen.

 

Betroffen ist die Stadt Geilenkirchen gemäß den Lärmkarten für das Land Nordrhein-Westfalen (anbei)

 

·      entlang der Bundesstraße B 56/221

·      im Verlauf der Karl-Arnold-Straße (L 47/Ortsdurchfahrt Gillrath) und

·      für ein Teilstück des Berliner Rings (Innenstadt).

 

Die Lärmkarten beziehen sich grundsätzlich nur auf den Straßenverkehrslärm. Lärm, der durch Flugverkehr oder die Eisenbahn entsteht, muss separat durch die jeweiligen Betreiber (hier Flugplatz Teveren, Deutsche Bahn) untersucht werden und ist nicht Bestandteil der kommunalen Untersuchungen.

 

Ziel und Zweck eines Lärmaktionsplanes ist es aufzuzeigen, wie Anwohner, die über das zulässige Maß hinaus durch Verkehrslärm beeinträchtigt sind, durch geeignete Maßnahmen (bspw. Geschwindigkeitsbegrenzungen, Durchfahrts- oder Nachtfahrverbote, bauliche Veränderungen) entlastet werden könnten.

 

Gemäß Erlass des MUNV ist es unbedingt erforderlich, dass die Lärmaktionspläne für die 4. Runde vollständig und pünktlich bis zum 18. Juli 2024 erstellt werden. Sollte die Frist nicht eingehalten werden, ist nach Einschätzung des BMUV mit der Einleitung eines Klageverfahrens durch die EU-KOM zu rechnen. In einem Klageverfahren würde Deutschland voraussichtlich unterliegen. Im Anschluss kann die EU-KOM ein Sanktionsverfahren einleiten. Hier droht dann die Verurteilung Deutschlands zu Strafzahlungen, die nach dem Lastentragungsgesetz von den Ländern zu tragen wären und nicht an die Kommunen weitergereicht werden könnten. Das BMUV beziffert die Höhe des drohenden Zwangsgeldes auf bis zu 817.800 Euro pro Tag, d. h. die Strafzahlungen für Nordrhein-Westfalen lägen bei ca. 185.000 Euro pro Tag.

 

Die Erstellung der Lärmaktionspläne wird durch die untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Heinsberg im Rahmen der Kommunalaufsicht überwacht.

 

Die Stadt Geilenkirchen hat bereits ein geeignetes Büro mit der Erstellung eines Lärmaktionsplans der Stufe 4 beauftragt und wird in Kürze die Arbeiten zur Erstellung dieses Planwerks aufnehmen. Bestandteil des Aufstellungsverfahrens wird auch eine Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung sein.