Betreff
Beratung und Beschlussfassung bzgl. der Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Vorlage
2891/2023
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die 8.Satzung der Stadt Geilenkirchen zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen.


Sachverhalt:

 

1) Umwandlung eines Wahlgrabes in ein pflegefreies Grab bzw. vorzeitige Einebnung des

    Grabes:

 

An die Verwaltung wird immer häufiger der Wunsch nach Umwandlung eines bestehenden (Erd-)Wahlgrabes in ein pflegefreies Grab, wie z.B. ein Rasengrab, herangetragen.

Bislang ist eine Umwandlung von bestehenden Wahlgräbern in ein pflegefreies Grab lt. Satzung nicht möglich. In den meisten Fällen entscheiden sich die Nutzungsberechtigten daher notgedrungen für eine vollständige Einebnung und Entfernung des Grabes. Die eingeebneten Gräber werden anonym, das Andenken und die Trauerbewältigung dadurch erschwert.

Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts gegen eine Umwandlung eines Wahlgrabes in ein pflegefreies Grab. Ein solch pflegefreies Grab könnte mit Hilfe von Bodendeckern angelegt werden. Ein Grab mit Bodendeckern ist im Vergleich zu einem Rasengrab langfristig die günstigere, pflegeleichtere und ökologischere Variante.

Die abgeräumte Fläche des Grabes (Einfassung sowie, falls vorhanden, die Teilabdeckung und Bepflanzung) wird in beiden Fällen –sowohl bei der vorzeitigen Einebnung als auch bei der Umwandlung – mit Bodendecker für die Dauer der restlichen Nutzungszeit angelegt. Hierfür ist durch die Nutzungsberechtigten eine jährliche (geringe) Pflegegebühr zu entrichten, die noch ermittelt werden muss. Der einzige Unterschied bei der Umwandlung besteht darin, dass der Grabstein zukünftig nicht entfernt werden muss. Insofern bleibt die Grabstätte erhalten und es besteht weiterhin ein enger Bezugspunkt für die Angehörigen.

Die Stadt Heinsberg erlaubt zurzeit als eine der wenigen benachbarten Kommunen eine solche Umwandlung. In Aachen werden z.B. Gräber mit Bodendecker angeboten. Zur besseren Veranschaulichung sind als Anlage entsprechende Aufnahmen des Heinsberger und Aachener Friedhofs beigefügt. 

 

 

2) Bodendeckergräber:

 

Die Stadt Geilenkirchen beabsichtigt eine Änderung bei den bisherigen Rasengräbern vorzunehmen. Anstelle von Rasen, der zurzeit bei anzulegenden Gräbern eingesät wird, soll zukünftig das Grab vollständig mit Bodendecker bepflanzt werden.

Aus Sicht der Verwaltung bietet diese Änderung Vorteile bei der Pflege der Grabstätten. Je nach Auswahl der Bodendecker kann ein gleichmäßiger Wuchs, unabhängig vom Standort des Grabes, erreicht werden.

Aktuell ist zu erkennen, dass, je nach Lage des Rasengrabes, ein gleichmäßiger Rasenbewuchs nicht immer möglich ist. So ist es bei schattigen oder sehr sandigen Standorten kaum möglich, eine lückenlose Rasenfläche herzustellen. Dies führt zur Unzufriedenheit bei den Nutzungsberechtigten, die verständlicherweise eine andere Vorstellung von einem Rasengrab haben. Eine Alternative hierzu wäre eine Verlegung von Rollrasen, der jedoch wesentlich teurer in der Anschaffung als eine Einsaat ist. Zudem ist in langen Trockenperioden eine regelmäßige Bewässerung des Rollrasens notwendig, was personelle Kapazitäten wiederum bindet.

Eine Bepflanzung von Bodendecker hat den Vorteil, dass der Pflegeaufwand geringer ist. Bei einem Rasengrab ist ein Rasenschnitt von 10-12x jährlich notwendig. Bei einem Bodendeckergrab reicht ein Pflegeschnitt von maximal 2x pro Jahr, da lediglich ein Zuwachs von 5-10 cm – je nach Art des Bodendeckers - zu erwarten ist. Auch wird der Aufwand der Bewässerung geringer sein.

Abschließend sei erwähnt, dass eine Bepflanzung mit Bodendecker im Vergleich zu einem Rasengrab ökologisch wertvoller ist. So können z.B. bienen- und insektenfreundliche Bodendecker gewählt werden.

 

Es ist zudem geplant, dass zukünftig vor dem Grab ein Splitstreifen angelegt wird, in welchem die Nutzungsberechtigten die Möglichkeit haben, eine Grabplatte verlegen zu lassen und Blumenschmuck/Kerzen in diesem abzustellen. Aktuell befindet sich der Splitstreifen am unteren Ende des Grabes. Sofern die Nutzungsberechtigten und Angehörigen die Grabplatte säubern oder Blumen ablegen möchten, sind sie regelmäßig gezwungen die Rasenfläche zu betreten.

 

 

C: Anbringung von Grabschmuck am Kolumbarium:

 

Seit einigen Jahren ist festzustellen, dass eine Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium mittlerweile die häufigste Bestattungsform ist.

 

Vermehrt wird an die Verwaltung der Wunsch herangetragen, eine Lockerung hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten der Abdeckung einer Urnenkammer zuzulassen.

Seitens der Verwaltung sollten die geänderten Bedürfnisse Berücksichtigung finden. Es wird daher angeregt, eine Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen, zuletzt geändert in der Fassung der Änderungssatzung vom 16.12.2019, vorzunehmen.

 

Gründe:

In den letzten 20 Jahren ist ein großer Wandel in der Bestattungskultur erkennbar. Waren früher Erdbestattungen die häufigste Bestattungsform, ist heute die Feuerbestattung die klar dominierende Bestattungsform.

2021 erfolgten 254 Beerdigungen auf den Friedhöfen im Stadtgebiet, 2022 waren es 265 Beerdigungen. Von den 254 Beerdigungen waren 78 Erdbestattungen (= 30,71%) und 176 Feuerbestattungen (= 69,29%); (in 2022: 86 Erdbestattungen = 32,45% sowie 179 Feuerbestattungen = 67,55%). Innerhalb der verschiedenen Möglichkeiten einer Feuerbestattung ist die Beisetzung der Urne in einem Kolumbarium (Urnenkammer) die beliebteste Bestattungsart. So wurden von 176 Feuerbestattungen in 2021 70 Beisetzungen (=27,56%) in einem Kolumbarium durchgeführt (in 2022: 68 Beisetzungen in einem Kolumbarium = 25,66%).

Anhand dieser Auswertung wird deutlich, dass mittlerweile mehr als jede vierte Beerdigung bzw. Beisetzung in einem Kolumbarium erfolgt.

 

So beliebt die Kolumbarien hinsichtlich einer pflegefreien Nutzung auch sind, geben die derzeit geltenden Satzungsregelungen wiederholt Anlass zur Kritik. So ist die vorgeschriebene Nutzung der Kolumbarien seit Jahren Gegenstand von vielen Diskussionen, die mit Angehörigen und Nutzungsberechtigten zu führen sind.

Aktuell ist gemäß § 15 b Absatz 4 der Friedhofssatzung das Anbringen von Blumenschmuck und Kränzen an der Abdeckplatte der Urnenkammern nicht erlaubt. Ebenfalls ist das Anbringen von Zubehör, wie z.B. Vasen, Kranzhaken, Weihwasserbehältern oder Wandlaternen nicht zulässig. Auch ist es nicht gestattet, Pflanzschalen, Gefäße, Kerzen und anderen Friedhofsschmuck vor oder auf dem Kolumbarium abzustellen (Ausnahme ist die Zeit vom 01.11.-30.11., vom 23.12.-07.01. sowie von Gründonnerstag bis Weißen Sonntag).  Der Hauptgrund für das Verbot war seiner Zeit ein gewünschtes, einheitliches Gesamtbild aller Kolumbarien, auch unter der Berücksichtigung, dass es sich um eine „Gemeinschaftsanlage“ handelte.

 

Die derzeitige Verbotsregelung wird insbesondere auf dem Geilenkirchener Friedhof häufig missachtet. In regelmäßigen Abständen werden vor und auf den Kolumbarien zahlreich abgestellte Grablampen, Kerzen, Dekoartikel, wie Figuren und Steine, Blumen, Pflanzschalen und Vasen seitens der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entfernt. Insbesondere ausgelaufener Kerzenwachs und mit Kleber angebrachte Figuren verursachen  Verunreinigungen, die teils nur mit größerem Aufwand wieder entfernt werden können.

Sämtliche Nutzungsberechtigte werden vor dem Erwerb einer einzelnen Urnenkammer auf die derzeitigen Einschränkungen schriftlich hingewiesen. Viele Angehörige und Nutzungsberechtige äußern, obwohl vorab informiert, wiederkehrend ihr Unverständnis über die ihrer Meinung nach sehr rigide Handhabung der Friedhofsverwaltung. Häufig wird der Verwaltung vorgeworfen, pietätlos zu handeln. Es wird vielfach der Wunsch geäußert, dass es ein dringendes Bedürfnis der Besucher sei, vor den Kolumbarien eine Kerze, eine Blume o.ä. abzustellen. Sofern dies nicht unmittelbar vor den Kolumbarien möglich sei, solle nach dem Willen vieler Besucher zumindest eine Ablagefläche in der Nähe der Kolumbarien geschaffen werden.

 

Grundsätzlich wäre eine Bereitstellung von Ablageflächen begrüßungswert. Zumindest wäre eine solche Umsetzung auf den Friedhöfen der Außenorte machbar, da einerseits i.d.R. ausreichend Freiflächen verfügbar sind, und andererseits meist nur eine überschaubare Anzahl (i.d.R. zwischen 10-40 Kammern je Friedhof) von einzelnen Urnenkammern verkauft wurden. Gänzlich anders ist aber die Situation auf dem Geilenkirchener Friedhof. Bislang wurden mehr als 340 (!) einzelne Urnenkammern verkauft.

Falls nun Ablageflächen für 340 Urnenkammern zur Verfügung gestellt werden, hätte dies einen immensen Flächenverbrauch zur Folge. Darüber hinaus besteht auf dem Geilenkirchener Friedhof die Problematik, dass kaum Freiflächen in der entsprechenden Nähe zu den Urnenstelen verfügbar sind.

Aus den genannten Gründen – und auch im Wege der Gleichbehandlung aller Friedhöfe -wird daher abgeraten, zukünftig Abstellflächen für die Nutzer der Kolumbarien zu schaffen, auf denen Kerzen, Vasen, Pflanzen und Grabschmuck hinterlegt werden kann.

Um jedoch die Bedürfnisse vieler Angehörige in einem angemessenen Rahmen zu berücksichtigen, schlägt die Verwaltung daher nun eine Kompromisslösung vor:

 

es wird eine Änderung der Friedhofsordnung in der Form vorgeschlagen, dass es zukünftig erlaubt ist, Halterungen für Blumenschmuck an der Kolumbariumplatte anzubringen. Zusätzlich wird es erlaubt sein, Halterungen für Grabkerzen an der Platte anzubringen.  Hinsichtlich der Verwendung von Grabkerzen wird es aber weiterhin nicht erlaubt sein, herkömmliche Kerzen aus Paraffin zu verwenden. Bei der Verwendung von herkömmlichen Kerzen könnte es zum Auslaufen des Kerzenwachses und anschließender Verunreinigung von „fremden“ Kolumbariumplatten und der gepflasterten Flächen kommen. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, lediglich batteriebetriebene LED-Kerzen zuzulassen.

 

Verboten bleibt es weiterhin, Blumenschmuck, Kerzen etc. vor und auf dem Kolumbarium abzustellen. Lediglich bei der Vornahme einer Urnenbeisetzung bestehen weiterhin Ausnahmen in der Form, dass Kränze und Blumen für die Dauer von bis zu drei Wochen vor der gepflasterten Fläche des Kolumbariums abgelegt werden dürfen.

Ebenfalls bleibt es verboten, außerhalb der Platten der eigenen Urnenkammer Veränderungen am Kolumbarium vorzunehmen, z.B. das Befestigen von Figuren, künstlichen Blumen am Rand der Urnenstele.

 

Durch die vorgeschlagene Änderung wird zukünftig ein einheitliches Erscheinungsbild der „Gemeinschaftsanlage“ nicht mehr zwingend vorgeschrieben sein. Die Nutzungsberechtigten erhalten größeren Einfluss auf die Gestaltungsmöglichkeiten der jeweiligen Kolumbarienplatte. 

Aus Sicht der Verwaltung ist das mittlerweile mehr als 25-jährige Verbot in der Satzung überholt und bedarf einer Reformierung. Dadurch wird das Erscheinungsbild sicherlich „bunter“ und wird vermutlich auch nicht den Geschmack aller Friedhofsbesucherinnen u. Friedhofsbesucher treffen, dürfte aber trotzdem nach den Rückmeldungen vieler Angehöriger mehrheitliche Akzeptanz finden.

Die Städte Aachen und Erkelenz sind zurzeit eine der wenigen Kommunen, die viele Gestaltungsmöglichkeiten an der Platte einer Urnenkammer akzeptieren und die hier vorgeschlagenen Änderungen in gleicher Weise zulassen. Entsprechendes Bildmaterial zur besseren Verdeutlichung ist als Anlage beigefügt.

Auf der anderen Seite bleibt es weiterhin verboten größere Blumenschalen, Grablampen, Dekoartikel vor und/oder auf dem Kolumbarium abzustellen bzw. zu befestigen. Bei Zuwiderhandlung werden auch zukünftig diese Sachen regelmäßig ohne Ankündigung entfernt und entsorgt.

Nach Auffassung der Verwaltung berücksichtigt die vorgeschlagene Änderung bestmöglich beide Sichtweisen in Form einer Kompromisslösung. 

 

 

D: Anlegung eines muslimischen Grabfeldes:

 

Auf den städtischen Friedhöfen gibt es aktuell keine Begräbnismöglichkeit für Personen muslimischen Glaubens.

Daher werden viele muslimische Verstorbene in ihren Heimatländern oder aber in benachbarten Kommunen beigesetzt, in denen bereits ein muslimisches Grabfeld vorhanden ist. Aktuell befindet sich im Kreis Heinsberg nur in Übach-Palenberg ein separates Grabfeld für Personen islamischen Glaubens.

 

Nach islamischen Glauben sind Feuerbestattungen nicht gestattet. Der muslimische Beisetzungsritus sieht vor, dass Verstorbene ohne Sarg, also lediglich in ein Leichentuch gehüllt, beigesetzt werden. Das Gesicht der/des Verstorbenen wird gen Mekka ausgerichtet, zur sog. Kaaba blickend.

In der Vergangenheit sind vereinzelt Nachfragen zu einer solchen Beisetzungsmöglichkeit an die Friedhofsverwaltung herangetragen worden. Im Hinblick auf die gesellschaftlichen Veränderungen und die wachsende Diversität der Bevölkerungsstruktur ist davon auszugehen, dass im Laufe der nächsten Jahre weitere Anfragen zu dieser Bestattungsform gestellt werden.

Zurzeit leben in Geilenkirchen 4675 ausländische Staatsangehörige, wovon wiederum ein nicht geringer Anteil muslimischen Glaubens sein dürfte. Aus diesem Grunde sollte nach Auffassung der Verwaltung auch Personen des islamischen Glaubens langfristig die Möglichkeit eingeräumt werden, in ihrem Heimatort nach eigenen Wünschen beerdigt werden zu können. Dadurch könnte auch für die Angehörigen eine angemessene Trauerbewältigung geschaffen werden, indem das Grab der/des Verstorbenen regelmäßig besucht werden kann und ein enger räumlicher Bezugspunkt vorhanden ist.

 

Bei der Anlegung von muslimischen Grabstätten ist zu beachten, dass in dem neu anzulegenden Grabfeld bislang keine anderen Beisetzungen in der Vergangenheit durchgeführt wurden. Zudem wäre eine räumliche Abgrenzung zu übrigen Grabfeldern wünschenswert. Diese Kriterien erfüllen nur wenige Grabflächen auf den zwölf städtischen Friedhöfen. Nach Ansicht der Verwaltung wäre eine Realisierung auf einer Teilfläche der Friedhofserweiterung in Gillrath denkbar. Im hinteren Bereich des Friedhofs befinden sich aktuell Grabfelder, die noch nie belegt waren und für die Belegung von Erdbestattungen geeignet sind. Da auch flächenmäßig ausreichend Platz vorhanden ist, könnte das islamische Grabfeld für Reihen- als auch für Wahlgräber angelegt werden, was wiederum im Einklang zu den übrigen Grabmöglichkeiten lt. Satzung stände.

 

Sofern eine Zustimmung zur Umsetzung des muslimischen Grabfeldes erfolgt, ist beabsichtigt, die Anlegung in enger Abstimmung mit Vertretern der islamischen Religionsgemeinschaft zu planen.

 

Die weiteren vorgeschlagenen Änderungen dienen der Klarstellung von Sachverhalten, die bislang einen Interpretationsspielraum zuließen.