Betreff
Abgrabungsvorhaben im Stadtgebiet Geilenkirchen für eine Fläche südlich der Ortschaft Beeck, östlich der Ortschaft Prummern und nördlich der Ortschaft Gereonsweiler
- Beratung und Beschluss über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB
Vorlage
2892/2023
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Abgrabungsgenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 2 BauGB verwehrt, da das Abgrabungsvorhaben aufgrund einer unzureichenden Erschließung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB als unzulässig anzusehen ist.


Sachverhalt:

 

Die Firma Laprell Kieswerke GmbH plant die Abgrabung einer Fläche auf dem Stadtgebiet Geilenkirchen mit dem Ziel der Gewinnung von Kies und Sand im Wege des Trockenabbaus. Ein Lageplant, in dem die Fläche dargestellt ist, ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt. Als Zeitraum für die Abgrabung der 23 ha großen Fläche sind 19 Jahre vorgesehen. Die Verfüllung und Rekultivierung soll in den darauffolgenden 5 Jahren abgeschlossen werden. Für die Abgrabung der Fläche ist nach den Vorschriften des Abgrabungsgesetzes eine Genehmigung erforderlich. Ein entsprechender Antrag auf Vorbescheid gem. § 5 Abgrabungsgesetz wurde mit Schreiben vom 07.07.2023 bei der Kreisverwaltung Heinsberg als zuständige Genehmigungsbehörde gestellt.

 

Nach § 36 BauGB wird über die Zulässigkeit des Vorhabens im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde entschieden. Mit Schreiben vom 25.08.2023 hat der Kreis Heinsberg die Stadt Geilenkirchen beteiligt und um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bis zum 29.10.2023 gebeten.  Gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und den/die Bürgermeister/in der Stadt Geilenkirchen entscheidet der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung über das Herstellen des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB.

 

1.   Konflikt mit der Potentialflächenanalyse für die Errichtung von Windenergieanlagen

Bei der Abgrabungsfläche handelt es sich um eine der von der Fa. BMR herausgestellten Potentialflächen für den Ausbau von Windenergieanlagen. Die Fläche ist zwingend erforderlich, um die auf Bundes- und Landesebene festgelegten Flächenausbauziele für Windenergieanlagen einzuhalten. Die Abgrabung dieser Fläche würde sie für den Ausbau der Windenergie nicht nutzbar machen, sodass auch die vorgegebenen Ausbauziele voraussichtlich nicht erreicht werden könnten, da der Potentialflächenanalyse zur Folge vorerst keine weiteren Flächen in Anspruch genommen werden können. (s. Vorlage 2769/2023)

 

2.   Erschließung des Vorhabens

Die Erschließung der Fläche soll laut den Antragsunterlagen über eine neue Anbindung an die K 6 erfolgen. Überörtlich soll das Vorhaben über die L 228 an die B 57 angebunden werden. Die Anbindung der K 6 an die L 228 verläuft über eine Kreuzung an der Ortseinfahrt Lindern. Dadurch, dass der durch die Abgrabungsstätte verursachte Schwerlastverkehr in diesem Teil an der Wohnbebauung vorbeigeführt wird, könnten das erhöhte Verkehrsaufkommen und der damit einhergehende Verkehrslärm zu einer Beeinträchtigung der Wohnbebauung führen. Somit werden durch die Erschließungsvariante Belange der Stadt Geilenkirchen betroffen.

Alternativ wurde in den Antragsunterlagen der Fa. Laprell ebenfalls die Anbindung an die L 364 als Erschließungsmöglichkeit aufgeführt. Dabei wird der Schwerlastverkehr zwangsläufig durch die Ortschaft Lindern über ein Brückenbauwerk geführt. Das Brückenbauwerk stellt dabei aufgrund seines schlechten Zustands auch ohne den zusätzlichen Schwerlastverkehr ein verkehrliches Risiko dar und ist bereits jetzt nur auf einem Fahrstreifen befahrbar. Ein Ersatzneubau der Brücke ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht absehbar. Zusätzlicher Schwerlastverkehr, der durch die Abgrabungsstätte verursacht wird, kann über das Brückenbauwerk nicht abgewickelt werden. Darüber hinaus führt der erhöhte Verkehrslärm, wie auch bei Variante 1, zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der Wohnbebauung. Folglich liegt eine ausreichende Erschließung des Vorhabens aus Sicht der Verwaltung aktuell nicht vor.

 

3.   Empfehlung der Verwaltung

Da die beantragte Abgrabungsfläche eine Potentialfläche für die Aufstellung von Windenergieanlagen darstellt, sollte die Fläche für diese Nutzung gesichert werden. Hierfür ist erforderlich, dass das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Abgrabung nicht erteilt wird. Grundsätzlich kann das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 BauGB nur verwehrt werden, wenn das Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB als unzulässig anzusehen ist.  Bei der Abgrabung handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich, weshalb sich die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 BauGB richtet. Zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich ist eine vorhandene ausreichend gesicherte Erschließung. Da diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorliegt, ist das Abgrabungsvorhaben planungsrechtlich als unzulässig anzusehen und das gemeindliche Einvernehmen für die Erteilung der Abgrabungsgenehmigung kann verwehrt werden.