Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 04.07.1996
Vorlage
555/2011
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Die Satzung wird beschlossen.

 


Am 01.03.2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz (BGBl. I 2009, S. 2485 ff.) und am 31.03.2010 das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW 2010, S. 185 ff,).

Die Geschäftsstelle des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes hat die Mustersatzung (Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen) auf Grundlage der neuen gesetzlichen Bestimmungen überarbeitet und mit dem Innenministerium des Landes NRW, dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sowie mit der Kommunal- und Abwasserberatung NRW abgestimmt.

 

Damit die Regelungen aus der überarbeiteten Mustersatzung auch bei der Stadt Geilenkirchen wirksam werden können, ist es erforderlich, die Satzungsregelungen der Stadt entsprechend anzupassen.

 

Die Satzung ist nachfolgend mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung dargestellt. Zur besseren Übersicht ist eine Synopse der Einladung zur Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses als Anlage beigefügt.

 

 

 

Satzung

 

vom …………………….. zur Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Entsorgung von Grund­stücks­entwässerungsanlagen vom 04.07.1996

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NR. 2009, S. 950), des Wasserhaus­haltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV NRW 2010, S. 185 ff.), sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in der zz. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am …………2011 folgende Satzung beschlossen:

 

Art. 1

 

§ 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

㤠3

Begrenzung des Benutzungsrechtes

 

(1)   Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe,

 

1.      die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder

2.      das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder

3.      die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder

4.      die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder

5.      die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht einge­halten werden können.

 

(2)   Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung sind Stoffe ausgeschlossen, soweit sie nach § 4 (Begrenzung des Benutzungsrechtes) der Entwässerungssatzung der Stadt Geilenkirchen vom 26.04.2007 nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen.

 

(3)   Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzu­halten, darf nicht erfolgen.“

 

Art. 2

 

§ 4 wird wie folgt geändert:

 

In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Stadt“ ersetzt.

 

Art. 3

 

§ 5 wird wie folgt geändert:

 

In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „18 b“ durch die Zahl „60“ ersetzt. Hinter dem Wort „unter­halten.“ wird folgender Satz eingefügt: „Die untere Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als untere Wasserbehörde bei Bedarf die Sanierung an.“

 

Art. 4

 

§ 8 wird wie folgt geändert:

 

a)      In der Überschrift wird das Wort „Kontrolle“ durch das Wort „Überwachung“ ersetzt.

 

b)      8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Im Rahmen ihrer Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 LWG NRW überprüft die Stadt durch regelmäßige Kontrollen den ordnungsgemäßen Zustand der Kleinkläranlagen.“

 

Art. 5

 

§ 12 wird wie folgt geändert:

 

In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Passage: „6 Abs. 2“ gestrichen, hinter der Ziffer „6“ wird das „Komma“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und die Zeichen „§§“ entfallen.

 

Art. 6

 

§ 14 wird wie folgt geändert:

 

a)      In § 14 Abs. 1 d) wird nach dem Wort „Abs.“ die Ziffer „1“ und das Wort „und“ eingefügt.

 

b)      In § 14 Abs. 1 h) wird nach „§ 7 Abs. 2“ folgende Passage eingefügt: „, 3 und 4“.

 

Art. 7

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.