Beschlussvorschlag:
Die Satzung wird beschlossen.
Am 01.03.2010 ist das neue
Wasserhaushaltsgesetz (BGBl. I 2009, S. 2485 ff.) und am 31.03.2010 das geänderte
Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW 2010, S. 185 ff,).
Die Geschäftsstelle des
Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes hat die Mustersatzung
(Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen) auf Grundlage
der neuen gesetzlichen Bestimmungen überarbeitet und mit dem Innenministerium
des Landes NRW, dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes NRW sowie mit der Kommunal- und Abwasserberatung
NRW abgestimmt.
Damit die Regelungen aus der überarbeiteten
Mustersatzung auch bei der Stadt Geilenkirchen wirksam werden können, ist es
erforderlich, die Satzungsregelungen der Stadt entsprechend anzupassen.
Die Satzung ist nachfolgend mit der Bitte um
Beratung und Beschlussfassung dargestellt. Zur besseren Übersicht ist eine
Synopse der Einladung zur Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses als Anlage
beigefügt.
Satzung
vom …………………….. zur Änderung der Satzung der
Stadt Geilenkirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
vom 04.07.1996
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4
des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NR. 2009, S. 950), des Wasserhaushaltsgesetzes
des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009,
S. 2585 ff.), der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926),
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV NRW 2010, S. 185
ff.), sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in
der zz. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung
am …………2011 folgende Satzung beschlossen:
Art.
1
§ 3 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 3
Begrenzung des
Benutzungsrechtes
(1) Von der Entsorgung
im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner
Inhaltsstoffe,
1. die mit der
Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und
Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder
2. das in der öffentlichen
Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich
beeinträchtigt oder
3. die öffentliche
Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die
Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder
behindert oder
4. die
Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder
verteuert oder
5. die
Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die
Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten
werden können.
(2) Von der Entsorgung
im Rahmen dieser Satzung sind Stoffe ausgeschlossen, soweit sie nach § 4
(Begrenzung des Benutzungsrechtes) der Entwässerungssatzung der Stadt
Geilenkirchen vom 26.04.2007 nicht in die öffentliche Abwasseranlage
eingeleitet werden dürfen.
(3) Eine Verdünnung
oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf
nicht erfolgen.“
Art.
2
§ 4 wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Stadt“ ersetzt.
Art.
3
§ 5 wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „18 b“ durch
die Zahl „60“ ersetzt. Hinter dem Wort „unterhalten.“ wird folgender Satz
eingefügt: „Die untere Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als untere
Wasserbehörde bei Bedarf die Sanierung an.“
Art.
4
§ 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift
wird das Wort „Kontrolle“ durch das Wort „Überwachung“ ersetzt.
b) 8 Abs. 1 Satz 1
wird wie folgt neu gefasst:
„Im Rahmen ihrer
Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 LWG NRW
überprüft die Stadt durch regelmäßige Kontrollen den ordnungsgemäßen Zustand
der Kleinkläranlagen.“
Art.
5
§ 12 wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Passage: „6
Abs. 2“ gestrichen, hinter der Ziffer „6“ wird das „Komma“ durch das Wort
„sowie“ ersetzt und die Zeichen „§§“ entfallen.
Art.
6
§ 14 wird wie folgt geändert:
a) In § 14 Abs. 1 d)
wird nach dem Wort „Abs.“ die Ziffer „1“ und das Wort „und“ eingefügt.
b) In § 14 Abs. 1 h)
wird nach „§ 7 Abs. 2“ folgende Passage eingefügt: „, 3 und 4“.
Art.
7
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.