Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB für die Errichtung einer Windenergieanlage im "Windpark Königshof" nordwestlich des Ortsteils Tripsrath.
Vorlage
2947/2023
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB für die Errichtung der Windenergieanlage (WEA 2) mit einer Nennleistung von 4.200 kW, einer Nabenhöhe von 111 m, einem Rotordurchmesser von 138 m und einer Gesamthöhe von 176,86 m auf dem Grundstück Gemarkung Geilenkirchen, Flur 70, Flurstück 14 wird erteilt.

 

 


Sachverhalt:

 

Es ist beabsichtigt, auf dem Grundstück Gemarkung Geilenkirchen, Flur 70, Flurstück 14 –nordöstlich des Ortsteils von Tripsrath – eine bestehende Windenergieanlage zu beseitigen und durch eine neue Windenergieanlage mit höherer Nennleistung (Repowering) zu ersetzen. Der Vorhabenträger hat für die Errichtung und zum Betrieb der Anlage einen Antrag auf Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bei der Unteren Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung Heinsberg gestellt.

 

Die zu ersetzende Anlage ist in der beigefügten Karte (Anlage A) mit einem orangenen Kreis dargestellt.

 

Die bestehende Anlage verfügt bisher über eine Nennleistung 2.000 kW, hat eine Nabenhöhe von 100 m und einen Rotordurchmesser von 92 m. Die Anlagen erreichten damit eine Gesamthöhe von 146 m.

Die neue Anlage soll mit einer Nennleistung von 4.200 kW, einer Nabenhöhe von 110,13 m, einem Rotordurchmesser von 138 m und einer Gesamthöhe von 179,25 m errichtet werden.

 

Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Bei der geplanten Windenergieanlage handelt es sich um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, demnach um eine Anlage, die dem Außenbereich durch den Gesetzgeber grundsätzlich zugewiesen wird. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie privilegiert, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange sind in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführt.

Die derzeit wirksame Fassung des Flächennutzungsplans stellt den Bereich, in dem die Windenergieanlage errichtet werden soll, als „Sondergebiet – Konzentrationszone für Windkraftanlagen als überlagernde Darstellung“ dar. Das Vorhaben entspricht insofern den Darstellungen des Flächennutzungsplans.

Da das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gem. § 10 Abs. 5 BImSchG die Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, vorsieht, braucht eine Prüfung über ein Entgegenstehen von öffentlichen Belangen hinsichtlich der verschiedenen Fachrechtsbereiche (Naturschutzrecht, Wasserrecht, etc.) nicht erfolgen, da im Falle von Bedenken keine Genehmigung durch die Kreisverwaltung erteilt werden darf.

 

Sofern öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht verletzt werden und die Untere Immissionsschutzbehörde eine Genehmigung nach dem BImSchG erteilt, kann gleichzeitig davon ausgegangen werden, dass dem Vorhaben öffentliche Belange des entsprechenden Fachrechts nicht entgegenstehen. Im Falle des öffentlichen Belangs „schädliche Umwelteinwirkungen“ prüft die Genehmigungsbehörde (Untere Immissionsschutzbehörde) selbst die Übereinstimmung des Vorhabens mit den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. Die darüber hinaus durch die Stadtverwaltung zu prüfenden öffentlichen Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

 

Nach § 7 Abs. 1 S. 3 der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bürgermeisterin der Stadt Geilenkirchen obliegt dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung die Entscheidungsbefugnis beim Herstellen des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 S. 2 BauGB in den Fällen, in denen die Bürgermeisterin nicht Genehmigungsbehörde ist.

 

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Windenergieanlage in der Vorrangzone für Windenergie errichtet werden soll, bestehen gegen die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens keine Bedenken.