Betreff
Abgrabungsvorhaben im Stadtgebiet Geilenkirchen für eine Fläche südlich der Ortschaft Beeck, östlich der Ortschaft Prummern und nördlich der Ortschaft Gereonsweiler
- Beratung und Beschluss über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB
Vorlage
2957/2023
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen für den beantragten Vorbescheid nach § 5 Abgrabungsgesetz wird gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB verwehrt.


Sachverhalt:

 

Die Firma Laprell Kieswerke GmbH plant die Abgrabung einer Fläche auf dem Stadtgebiet Geilenkirchen mit dem Ziel der Gewinnung von Kies und Sand im Wege des Trockenabbaus. Für die Abgrabung der Fläche ist nach den Vorschriften des Abgrabungsgesetzes eine Genehmigung erforderlich. Ein entsprechender Antrag auf Vorbescheid gem. § 5 Abgrabungsgesetz wurde mit Schreiben vom 03.11.2023 bei der Kreisverwaltung Heinsberg als zuständige Genehmigungsbehörde gestellt.

 

Nach § 36 BauGB wird über die Zulässigkeit des Vorhabens im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde entschieden. Mit Schreiben vom 10.11.2023 hat der Kreis Heinsberg die Stadt Geilenkirchen beteiligt und um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bis zum 10.01.2024 gebeten.  Gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und den/die Bürgermeister/in der Stadt Geilenkirchen entscheidet der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung über das Herstellen des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB.

 

Bereits in seiner Sitzung am 26.10.2023 hat sich der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung mit der Angelegenheit beschäftigt (Vorlage 2892/2023). Seinerzeit hat er das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, weil das Vorhaben aufgrund einer unzureichenden Erschließung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB als unzulässig anzusehen ist.

 

Nun wurde von der Fa. Laprell ein neuer Antrag auf Vorbeschied bei der Kreisverwaltung Heinsberg gestellt. Gegenstand des Antrages ist in räumlicher Hinsicht eine verkleinerte Vorhabenfläche. Die Abgrabungsfläche beläuft sich auf 16,44 ha (im Vergleich 23,02 ha beantragte Fläche im ersten Antrag). Darüber hinaus wird im Antrag, neben der Erschließung, den Belangen des Naturhaushaltes, der Landschaft und der Erholung, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, des Immissionsschutzes und des Bodenschutzes nun auch die Vereinbarkeit mit den Darstellungen des Landschaftsplans ausdrücklich ausgeklammert. Wie die Verwaltung in Erfahrung bringen konnte erfolgt dies, um die Fläche in das anhängige Regionalplanverfahren einbringen zu können.

 

Aus Sicht der Verwaltung hat sich die Ausgangssituation nicht geändert. Mit der in TOP 1 behandelten Flächennutzungsplanänderung wird einmal mehr dokumentiert, dass die Stadt der Absicht folgt, in diesem Bereich Windenergieanlagen zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass nach wie vor, trotz Ausschluss im Antrag auf Vorbescheid, die ausreichende Erschließung und die damit einhergehenden Auswirkungen für die Ortschaft Lindern, berücksichtigt werden müssen und diese als nicht abschließend gesichert darzustellen ist.

 

Vor diesem Hintergrund kann das gemeindliche Einvernehmen nicht hergestellt werden. Die Fassung dieses Beschlusses hätte zur Folge, dass der Antragsteller bei der Abgrabungsbehörde des Kreises Heinsberg den Beschluss beantragen könnte, dass der Kreis Heinsberg an Stelle der Stadt über die Erteilung des Einvernehmens entscheidet. Hierbei müsste die Stadt im Vorfeld der Entscheidung angehört werden, sodass über die Angelegenheit erneut im Ausschuss beraten und entschieden werden könnte.