Betreff
84. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Geilenkirchen - Sonderbauflächen Windenergieanlagen
- Beschluss über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur 84. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Geilenkirchen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB)
- Beratung über den Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
Vorlage
2958/2023
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Es wird beschlossen,

 

1.      den Flächennutzungsplan der Stadt Geilenkirchen gem. § 2 Abs. 1 BauGB zu ändern (84. Änderung) und

2.      die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten (frühzeitige Beteiligung) und

3.      die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern.

 


Sachverhalt:

Geltungsbereich des Plangebiets

I.      Ausgangslage

 

Vor dem Hintergrund des bundesweiten Ausbaus von erneuerbaren Energien, insbesondere von Windenergieanlagen durch den Erlass des Wind-an-Land-Gesetzes (WindBG) beabsichtigt ein Vorhabenträger, die Firma BMR energy solutions GmbH, weitere Windenergieanlagen im Stadtgebiet Geilenkirchen zu errichten. Letztmals wurden durch die 64. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Geilenkirchen im Jahr 2012 Flächen für den Ausbau von Windenergieanlagen ausgewiesen. Bereits im März 2023 hat die Fa. BMR eine Potentialanalyse in einer Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vorgestellt, als dessen Ergebnis festgehakten werden kann, dass weitere acht Windenergieanlagen im Stadtgebiet errichtet werden können. (Vorlage 2769/2023). Im Einzelnen soll die Flächennutzungsplanänderung zwei Teilflächen im Stadtgebiet umfassen.

 

a)      Teilfläche 1:

 

Der Geltungsbereich umfasst zwei Flächen im Norden des Stadtgebiets Geilenkirchen, westlich der Ortschaften Kraudorf und Hoven, östlich der Ortschaften Tripsrath und Hochheid sowie östlich des Lerrodter Waldes und soll die Errichtung von acht Windkraftanlagen mit einer Stromproduktion von bis zu 60.000 MWH im Jahr ermöglichen.

 

 

 

b)     Teilfläche 2:

 

Das Plangebiet der Teilfläche 2 befindet sich im Osten des Stadtgebiets Geilenkirchen, südlich der Ortschaft Beeck, östlich der Ortschaft Prummern und grenzt an das Stadtgebiet Linnich. Nach der Änderung des Flächennutzungsplans sollen im Plangebiet zwei Windenergieanlagen mi einer jährlichen Stromproduktion von bis zu 20.000 MWH errichtet werden.

 

II.    Bauleitplanung

 

a)      Planungserfordernis

 

Grundsätzlich haben die Kommunen die Aufgabe Bauleitpläne aufzustellen, sobald es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. (§ 1 Abs. 3 S. 1 Baugesetzbuch).

 

-         derzeitige Darstellung im Flächennutzungsplan

 

Der Flächennutzungsplan, als vorbereitender Bauleitplan, stellt das im obigen Lageplan umgrenzte Plangebiet derzeit als „Fläche für die Landwirtschaft“ bzw. „Waldfläche“ dar. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Vorhabens zu schaffen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans notwendig.

 

-         geplante Darstellung im Flächennutzungsplan

 

Beabsichtigt ist eine Ausweisung der Fläche als „Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung Windenergieanlagen (als überlagernde Darstellung) (§ 245e Abs. 1 S. 5 bis 8 BauGB i. S. v. § 2 Nr. 1a WindBG).

 

b)     Anpassung an die Ziele der Raumordnung

 

Entsprechend der Vorschriften des Baugesetzbuches sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 Baugesetzbuch). Um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung herauszustellen, hat die Stadtverwaltung mit Schreiben vom 27.09.2023 eine nach dem Landesplanungsgesetz NRW vorgeschriebene landesplanerische Anfrage (§ 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW) bei der Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde gestellt. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt eine Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde noch nicht vor. Diese wird bis zur Offenlage nachgereicht und in die Planunterlagen eingearbeitet.

 

Eine Ausfertigung der gesamten Planunterlagen wird den Fraktionsvorsitzenden vorab in Papierform zugeschickt; die Unterlagen werden zudem digital in das Ratsinformationssystem eingestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Umweltbericht zum Zeitpunkt der Einladung für den Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung noch nicht abschließend durch das beauftragte Büro fertiggestellt werden konnte. Diese Unterlagen werden schnellstmöglich vor der Ratssitzung nachgereicht.

 

 

 

 


Anlagen:

 

1.    Planurkunde_Vorentwurf 84. FNP-Änderung

2.    Begründung_Vorentwurf 84.FNP-Änderung