Betreff
Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit Plan und Anlagen für das Haushaltsjahr 2024
Vorlage
2973/2024
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Haushaltssatzung für das Jahr 2024 mit Plan und Anlagen wird in der vorliegenden Form beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes mit Anlagen für das Jahr 2024 wird in der Sitzung des Rates am 17.01.2024 eingebracht. Die Unterlagen stehen bereits mit dem Zeitpunkt der Einladung im Ratsinformationssystem bereit. Druckexemplare können ab diesem Zeitpunkt ebenfalls angefordert werden und liegen am Tag der Sitzung auch zur Mitnahme aus.

 

Frau Bürgermeisterin Ritzerfeld wird in dieser Sitzung in ihrer Haushaltsrede Stellung zum vorgelegten Haushalt nehmen. Eine Aussprache ist zunächst nicht vorgesehen.

 

Im Folgenden haben die Fraktionen Gelegenheit den Entwurf der Haushaltssatzung in ihren Fraktionssitzungen zu beraten.

 

Mögliche Änderungsanträge der Fraktionen werden wegen der zeitlichen Nähe nicht in der folgenden Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.01.2024, sondern sollen möglichst in der regulären Sitzung des Rates am 07.02.2024 formuliert und beraten werden.

 

Die angenommenen Änderungsanträge sollen sodann in einem überarbeiteten Entwurf der Haushaltssatzung dem Rat zur endgültigen Entscheidung in seiner Sitzung am 06.03.2024 vorgelegt werden. Natürlich können auch in dieser Sitzung noch Änderungen beraten und beschlossen werden.

 

Änderungen in der Haushaltssatzung

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung umfasst einige Änderungen bzw. Ergänzungen die gesondert erläutert werden sollen.

 

In § 8 wurde eine übersichtlichere Darstellung der zu einem Budget verbundenen Kontengruppen gewählt, inhaltlich ergeben sich dort keine Änderungen. Vergrößert wurde jedoch die Anzahl der Produkte, in denen Mehrerträge zu Mehraufwendungen und Mehreinzahlungen zu Mehrauszahlungen in entsprechender Höhe berechtigen. Es handelt sich hier um Bereiche, für die in der Vergangenheit regelmäßig überplanmäßige Ausgaben beschlossen wurden und in denen häufig ein Zusammenhang zwischen Aufwand und Erträgen bzw. Auszahlungen und Einnahmen besteht.

 

In § 9 wurden verschiedene Erheblichkeits- bzw. Geringfügigkeitsgrenzen gesammelt in die Satzung überführt, für die aus der Vergangenheit diverse Ratsentscheidungen existierten. Inhaltlich entsprechen die Regelungen den in der Vergangenheit gefassten Beschlüssen, teilweise wurden redaktionelle Anpassungen hinsichtlich der geplanten Gesetzesänderung vorgenommen (s.u.).

 

Besonderheiten auf Grund des 3. NKF Weiterentwicklungsgesetzes

 

Die Einbringung des Haushalts erfolgt während eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens des Landes (3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz) zur Novellierung des kommunalen Haushaltsrechts. Die vorliegende Haushaltssatzung sowie der Plan berücksichtigen bereits Änderungen mit Stand des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 06.12.2023, Drucksache 18/7188. Für eine ebenfalls geplante Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung lag zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage kein Entwurf vor.

 

Bezüglich der weiteren Beratung und Beschlussfassung leitet der Städte- und Gemeindebund NRW (Schnellbrief 412/2023) folgenden Hinweis der Bezirksregierungen weiter:

 

„[…] das MHKBD hat folgende Hinweise zum zeitlichen Ablauf der Haushaltsplanung 2024 im Zusammenhang mit einem möglichen Inkrafttreten eines 3. NKFWG gegeben:

 

Ein Haushalt unter Berücksichtigung des derzeit geltenden Rechts wäre dann unproblematisch, wenn dieser noch vor dem 31.12.2023 aufgestellt, beschlossen und nach Anzeigefrist oder nach aufsichtlicher Genehmigung durch die Gemeinde bekanntgegeben wird. Ebenso unproblematisch wäre ein Haushaltsbeschluss unter Berücksichtigung des neuen Rechts nach Verkündung des 3. NKFWG.

 

Gegen die frühzeitige Einbringung eines Haushaltes 2024, der bereits die erwarteten neuen haushaltsrechtlichen Regelungen berücksichtigt, bestehen ebenfalls keine Bedenken, sofern Beschluss, sich anschließende Anzeige- und Genehmigungsverfahren sowie öffentliche Bekanntmachung des Haushaltes erst nach Verkündung des 3. NKFWG erfolgen. Der Beschluss eines Haushaltes nach neuem Recht vor Verkündung des Änderungsgesetzes wäre allerdings nur dann zulässig, sofern der Rat den Haushaltsbeschluss ausdrücklich unter der Bedingung fasst, dass der Gesetzgeber die entsprechenden neuen Regelungen des 3. NKFWG auch tatsächlich beschließt. Kommt es zu keinem oder zu einem abweichenden Gesetzesbeschluss mit der Folge, dass die Haushaltssatzung in Teilen nicht dem dann geltendem Recht entspricht, müsste die Aufsicht den Haushaltsbeschluss beanstanden und der Haushalt in korrigierter Form neu aufgestellt und beschlossen werden.

 

Die Aufsichtsbehörde könnte das Genehmigungsverfahren im Falle eines frühzeitigen Haushaltsbeschlusses bereits anhand des erwarteten neuen Rechts durchführen. Die Genehmigungsentscheidung selbst und die sich anschließende Bekanntmachung der Haushaltssatzung dürften jedoch erst nach Verkündung des 3. NKFWG auf Grundlage des dann geltenden Rechts erfolgen.

 

[…] Ich bitte, die Hinweise bei Ihren Haushaltsaufstellungsverfahren 2024 zu berücksichtigen. […]“

 

Der hier vorgesehene Zeitplan würde – sofern die Gesetzesänderung wie angekündigt im Februar 2024 durch den Landtag beschlossen wird – dann wie im oben fett gedruckten Absatz darstellen.

 

Es ist nicht auszuschließen, dass sich aus dem Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben, die noch in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan einzuarbeiten wären.

 

Ausgleich des Haushalts durch Verlustvortrag

 

Die ursprünglich am 20.12.2023 geplante Einbringung des Haushalts musste wegen Unklarheiten im Zusammenhang mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren kurzfristig verschoben werden. Hintergrund war, dass die zunächst im ersten Referentenentwurf beabsichtigte Streichung des § 76 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 GO NRW wieder zurückgenommen wurde. Diese Vorschrift sieht die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts vor, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren geplant ist, die allgemeine Rücklage um 5 Prozent zu verringern. Da dies auf den damaligen Entwurf zugetroffen hätte, wurde die Einbringung zurückgestellt, um zunächst die Konsequenzen aus dem geänderten Gesetzesentwurf zu prüfen.

 

Zwischenzeitlich liegt der Verwaltung dazu auch eine schriftliche Auskunft des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) vom 27.12.2023 vor. Dort wird, natürlich vorbehaltlich des Beschlusses des Gesetzgebers, auf folgendes hingewiesen:

 

„Durch die beabsichtigte Einführung der Möglichkeit, geplante Jahresfehlbeträge zunächst in kommende Haushaltsjahre vorzutragen, kann auf die planerische Reduzierung der allgemeinen Rücklage im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GO NRW verzichtet werden. Hintergrund ist, dass bei Verwendung des Instruments des Verlustvortrages ein Sondertatbestand vorliegt und mit dem Vortrag bereits ein nachträglicher Ausgleich der prognostizierten Jahresfehlbeträge durch ein „Nachsparen“ in den drei folgenden Haushaltsjahren angelegt ist. Das tatsächliche Erfordernis einer Reduzierung der allgemeinen Rücklage lässt sich damit erst in der Rückschau feststellen. Sofern eine Kommune in einem Jahr einen Verlustvortrag und im darauffolgenden Jahr eine Verringerung der allgemeinen Rücklage vorsieht oder in der Haushaltsplanung ausschließlich Verlustvorträge vorsieht, kann § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GO NRW – mangels Inanspruchnahme der allgemeinen Rück-

lage im Plan – im Ergebnis nicht zum Tragen kommen.

 

Unterhalb des Maximalansatzes eines Verlustvortrags sind dabei zahlreiche Gestaltungsoptionen denkbar, etwa eine vorzeitige Teilverwendung der allgemeinen Rücklage unterhalb der Wertgrenzen des § 76 Absatz 1 GO NRW und damit geringere Verlustvorträge oder das Vorziehen der Ausgleiche der Verlustvorträge innerhalb der nächsten zwei Haushaltsjahre. […]

 

Voraussetzung für den zulässigen Vortrag von Jahresfehlbeträgen ist, dass zunächst die subsidiären haushaltsrechtlichen Instrumente angewandt werden: Wenn Spar- und Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, kann im Ergebnisplan eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von 2 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen veranschlagt werden (globaler Minderaufwand); anstelle oder zusätzlich hierzu kann die Ausgleichsrücklage verwendet werden. Erst wenn ein Hausausgleich auf diese Weise nicht erreichbar ist, kann ein verbleibender Jahresfehlbetrag in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung längstens in die drei folgenden Haushaltsjahre vorgetragen werden.

 

 Darüber hinaus bedarf der Vortrag von Jahresfehlbeträgen, ebenso wie die Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“

 

Haushaltsentwurf 2024

 

Der nun vorliegende Haushaltsentwurf wurde unter diesen geschilderten Voraussetzungen inklusive eines globalen Minderaufwands aufgestellt. Wie sich aus der beigefügten Übersicht ergibt, kann durch einen vollständigen Verlustvortrag in das Jahr 2027 (sowie jeweils in den Folgejahren um drei Jahre) ein Haushalt aufgestellt werden, für den auch bei Beibehaltung des § 76. Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 GO NRW kein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen ist. Dies natürlich vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommunalaufsicht. 

 

Selbstverständlich sind angesichts der hohen geplanten Fehlbeträge die Hinweise des Ministeriums zum „Nachsparen“ sehr ernst zu nehmen. Durch eine äußerst sparsame Mittelbewirtschaftung und zeitnahe Umsetzung weiterer Konsolidierungsmaßnahmen müssen weiter intensiv alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die Fehlbeträge im Ergebnis noch weiter zu reduzieren. Dass viele Sparpotentiale bereits bei der Aufstellung des Haushalts sehr stark ausgereizt wurden, macht diese Aufgabe nicht einfacher.

 

Ob es gegebenenfalls im Hinblick auf den Haushalt 2025 „taktisch“ sinnvoller sein könnte nur einen Teilverlust vorzutragen, muss dann im Lichte eines endgültig beschlossenen Gesetzes sowie unter Berücksichtigung eines prognostizierten Jahresergebnisses 2023 beim endgültigen Beschluss des Haushalts ggf. noch diskutiert werden. Da der Verlustvortrag aktuell mangels entsprechendem Muster aus der Kommunalhaushaltsverordnung ohnehin noch nicht visuell im Ergebnisplan darstellbar ist, muss bis zum endgültigen Beschluss des Haushalts entweder noch eine entsprechende Änderung oder eine Aufnahme in den Beschlusstext erfolgen.