Beschlussvorschläge:
- Die im Bebauungsplan Nr. 65
der Stadt Geilenkirchen ausdrücklich vorgesehene Ausnahme nach § 31 Abs. 1
BauGB, wonach Betriebsarten der Abstandsklasse V im Gewerbegebiet (GE)
zugelassen werden können, wird unter der Bedingung zugelassen, dass
seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde keine grundsätzlichen Bedenken
bestehen werden.
- Das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird für die im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beantragten Anlagen auf
dem Grundstück Gemarkung Geilenkirchen, Flur 37, Flurstück 187 unter der
Bedingung erteilt, dass die Ausnahme unter 1. der Beschlussvorschläge in
dieser Vorlage zugelassen werden kann.
1.
Sachverhalt
Eine ortsansässige Firma beabsichtigt auf dem Grundstück Gemarkung Geilenkirchen, Flur 37, Flurstück 187 – Borsigstraße 9 in Werk 2, Halle 1 (siehe Lageplan - Anlage A) eine Lackieranlage mit Trockner zur Beschichtung von Werkstücken aus Kunststoff und/oder Metall zu errichten.
U.a. hierfür wurde bei der Kreisverwaltung Heinsberg ein Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Anlagen im Sinne von § 4 bzw. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz eingereicht.
Gemäß Angabe der Unteren Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung handelt es sich vorliegend um eine Anlage zur Behandlung von Oberflächen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlage unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 25 kg/h bis weniger als 150 kg/h oder 15 t/a bis weniger als 200 t/a nach Nr. 5.1.1.2, Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. BImSchV.
Mit Schreiben vom 13.12.2023 beteiligte die Kreisverwaltung die hiesige Stadtverwaltung zwecks Stellungnahme, insbesondere aus Sicht des öffentlichen Baurechts.
Bauplanungsrechtlich befindet sich das v.g. Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 65 der Stadt Geilenkirchen (siehe Auszug aus dem Bebauungsplan - Anlage B), der für dieses Grundstück ein gemäß den textlichen Festsetzungen eingeschränktes Gewerbegebiet (GE) festsetzt.
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 65 der Stadt Geilenkirchen:
„Gem.
§ 1 Abs. 5 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Neufassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.
132) sind in dem festgesetzten Gewerbegebiet (GE) nicht zulässig die in der
Abstandsliste 1990 zum Runderlaß (Abstanderlaß) des Ministers für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft vom 21.03.1990 (MBl. NW 1990 S. 504/SMBl. NW 283) in den
Abstandsklassen I bis V aufgeführten Betriebsarten und Betriebe mit ähnlichem
Emissionsverhalten.
Die beigefügte Abstandsliste 1990 ist insoweit Bestandteil
dieser textlichen Festsetzung.
Gem.
§ 31 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) in der zur
Zeit geltenden Fassung können im GE die Betriebsarten der Abstandsklasse V des
o.a. Abstanderlasses zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, daß durch
besondere Maßnahmen (z.B. bei Lärmemissionen geschlossene und/oder
schalldämmende Bauweise) die Emissionen so begrenzt werden, daß schädliche
Umwelteinwirkungen in den östlich liegenden Kasernenbereich, insbesondere im
Bereich der Wohnunterkünfte, vermieden werden.“
Nach der Abstandsliste 1990 ist die beantragte Betriebsart unter der Abstandsklasse V gelistet, sodass das Vorhaben grundsätzlich der textlichen Festsetzung nach der Art der baulichen Nutzung widerspricht.
2.
Ausnahme
Von
den Festsetzungen des Bebauungsplans können nach § 31 Abs. 1 BauGB solche
Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang
ausdrücklich vorgesehen sind.
Der Bebauungsplan Nr. 65 der Stadt Geilenkirchen sieht
die zuvor aufgeführte Ausnahme vor. Sie kann für Betriebsarten der
Abstandsklasse V der Abstandliste 1990 zugelassen werden, wenn nachgewiesen
wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den östlich liegenden
Kasernenbereich, insbesondere im Bereich der Wohnunterkünfte, vermieden werden.
Die Ausnahme kann nach Auffassung der Verwaltung
zugelassen werden, wenn auch die Untere Immissionsschutzhörde mit Blick auf
schädliche Umwelteinwirkungen keine Bedenken äußert. Zum Zeitpunkt der
Erstellung dieser Vorlage liegt die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde
nicht vor.
3.
Gemeindliches
Einvernehmen
Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die
Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen
Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
entschieden. Entsprechend § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist das Einvernehmen der
Gemeinde auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die
Zulässigkeit nach den in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vorschriften
entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 BauGB
bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen.
Da vorliegend eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB
erforderlich ist und die Kreisverwaltung die Genehmigung nach den
immissionsschutzrechtlichen Vorschriften erteilt, die die Baugenehmigung mit
einschließt, wäre auch das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Nach § 7 Abs. 1 S. 3 der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bürgermeisterin der Stadt Geilenkirchen obliegt dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung die Entscheidungsbefugnis beim Herstellen des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 S. 2 BauGB in den Fällen, in denen die Bürgermeisterin nicht Genehmigungsbehörde ist.
Inwieweit das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden
kann, hängt davon ab, ob auch die zuvor genannte Ausnahme zugelassen werden
kann.
4.
Weitere
Vorgehensweise
Da die zweite Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung im Jahr 2024 erst am 11.04.2024 stattfindet und dem Antragsteller bis dahin reichlich Zeit verloren gehen würde, bis die Beschlüsse gefasst werden, wird vorgeschlagen die Beschlüsse unter Vorbehalt wie nachfolgend aufgeführt zu fassen.