Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Erteilung nach § 3 Abgrabungsgesetz wird gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB erteilt.

 


Sachverhalt:

 

Die Firma SP Recycling GmbH betreibt eine Abgrabung von Kiesen und Sanden bei Geilen-

kirchen- Müllendorf “Auf dem Kuhberg”. Um die zukünftige Existenz der Firma zu sichern und

um langfristig Planungssicherheit bzgl. der gewinnbaren Rohstoffe für den Eigenbedarf im

Baugewerbe bzw. Straßenbau zu haben, soll ein weiterer Standort etwa 1,6 km südlich des

Firmensitzes zur Abgrabung generiert werden. Diese Abgrabungsstätte soll östlich der K 24 zwischen den Ortschaften Prummern und Beeck (Gemarkung Beeck, Flur 4, Flursctück 60, 61, 69) liegen. Es sollen Kies, Sand und Lehm gewonnen werden.

 

Die Abgrabung ist nach den Vorschriften des Abgrabungsgesetzes genehmigungspflichtig. Genehmigungsbehörde ist der Kreis Heinsberg (Amt für Umwelt und Verkehrsplanung als Abgrabungsbehörde). Über die Zulässigkeit der Abgrabung wird nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden entschieden.

Nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Geilenkirchen ist der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung zuständig für die Herstellung des Einvernehmens.

 

Die geplante Abgrabung „Abgrabung Beeck“ umfasst eine Fläche von ca. 4,4 ha. Sie befindet sich westlich von der bereits bestehenden Abgrabungsstätte der Firma Davids Beeck GmbH.

 

Als Zeitraum für den Abbau sind 15 Jahre vorgesehen. Die Herrichtung soll möglichst zeitnah nach den Abgrabungstätigkeiten, spätestens jedoch 2 Jahre danach erfolgen, damit die geplanten Biotopelemente möglichst frühzeitig ihre ökologischen Funktionen übernehmen können.