Beschlussvorschlag:
Die
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 33 hinsichtlich der
maximalen Traufhöhe in der Fassung der 1. Änderung wird im Sinne der
Planung des Bauherrn erteilt.
Sachverhalt:
Geplant
ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück
Gemarkung Geilenkirchen, Flur 4, Parzelle 1265, Ludwig-Richter-Straße/Ecke
Heinrich-Zille-Weg. Es ist beabsichtigt, ein Gebäude mit einem gegenüber dem
Erdgeschoss zurückversetzten Obergeschoss (Staffelgeschoss) zu errichten. Das
Geländeniveau soll dem Nachbargrundstück weitgehend angeglichen werden, zur
Ludwig-Richter-Straße und zum Heinrich-Zille-Weg folgt das Gelände dem
Straßenverlauf.
Das
Bauvorhaben widerspricht einer Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 33 in der
Fassung seiner 1. Änderung. Es überschreitet die festgesetzte maximale
Traufhöhe; 4,50 m sind zulässig. Aufgrund der Dachgestaltung
(Staffelgeschoss mit Flachdach) hat das Gebäude keinen First, die höchste
Wandhöhe und damit der höchste Punkt des Gebäudes beträgt 6,00 m.
Um
das Bauvorhaben verwirklichen zu können, ist es erforderlich, von der
Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der maximalen Traufhöhe zu
befreien.
Die
Vorraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) sind gegeben.
-
Die
Befreiung wäre städtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB)
Zwar
ist in der Ludwig-Richter-Straße selbst im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 33 in der Fassung der 1. Änderung kein Gebäude vorhanden, das dem
geplanten Gebäudetyp entspricht. Schaut man allerdings ein wenig in Richtung
Martin-Heyden-Straße oder der Straße Am Weinberg, findet man entsprechend
gestaltete Gebäude.
-
Die
Befreiung wäre unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB)
Bezogen
auf das seitliche (nordöstlich benachbarte Grundstück) ist eine
Beeinträchtigung nachbarlicher Belange nicht erkennbar. Im Gegenteil würde das
damals angeschüttete Baugrundstück weitgehend wieder dem ursprünglichen
Geländeniveau und damit dem Niveau des Nachbargrundstückes angeglichen.
Bezogen
auf das dem Wendehammer gegenüberliegende, noch unbebaute Grundstück ist eine Beeinträchtigung
nicht erkennbar. Hier heißt es zwar in der Begründung zur 1. Änderung:
„Um den Belangen der
Grundstückseigentümer der gegenüberliegenden Straßenseite ausreichend gerecht
zu werden und um ein vertretbares Erscheinungsbild der Bebauung zu erreichen,
wurden First- und Traufhöhe als Höchstmaße festgesetzt.“
Durch
die geplante Bebauung (Flachdach, Staffelgeschoss, maximale Traufhöhe
6,00 m bezogen auf die Ludwig-Richter-Straße) wird es zu keiner spürbaren
Beeinträchtigung der Eigentümer des gegenüberliegenden Nachbargrundstücks
kommen können. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass das Staffelgeschoss
gegenüber der der Ludwig-Richter-Straße zugewandten Außenwand um ca.
2,50 m zurückspringt und gegenüber den Seitenwänden in der Summe um ca. 2,00 m
zurückspringt.
Insoweit
ist durch die geplante Gebäudeform keine größere Beeinträchtigung zu erwarten,
als von einem Gebäude, das den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 33 in
der Fassung der 1. Änderung entsprechen würde.
Anlagen:
- Antrag
- Lageplan
- Ansichten