Betreff
Offenhalten von Verkaufsstellen im Stadtzentrum in 2024
Vorlage
3009/2024
Aktenzeichen
32 30 40
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen in der Innenstadt von Geilenkirchen im Jahr 2024 wird beschlossen.


Sachverhalt:

Der Aktionskreis Geilenkirchen e. V. hat mit Schreiben vom 29.01.2024 für das Jahr 2024 die Festsetzung der folgenden verkaufsoffenen Sonntage für den Innenstadtbereich im Rahmen der aufgeführten Veranstaltungen beantragt:

 

28.04.2024                    Autoshow/Mobilitätstage

01.09.2024                    Weinfest

13.10.2024                    Herbstkirmes

01.12.2024                    Nikolausmarkt

 

Das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) regelt im § 6 die Voraussetzungen für die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen. Demnach dürfen Verkaufsstellen an acht nicht aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses ab 13.00 Uhr für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt, der Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandels dient und zu einer Belebung der Innenstädte führt.

 

Für den Bereich der Innenstadt in Geilenkirchen ist das öffentliche Interesse durch die Kombination mit den geplanten Veranstaltungen gegeben. Rechtliche Einschränkungen in Bezug auf die Terminwünsche ergeben sich nicht.

 

Aufgrund von § 6 Abs. 4 LÖG NRW sollen vor Erlass der Verordnung die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweiligen Industrie- und Handelskammer angehört werden. Die entsprechenden Institutionen wurden mit Schreiben vom 02.02.2024 angeschrieben und über das beabsichtigte Offenhalten von Verkaufsstellen informiert.

 

Rückmeldungen sind von der Industrie- und Handelskammer Aachen, der Handwerkskammer Aachen und dem Bischöflichen Generalvikariat Aachen eingegangen. Bedenken, die gegen eine Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen sprechen, wurden keine geltend gemacht.

Keine Rückmeldungen sind von Verdi, Bezirk Aachen/Düren/Erft, der Superintendentur des Kirchenkreises Jülich und dem Handelsverband NRW eingegangen. Sollten weitere Rückmeldungen bis zum Sitzungstag eingehen, wird darüber berichtet.

 

Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnung freizugeben. Die vom Rat zu beschließende Ordnungsbehördliche Verordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen in 2024 ist beigefügt.

 

Die Durchführung der vier verkaufsoffenen Sonntage im Bereich der Innenstadt von Geilenkirchen im Zusammenhang mit den vorgenannten Veranstaltungen entspricht den Vorgaben des LÖG NRW und der aktuellen Rechtsprechung. Durch die jeweiligen Veranstaltungen steht jeweils ein Anlass für die Sonntagsöffnung im Vordergrund und die Ladenöffnungen haben dabei lediglich einen „begleitenden“ Charakter. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage kann in Ergänzung zu den jeweiligen Veranstaltungen bestätigt werden.