Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Geilenkirchen
Vorlage
3013/2024
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss schlägt dem Rat der Stadt vor, die vorliegende Änderungssatzung zu beschließen und hierdurch die Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Geilenkirchen ab dem 01.08.2024 zu ändern.


Sachverhalt:

 

Nach § 2 Abs. 5 der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Geilenkirchen vom 29.06.2022 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.05.2023 werden die Elternbeiträge durch die im Rahmen des § 37 Abs. 1 KiBiz durch das Land NRW veröffentlichte Fortschreibungsrate angepasst. Die Fortschreibungsrate, die ab dem 01.08.2024 zu Grunde zu legen ist, beläuft sich auf 9,65 %. Die Verwaltung hat die Elternbeiträge entsprechend angepasst und in die ab dem 01.08.2024 anzuwendende Beitragstabelle, die im Rahmen einer Änderungsatzung durch den Rat zu beschließen ist, eingefügt.

Im Rahmen des bestehenden Mangels an Fachkräften kommt es zwischenzeitlich auch in Kindertageseinrichtungen in Geilenkirchen zu Reduzierungen der Betreuungszeiten oder Gruppenschließungen. Bei den betroffenen Familien führt dies verständlicherweise zu hohem Unmut und erheblichen Unzufriedenheiten. Um die Eltern im Rahmen der nicht erfolgenden Betreuungszeiten zumindest in finanzieller Hinsicht entlasten zu können, möchte die Verwaltung eine Regelung in die Satzung einfügen, wonach bei Gruppenschließungen in Einrichtungen von mehr als einer Woche Dauer die monatlich zu leistenden Elternbeiträge anteilig erstattet werden können. Die bisher bereits bestehenden und gesetzlich zulässigen Schließungszeiten auf Grund von Ferien oder Teamtagen sollen hiervon jedoch unberührt bleiben.

Die Verwaltung schlägt dem Jugendhilfeausschuss daher vor, dem Rat der Stadt die folgende Änderungssatzung zur Beschlussfassung vorzuschlagen:

 

 

2. Satzung

zur Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Geilenkirchen

vom 29.06.2022

in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.05.2023

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in Verbindung mit § 51 Abs. 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz — KiBiz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.2019 (GV. NRW. S. 894, 2020 S. 77), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 509) und § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch — Achtes Buch — (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBI. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2022 (BGBI. I S. 2824), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am … nachfolgende Satzung beschlossen:

 

Art. 1

§ 2 Abs. 6 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

„Erfolgt eine Schließung von Gruppen auf Grund eines Personalmangels in der Kita und kann daher für ein beitragspflichtiges Kind die Betreuung für die Dauer von mehr als einer Woche in einem Monat nicht erbracht werden, werden die monatlichen Beiträge anteilig für die Tage, an denen die Betreuung nicht erbracht werden konnte, an den/die BeitragszahlerIn erstattet. Die grundsätzlich bestehenden und gesetzlich zulässigen Schließungszeiten auf Grund von Ferien oder Teamtagen bleiben hiervon unberührt.“

 

 

Art. 2

Die Anlage zur Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Geilenkirchen erhält folgende Fassung:

 

Elternbeitragstabelle ab dem 01.08.2024

 

 

 

 

 

2 Jahre bis Schuleintritt

unter 2 Jahre

Jahreseinkommen

25 Stunden

35 Stunden

45 Stunden

25 Stunden

35 Stunden

45 Stunden

bis        30.000,- €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

bis        38.000,- €

    59,43 €

    68,89 €

    95,91 €

  105,37 €

  148,59 €

  192,46 €

bis        50.000,- €

  100,09 €

  115,15 €

  157,65 €

  159,04 €

  223,48 €

  286,52 €

bis        62.000,- €

  157,65 €

  180,96 €

  244,03 €

  211,12 €

  294,75 €

  379,75 €

bis        74.000,- €

  207,03 €

  238,52 €

  323,53 €

  238,52 €

  333,14 €

  429,09 €

bis        86.000,- €

  248,15 €

  285,17 €

  387,99 €

  286,52 €

  400,33 €

  515,45 €

bis        98.000,- €

  289,27 €

  333,14 €

  452,39 €

  334,52 €

  467,50 €

  601,81 €

bis      110.000,- €

  325,52 €

  381,90 €

  518,29 €

  372,74 €

  520,65 €

  670,59 €

über    110.000,- €

  366,03 €

  435,56 €

  590,89 €

  415,83 €

  580,75 €

  748,24 €

 

 

Art. 3

Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.