Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss schlägt dem Rat der Stadt vor, die vorliegende Änderungssatzung zu beschließen und hierdurch die Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Geilenkirchen ab dem 01.08.2024 zu ändern.
Sachverhalt:
Nach §
2 Abs. 5 der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in
Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Geilenkirchen vom
29.06.2022 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.05.2023 werden die
Elternbeiträge durch die im Rahmen des § 37 Abs. 1 KiBiz durch das Land NRW
veröffentlichte Fortschreibungsrate angepasst. Die Fortschreibungsrate, die ab
dem 01.08.2024 zu Grunde zu legen ist, beläuft sich auf 9,65 %. Die Verwaltung
hat die Elternbeiträge entsprechend angepasst und in die ab dem 01.08.2024
anzuwendende Beitragstabelle, die im Rahmen einer Änderungsatzung durch den Rat
zu beschließen ist, eingefügt.
Im
Rahmen des bestehenden Mangels an Fachkräften kommt es zwischenzeitlich auch in
Kindertageseinrichtungen in Geilenkirchen zu Reduzierungen der Betreuungszeiten
oder Gruppenschließungen. Bei den betroffenen Familien führt dies
verständlicherweise zu hohem Unmut und erheblichen Unzufriedenheiten. Um die
Eltern im Rahmen der nicht erfolgenden Betreuungszeiten zumindest in
finanzieller Hinsicht entlasten zu können, möchte die Verwaltung eine Regelung
in die Satzung einfügen, wonach bei Gruppenschließungen in Einrichtungen von
mehr als einer Woche Dauer die monatlich zu leistenden Elternbeiträge anteilig
erstattet werden können. Die bisher bereits bestehenden und gesetzlich
zulässigen Schließungszeiten auf Grund von Ferien oder Teamtagen sollen hiervon
jedoch unberührt bleiben.
Die Verwaltung schlägt dem Jugendhilfeausschuss daher vor, dem Rat der
Stadt die folgende Änderungssatzung zur Beschlussfassung vorzuschlagen:
2.
Satzung
zur
Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in
Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Geilenkirchen
vom 29.06.2022
in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.05.2023
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1
des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in Verbindung mit § 51 Abs. 5
des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz
— KiBiz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.2019 (GV. NRW. S. 894,
2020 S. 77), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV.
NRW. S. 509) und § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch — Achtes Buch — (SGB VIII) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBI. I S. 2022), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2022 (BGBI. I S. 2824), hat der Rat der
Stadt in seiner Sitzung am … nachfolgende Satzung beschlossen:
Art. 1
§ 2
Abs. 6 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:
„Erfolgt
eine Schließung von Gruppen auf Grund eines Personalmangels in der Kita und
kann daher für ein beitragspflichtiges Kind die Betreuung für die Dauer von
mehr als einer Woche in einem Monat nicht erbracht werden, werden die
monatlichen Beiträge anteilig für die Tage, an denen die Betreuung nicht
erbracht werden konnte, an den/die BeitragszahlerIn erstattet. Die
grundsätzlich bestehenden und gesetzlich zulässigen Schließungszeiten auf Grund
von Ferien oder Teamtagen bleiben hiervon unberührt.“
Art. 2
Die
Anlage zur Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in
Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Geilenkirchen erhält folgende
Fassung:
Elternbeitragstabelle ab dem 01.08.2024
|
|
|
||||
|
2 Jahre bis
Schuleintritt |
unter 2 Jahre |
||||
Jahreseinkommen |
25 Stunden |
35 Stunden |
45 Stunden |
25 Stunden |
35 Stunden |
45 Stunden |
bis
30.000,- € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
bis
38.000,- € |
59,43 € |
68,89 € |
95,91 € |
105,37 € |
148,59 € |
192,46 € |
bis
50.000,- € |
100,09 € |
115,15 € |
157,65 € |
159,04 € |
223,48 € |
286,52 € |
bis
62.000,- € |
157,65 € |
180,96 € |
244,03 € |
211,12 € |
294,75 € |
379,75 € |
bis
74.000,- € |
207,03 € |
238,52 € |
323,53 € |
238,52 € |
333,14 € |
429,09 € |
bis
86.000,- € |
248,15 € |
285,17 € |
387,99 € |
286,52 € |
400,33 € |
515,45 € |
bis
98.000,- € |
289,27 € |
333,14 € |
452,39 € |
334,52 € |
467,50 € |
601,81 € |
bis
110.000,- € |
325,52 € |
381,90 € |
518,29 € |
372,74 € |
520,65 € |
670,59 € |
über
110.000,- € |
366,03 € |
435,56 € |
590,89 € |
415,83 € |
580,75 € |
748,24 € |
Art. 3
Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.