Beschlussvorschlag:
1)
Der
Haupt- und Finanzausschuss weist die Anregungen und Beschwerden zurück und
beauftragt die Verwaltung, dies den Antragstellenden mit den in dieser Vorlage
genannten Begründungen mitzuteilen. Darüber hinaus werden die Anregungen und
Beschwerden in der Informationsveranstaltung am 16.04.2024 berücksichtigt.
2)
Der
Haupt- und Finanzausschuss weist die Anregung, über die Einrichtung einer ZUE
durch einen Ratsbürgerentscheid gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 GO NRW abstimmen zu
lassen, zurück und beauftragt die Verwaltung, dies dem Antragsteller mit den in
dieser Vorlage genannten Begründungen mitzuteilen.
Sachverhalt:
Gemäß § 24 GO NRW hat jede Einwohnerin
oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in
der Gemeinde wohnt, das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder
die Bezirksvertretung zu wenden. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden
kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über
die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. Die
näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
Nach § 8 der Hauptsatzung der Stadt
Geilenkirchen bestimmt der Rat für die Erledigung von Anregungen und
Beschwerden den Haupt- und Finanzausschuss.
Sofern der Rat von der Möglichkeit der
Aufgabenübertragung auf einen Ausschuss Gebrauch gemacht hat, kann dieser
anstelle des Rates selbstständig über die Behandlung der Anregungen und
Beschwerden entscheiden und selbst den Inhalt der Stellungnahme an den
Antragsteller festlegen. (Siehe Kommentar Rehn, Cronauge u. a. zu § 24 GO NRW)
1)
Inzwischen liegen der Verwaltung
insgesamt fünf Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NRW vor, die der Vorlage
als Anlage beigefügt sind. In allen Schreiben werden Bedenken der Bürgerinnen
und Bürger bzw. der ansässigen Unternehmen in Verbindung mit der Errichtung
einer Zentralen Unterbringungseinrichtung für geflüchtete Menschen (ZUE)
geäußert bzw. das bisherige Vorgehen der Verwaltung und des Rates der Stadt
Geilenkirchen kritisiert.
Die Verwaltung sieht vor, diese Anregungen
und Fragestellungen thematisch in der am 16.04.2024 stattfindenden
Informationsveranstaltung zu behandeln. Dabei sollen die Bürgerinnen und Bürger
insbesondere über die Vor- und Nachteile für die Stadt Geilenkirchen, das
Sicherheitskonzept, die Betreuung der dann in der ZUE untergebrachten Personen,
finanzielle und personelle Aspekte sowie mögliche Auswirkungen auf das
städtische Zusammenleben und die Stadt informiert werden. Weiterhin werden die
Anwesenden Gelegenheit erhalten, Fragen zu stellen sowie Bedenken zu äußern und
das Konzept zu hinterfragen. Vertreter der Stadtverwaltung und der
Bezirksregierung werden unmittelbar Rede und Antwort stehen.
Erst nach vollumfänglicher Aufklärung
der Bevölkerung wird der Rat der Stadt Geilenkirchen eine Entscheidung treffen.
Insofern werden die vorgebrachten Anregungen und Beschwerden ohnehin im
weiteren Verfahren berücksichtigt. Daher schlägt die Verwaltung vor, die
Anregungen und Beschwerden zurückzuweisen.
Die Verwaltung weist zudem ein
Versäumnis der frühzeitigen Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner gem.
§ 23 Abs. 1, 2 GO NRW zurück. Als der Verwaltung erste konkrete Informationen
vorlagen, wurde im öffentlichen Teil der Ausschusssitzung für Bildung,
Soziales, Sport und Kultur am 20.02.2024 über die Durchführung einer
Informationsveranstaltung für Geilenkirchens Bürgerinnen und Bürger beraten.
Sowohl in der Ausschusssitzung vom 20.02.2024 als auch in der Ratssitzung vom
06.03.2024 wurde dann einer entsprechenden Informationsveranstaltung zugestimmt,
die für den 16.04.2024 terminiert ist.
Auch zum jetzigen Zeitpunkt liegen der
Verwaltung noch nicht alle Informationen vor, weshalb der Ratsbeschluss vom
06.03.2024 der Verwaltung auch erlaubt, weitere Gespräche mit der
Bezirksregierung zu führen. Erst wenn alle Angaben vorliegen bzw. Hintergründe
bekannt sind, die für eine mögliche Kooperationsvereinbarung zwischen der Stadt
und der Bezirksregierung notwendig sind, kann eine vollumfängliche
Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner erfolgen und über die
Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen berichtet werden bzw. Gelegenheit
zur Äußerung und Erörterung gegeben werden (vgl. § 23 Abs. 1, 2 GO NRW).
Insoweit sind die Beschwerden
unzutreffend, dass ein Verfahren bereits im Oktober 2023 gestartet und das
Vorhaben konkretisiert wurde. Der bisherige zeitliche Ablauf kann der
Präsentation, die Bürgermeisterin Ritzerfeld in der Ratssitzung vom 06.03.2024
hielt und der Vorlage als Anlage beigefügt ist, entnommen werden.
2)
Mit dem beigefügten Schreiben regt Herr
Toni Stumpf gemäß § 24 GO NRW an, dass der Rat zu der Frage der Errichtung
einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für geflüchtete Menschen einen
Ratsbürgerentscheid gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 GO NRW initiieren möge.
Durch einen Ratsbürgerentscheid nach §
26 Abs. 1 S. 2 GO NRW, auf den die vorliegende Anregung abzielt, kann der Rat
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder
beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.
Der Ratsbürgerentscheid muss die zur
Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Dabei muss die
Fragestellung eindeutig formuliert werden, so dass sie nur mit „Ja“ oder „Nein“
beantwortet werden kann.
Der Antragsteller verkennt, dass sich
die Thematik der künftigen Aufnahme und Unterbringung von geflüchteten Menschen
nicht auf die bloße Fragestellung reduzieren lässt, ob die Bürgerinnen und
Bürger für oder gegen eine ZUE sind.
Die Verwaltung hat in den letzten
öffentlichen Sitzungen des Ausschusses für Bildung, Soziales, Sport und Kultur
sowie des Rates ausführlich und transparent dargestellt, dass die Stadt auch
weiterhin und in erheblichem Maße mit der Zuweisung von geflüchteten Menschen
rechnen muss. Diese Prognose wird von keiner Institution, die mit der Thematik
vertraut ist, seriös bestritten. Für diese Menschen ist sie verpflichtet,
adäquate Unterkünfte in ausreichender Anzahl auf eigene Kosten zur Verfügung zu
stellen.
Eine ZUE bietet die Möglichkeit, dass
das Land NRW diese Kapazitäten schafft, ohne dass die Stadt hiermit zusätzlich
finanziell und personell belastet wird.
Sollte nun ein Ratsbürgerentscheid sich
lediglich auf die Fragestellung reduzieren, ob einer ZUE zugestimmt oder diese
abgelehnt wird, würde den Bürgerinnen und Bürgern suggeriert, dass die
Ablehnung einer ZUE keine weiteren Konsequenzen hat. Dies ist mitnichten der
Fall, da dann nämlich die Stadt zwingend eigene Unterkünfte schaffen müsste und
z. B. auch die Belegung von Turnhallen notwendig werden könnte.
Diese Annahme ist bereits jetzt belegt,
indem gleichlautende Fragestellungen in den örtlichen Print- und online-Medien
schon gestellt worden sind. Dies gilt ebenfalls für die sozialen Netzwerke, in
denen bereits eine online-Petition mit eben dieser Fragestellung kursiert. Aus
sämtlichen Kommentaren ist erkennbar, dass man davon ausgeht, dass das Thema
bei einer Ablehnung einer ZUE abgeschlossen sei.
Insofern ist ein Ratsbürgerentscheid
zur Lösung dieser komplexen Thematik denkbar ungeeignet.