Beschlussvorschlag:

 

1)      Der Haupt- und Finanzausschuss weist die Anregungen und Beschwerden zurück und beauftragt die Verwaltung, dies den Antragstellenden mit den in dieser Vorlage genannten Begründungen mitzuteilen. Darüber hinaus werden die Anregungen und Beschwerden in der Informationsveranstaltung am 16.04.2024 berücksichtigt.

 

2)      Der Haupt- und Finanzausschuss weist die Anregung, über die Einrichtung einer ZUE durch einen Ratsbürgerentscheid gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 GO NRW abstimmen zu lassen, zurück und beauftragt die Verwaltung, dies dem Antragsteller mit den in dieser Vorlage genannten Begründungen mitzuteilen.

 


Sachverhalt:

 

Gemäß § 24 GO NRW hat jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

 

Nach § 8 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen bestimmt der Rat für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden den Haupt- und Finanzausschuss.

 

Sofern der Rat von der Möglichkeit der Aufgabenübertragung auf einen Ausschuss Gebrauch gemacht hat, kann dieser anstelle des Rates selbstständig über die Behandlung der Anregungen und Beschwerden entscheiden und selbst den Inhalt der Stellungnahme an den Antragsteller festlegen. (Siehe Kommentar Rehn, Cronauge u. a. zu § 24 GO NRW)

 

1)

Inzwischen liegen der Verwaltung insgesamt fünf Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NRW vor, die der Vorlage als Anlage beigefügt sind. In allen Schreiben werden Bedenken der Bürgerinnen und Bürger bzw. der ansässigen Unternehmen in Verbindung mit der Errichtung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung für geflüchtete Menschen (ZUE) geäußert bzw. das bisherige Vorgehen der Verwaltung und des Rates der Stadt Geilenkirchen kritisiert.

 

Die Verwaltung sieht vor, diese Anregungen und Fragestellungen thematisch in der am 16.04.2024 stattfindenden Informationsveranstaltung zu behandeln. Dabei sollen die Bürgerinnen und Bürger insbesondere über die Vor- und Nachteile für die Stadt Geilenkirchen, das Sicherheitskonzept, die Betreuung der dann in der ZUE untergebrachten Personen, finanzielle und personelle Aspekte sowie mögliche Auswirkungen auf das städtische Zusammenleben und die Stadt informiert werden. Weiterhin werden die Anwesenden Gelegenheit erhalten, Fragen zu stellen sowie Bedenken zu äußern und das Konzept zu hinterfragen. Vertreter der Stadtverwaltung und der Bezirksregierung werden unmittelbar Rede und Antwort stehen.

 

Erst nach vollumfänglicher Aufklärung der Bevölkerung wird der Rat der Stadt Geilenkirchen eine Entscheidung treffen. Insofern werden die vorgebrachten Anregungen und Beschwerden ohnehin im weiteren Verfahren berücksichtigt. Daher schlägt die Verwaltung vor, die Anregungen und Beschwerden zurückzuweisen.

 

Die Verwaltung weist zudem ein Versäumnis der frühzeitigen Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner gem. § 23 Abs. 1, 2 GO NRW zurück. Als der Verwaltung erste konkrete Informationen vorlagen, wurde im öffentlichen Teil der Ausschusssitzung für Bildung, Soziales, Sport und Kultur am 20.02.2024 über die Durchführung einer Informationsveranstaltung für Geilenkirchens Bürgerinnen und Bürger beraten. Sowohl in der Ausschusssitzung vom 20.02.2024 als auch in der Ratssitzung vom 06.03.2024 wurde dann einer entsprechenden Informationsveranstaltung zugestimmt, die für den 16.04.2024 terminiert ist.

 

Auch zum jetzigen Zeitpunkt liegen der Verwaltung noch nicht alle Informationen vor, weshalb der Ratsbeschluss vom 06.03.2024 der Verwaltung auch erlaubt, weitere Gespräche mit der Bezirksregierung zu führen. Erst wenn alle Angaben vorliegen bzw. Hintergründe bekannt sind, die für eine mögliche Kooperationsvereinbarung zwischen der Stadt und der Bezirksregierung notwendig sind, kann eine vollumfängliche Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner erfolgen und über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen berichtet werden bzw. Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden (vgl. § 23 Abs. 1, 2 GO NRW). 

 

Insoweit sind die Beschwerden unzutreffend, dass ein Verfahren bereits im Oktober 2023 gestartet und das Vorhaben konkretisiert wurde. Der bisherige zeitliche Ablauf kann der Präsentation, die Bürgermeisterin Ritzerfeld in der Ratssitzung vom 06.03.2024 hielt und der Vorlage als Anlage beigefügt ist, entnommen werden.

 

2)

Mit dem beigefügten Schreiben regt Herr Toni Stumpf gemäß § 24 GO NRW an, dass der Rat zu der Frage der Errichtung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für geflüchtete Menschen einen Ratsbürgerentscheid gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 GO NRW initiieren möge.

 

Durch einen Ratsbürgerentscheid nach § 26 Abs. 1 S. 2 GO NRW, auf den die vorliegende Anregung abzielt, kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.

 

Der Ratsbürgerentscheid muss die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Dabei muss die Fragestellung eindeutig formuliert werden, so dass sie nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.

 

Der Antragsteller verkennt, dass sich die Thematik der künftigen Aufnahme und Unterbringung von geflüchteten Menschen nicht auf die bloße Fragestellung reduzieren lässt, ob die Bürgerinnen und Bürger für oder gegen eine ZUE sind.

 

Die Verwaltung hat in den letzten öffentlichen Sitzungen des Ausschusses für Bildung, Soziales, Sport und Kultur sowie des Rates ausführlich und transparent dargestellt, dass die Stadt auch weiterhin und in erheblichem Maße mit der Zuweisung von geflüchteten Menschen rechnen muss. Diese Prognose wird von keiner Institution, die mit der Thematik vertraut ist, seriös bestritten. Für diese Menschen ist sie verpflichtet, adäquate Unterkünfte in ausreichender Anzahl auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

 

Eine ZUE bietet die Möglichkeit, dass das Land NRW diese Kapazitäten schafft, ohne dass die Stadt hiermit zusätzlich finanziell und personell belastet wird.

 

Sollte nun ein Ratsbürgerentscheid sich lediglich auf die Fragestellung reduzieren, ob einer ZUE zugestimmt oder diese abgelehnt wird, würde den Bürgerinnen und Bürgern suggeriert, dass die Ablehnung einer ZUE keine weiteren Konsequenzen hat. Dies ist mitnichten der Fall, da dann nämlich die Stadt zwingend eigene Unterkünfte schaffen müsste und z. B. auch die Belegung von Turnhallen notwendig werden könnte.

 

Diese Annahme ist bereits jetzt belegt, indem gleichlautende Fragestellungen in den örtlichen Print- und online-Medien schon gestellt worden sind. Dies gilt ebenfalls für die sozialen Netzwerke, in denen bereits eine online-Petition mit eben dieser Fragestellung kursiert. Aus sämtlichen Kommentaren ist erkennbar, dass man davon ausgeht, dass das Thema bei einer Ablehnung einer ZUE abgeschlossen sei.

 

Insofern ist ein Ratsbürgerentscheid zur Lösung dieser komplexen Thematik denkbar ungeeignet.