Betreff
Einführung eines Amtsblattes und Änderung der Hauptsatzung
Vorlage
3051/2024
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Geilenkirchen beschließt die Einführung eines Amtsblattes sowie die dafür notwendige Satzungsänderung.


Sachverhalt:

 

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Geilenkirchen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Aushang an der Anschlagtafel (Schwarzes Brett) im Rathausdurchgang für die Dauer von mindestens einer Woche vollzogen. Gleichzeitig wird auf der Internetseite der Stadt Geilenkirchen (www.geilenkirchen.de) auf den Anschlag hingewiesen (vgl. § 17 der Hauptsatzung).

 

In einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 14.08.2008 wird diese Form bereits als „völlig ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht“ beschrieben (vgl. (Az. 7 D 120/07). Hierauf hat ebenfalls der Städte- und Gemeindebund hingewiesen (vgl. Schnellbrief 203/16 Städte- und Gemeindebund / Hinweis MIK v. 05.07).

 

Bauleitplanungen werden derzeit durch Aushang an der Anschlagtafel (Schwarzes Brett) im Rathausdurchgang und zusätzlich durch Veröffentlichung in der Zeitung bekanntgemacht. Diese Form ist rechtssicher, wohl aber die teuerste Form der Bekanntmachung. Zudem hält das Bundesverwaltungsgericht die doppelte Form der Bekanntgabe grundsätzlich für wenig bürgerfreundlich (vgl. BVerwG, 11.10.2006, AZ: 10 CN 3/05).

 

 

Alternativen:

 

Gem. § 4 der Bekanntmachungsverordnung NRW (BekanntmVO NRW) können Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, alternativ durch

1.         Veröffentlichung im Internet,

2.         in der Zeitung

3.         oder im Amtsblatt der Kommune vollzogen werden.

 

Zu 1)

Bei der Internetveröffentlichung handelt es sich gem. § 4 Abs. 4, § 6  BekanntmVO um eine wirksame Form der Bekanntmachung. Allerdings ist noch umstritten, ob eine reine Internetbekanntmachung tatsächlich ausreichend ist, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nicht alle Bürgerinnen und Bürger das Internet nutzen werden. Vor diesem Hintergrund dürfte eine ausschließliche Internetveröffentlichung für die ortsübliche Bekanntmachung (wohl noch) nicht ausreichen.

 

Zu 2)

Die Bekanntmachung in einer Zeitung ist rechtssicher, wohl aber die teuerste Form der Bekanntmachung. Zudem ist auch sie nur für einen begrenzten Personenkreis zugänglich.

 

Zu 3)

Aus Kostengründen und aufgrund aktueller Rechtsprechung ist das Amtsblatt somit eine geeignete Alternative zum derzeitigen Verfahren. Daher schlägt die Verwaltung vor, künftig das Amtsblatt einzuführen.

 

 

Umsetzung:

 

Das Amtsblatt soll regelmäßig und zu noch festzulegenden Stichtagen erstellt und anschließend auf der städtischen Homepage veröffentlicht werden. Weiterhin wird die Stadt das Amtsblatt papiergebunden im Bürgerbüro der Stadt vorhalten.

Über die Änderung wird eine Information am schwarzen Brett zu finden sein. Zudem wird die Stadt eine Pressemitteilung herausgeben und über die Änderungen informieren.

 

Für die Änderung ist eine Anpassung des § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung notwendig:

 

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Geilenkirchen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im "Amtsblatt der Stadt Geilenkirchen" vollzogen. Die Publikation des Amtsblattes der Stadt Geilenkirchen erfolgt in papiergebundener Form sowie nachrichtlich als elektronisches Dokument auf der Homepage der Stadt Geilenkirchen (www.geilenkirchen.de). Die papiergebundene Form ist als die authentische anzusehen.


Finanzierung:

 

Bei eigenen Bauleitplanverfahren sind derzeit 3-4 Bekanntmachungen in der Zeitung erforderlich. Die Kosten betragen ca. 500,00 – 700,00 Euro pro Veröffentlichung. Diese Kosten entfallen nur, wenn ein Investor mit Planungsvereinbarung zur Übernahme der Kosten verpflichtet wird.

 

Langfristig können die Kosten mit der Umstellung auf ein Amtsblatt dauerhaft vermieden werden, da das Baudezernat weiterhin die Bekanntmachungen erstellt und das Hauptamt die Veröffentlichung übernimmt, allerdings die Kosten einer Zeitungsannonce entfallen.