Betreff
Festsetzung der Realsteuerhebesätze ab dem Jahr 2012
Vorlage
569/2011
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Geilenkirchen wird entsprechend der oben stehenden Fassung zum 01.01.2012 geändert.

 


Sachverhalt:

 

Mit Bescheid vom 04.10.2011 versagte der Kreis Heinsberg als Aufsichtsbehörde der Stadt Geilenkirchen die Genehmigung des städtischen Haushaltssichtungskonzeptes für das Jahr 2011.

Für die zukünftigen Jahre wurde für den Bereich der Realsteuerhebesätze darauf hingewiesen, dass die Stadt Geilenkirchen ohne genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept gemäß Kapitel 3.3.1 I. des vom Innenministerium erlassenen Leitfadens „Maßnahmen zur Haushaltssicherung“ dazu verpflichtet ist, die Realsteuerhebesätze mindestens in Höhe des jeweiligen Landesdurchschnitts festzusetzen.

 

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Geilenkirchen ab dem 01.01.2012 wie folgt zu ändern:

 

 

Satzung

über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Geilenkirchen

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW S. 271), des § 25 Grundsteuergesetz vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und des § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am …………….. folgende Änderung der Hebesatzsatzung beschlossen:

 

 

Artikel I

 

§ 1 erhält folgende Fassung:

 

Grundsteuer

Die Hebesätze für die Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 260 v.H.

2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 413 v.H.

 

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

Gewerbesteuer

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird auf 411 v.H. festgesetzt.

 

Artikel II

 

Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft.