Sachverhalt:
Der Aktionskreis Geilenkirchen e. V. hat beantragt, aus Anlass
1. der Autoausstellung am Sonntag, dem 25.03.2012,
2. des Weinfestes am Sonntag, dem 02.09.2012,
3. des Oktoberfestes am Sonntag, dem 14.10.2012 und
4. des Nikolausmarktes am Sonntag, dem 02.12.2012
Verkaufsstellen im Stadtzentrum Geilenkirchen von 13.00 bis 18.00 Uhr
und aus Anlass
5.
des Frühlingsfestes am Sonntag, dem
22.04.2012 und
6.
des Herbstfestes am Sonntag, dem
09.09.2012
Verkaufsstellen im Stadtbezirk Niederheid von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.
Nach § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden durch ordnungsbehördliche Verordnung freigegeben werden. Die Freigabemöglichkeit besteht für jeden einzelnen Stadtbezirk.
Der Entwurf der entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung lautet wie folgt:
Ordnungsbehördliche
Verordnung
über das Offenhalten
von Verkaufsstellen im Jahr 2012
in der Stadt Geilenkirchen
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (SGV NRW 7113) wird von der Stadt Geilenkirchen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Geilenkirchen vom … verordnet:
§ 1
Aus Anlass
1. der
Autoausstellung am Sonntag, dem 25.03.2012,
2. des Weinfestes
am Sonntag, dem 02.09.2012,
3. des
Oktoberfestes am Sonntag, dem 14.10.2012 und
4. des
Nikolausmarktes am Sonntag, dem 02.12.2012
dürfen Verkaufsstellen im Stadtzentrum Geilenkirchen von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Aus Anlass
1. des Frühlingsfestes am Sonntag, dem 22.04.2012 und
2. des Herbstfestes am Sonntag, dem 09.09.2012
dürfen Verkaufsstellen im Stadtbezirk Niederheid (§ 3 Abs. 1 Buchstabe h der Hauptsatzung) von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.