Betreff
Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2012
Vorlage
576/2011
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

Der Aktionskreis Geilenkirchen e. V. hat beantragt, aus Anlass

 

1.    der Autoausstellung am Sonntag, dem 25.03.2012,

2.    des Weinfestes am Sonntag, dem 02.09.2012,

3.    des Oktoberfestes am Sonntag, dem 14.10.2012 und

4.    des Nikolausmarktes am Sonntag, dem 02.12.2012

 

Verkaufsstellen im Stadtzentrum Geilenkirchen von 13.00 bis 18.00 Uhr

 

und aus Anlass

 

5.   des Frühlingsfestes am Sonntag, dem 22.04.2012 und

6.   des Herbstfestes am Sonntag, dem 09.09.2012

 

Verkaufsstellen im Stadtbezirk Niederheid von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.

 

Nach § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden durch ordnungsbehördliche Verordnung freigegeben werden. Die Freigabemöglichkeit besteht für jeden einzelnen Stadtbezirk.

 

Der Entwurf der entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung lautet wie folgt:

 

 

                                             Ordnungsbehördliche Verordnung

                            über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2012

                                                     in der Stadt Geilenkirchen

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (SGV NRW 7113) wird von der Stadt Geilenkir­chen als örtliche Ordnungs­behörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Geilenkirchen vom … verordnet:

 

                                                                         § 1

 

Aus Anlass

 

1.   der Autoausstellung am Sonntag, dem 25.03.2012,

2.   des Weinfestes am Sonntag, dem 02.09.2012,

3.   des Oktoberfestes am Sonntag, dem 14.10.2012 und

4.   des Nikolausmarktes am Sonntag, dem 02.12.2012

 

dürfen Verkaufsstellen im Stadtzentrum Geilenkirchen von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

                                                                         § 2

 

Aus Anlass

 

1.   des Frühlingsfestes am Sonntag, dem 22.04.2012 und

2.   des Herbstfestes am Sonntag, dem 09.09.2012

 

dürfen Verkaufsstellen im Stadtbezirk Niederheid (§ 3 Abs. 1 Buchstabe h der Hauptsatzung) von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

                                                                          

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.