Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung von Kindergartenelternbeiträgen - Antrag der SPD-Fraktion
Vorlage
580/2011
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen  für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und der Tagespflege im Jugendamtsbezirk Geilenkirchen wird in der im Entwurf vorgelegten Fassung beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Auf den als Anlage beigefügten Antrag der SPD-Fraktion für die 8. Sitzung des Jugendhilfeausschusses wird verwiesen.

 

Aufgrund der zum 01.08.2011 in Kraft getretenen Änderungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) war seitens der Verwaltung eine entsprechende redaktionelle Anpassung der Elternbeitragssatzung für diese Sitzung vorgesehen.

 

Die derzeit geltende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und der Tagespflege im Jugendamtsbezirk Geilenkirchen ist seit dem 01.08.2008 in Kraft. Seinerzeit wurde mit den Stadtjugendämtern Erkelenz, Heinsberg und Hückelhoven sowie dem Kreisjugendamt sowohl ein Konsens hinsichtlich der Höhe der Elternbeiträge sowie der Geschwisterkindbefreiung als auch in der inhaltlichen Ausgestaltung der Elternbeitragssatzung erzielt.

 

Mit dem ersten KiBiz-Änderungsgesetz, das am 01.08.2011 in Kraft getreten ist, wird die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 01. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei gestellt. Die Beitragsbefreiung wird seit dem 01.08.2011 bereits von der Verwaltung umgesetzt. Die Beitragssatzung bedarf insoweit lediglich einer redaktionellen Änderung.

 

Hinsichtlich der durch diese Beitragsbefreiung bei den Jugendhilfeträgern entstehenden Einnahmeausfälle erfolgt nach dem Konnexitätsprinzip eine Kompensation durch das Land.

 

Hierzu wird auf den ebenfalls beigefügten Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport vom 21.09.2011 verwiesen.

 

Mit Vorlage des Gesetzentwurfs zur Befreiung der Vorschulkinder von der Beitragspflicht war den Jugendämtern im Kreisgebiet klar, dass dies auch Auswirkungen auf die bisher in den Satzungen verankerte Geschwisterkindbefreiung haben würde.

 

Diese Befreiung wurde seinerzeit in die Satzung aufgenommen, um die finanzielle Belastung der Familien bei gleichzeitigem Kindergartenbesuch mehrerer Kinder abzumildern. In diesen Fällen ist nur ein Kind beitragspflichtig.

 

Sinn und Zweck dieser nach Ermessenserwägungen getroffenen Satzungsregelung ist, dass Familien mit mindestens zwei Kindern eine Doppel- oder Mehrfachbelastung erspart werden soll. Die gänzliche Beitragsfreistellung war nicht beabsichtigt.

 

Dies hat wiederum zur Folge, dass seit dem 01.08.2011  bei einer Beitragsbefreiung für das Vorschulkind ein evtl. Geschwisterkind beitragspflichtig wird. Diese Vorgehensweise wurde ab dem 01.08.2011 von allen Jugendämtern im Kreis Heinsberg einvernehmlich abgestimmt und praktiziert mit dem Ziel, die Satzungen in entsprechender Weise anzupassen.

 

Der vorliegende Antrag der SPD-Fraktion zielt darauf ab, die Geschwisterkindbefreiung auch dann anzuwenden, wenn gleichzeitig bereits eine Befreiung für ein Vorschulkind gewährt werden muss.

 

Dies würde nicht nur zu beitragsrechtlichen Verwerfungen führen sondern hätte auch gravierende negative Auswirkungen auf die künftige Haushaltsplanung, wie die u. a. Kalkulation zeigt.

      


Finanzierung:

 

 

Prognose der Beitragseinnahmen für das Jahr 2012 ohne Berücksichtigung der Beitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr auf der Grundlage der Ist-Einnahmen 01-07/2011:

 

 

760.309,00 €

 

Ausfall von Elternbeiträgen für die Beitragsbefreiung der Kinder im letzten Kindergartenjahr nach dem derzeitigen Stand:

 

 

-233.652,00 €

 

Einnahmen aus der Veranlagung von Geschwisterkindern nach dem derzeitigen Stand:

 

 

+ 38.405,00 €

 

Einnahmen im Fall der Veranlagung der Geschwisterkinder

(760.309,00 € - 233.652,00 € + 38.405,00 €):

 

 

565.062,00 €

 

Einnahmen bei Beibehaltung der Befreiung der Geschwisterkinder

(760.309,00 € - 233.652,00 €):

 

 

526.657,00 €

 

Vorläufig bewilligter Kompensationsbetrag des Landes für den Einnahmeausfall im Rahmen der Beitragsbefreiung:

 

 

212.254,72 €

 

Sofern die bisher befreiten Geschwisterkinder auch im Rahmen der nunmehr bestehenden gesetzlichen Elternbeitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr weiterhin befreit bleiben sollen, würde für die Stadt Geilenkirchen voraussichtlich ein Defizit i. H. v. 21.397,28 € entstehen.