Betreff
Anregung des Vereins "Gegen Haus- und Wildtiermord e. V." gem. § 24 GO NW i. V. m. § 6 der Hauptsatzung bezüglich der Jagdausübung auf städtischen Flächen
Vorlage
019/2012
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Antrag des Vereins „Gegen Haus- und Wildtiermord e. V.“ kann aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen werden.


Antragstext:

 

Der Verein „Gegen Haus- und Wildtiermord e. V.“, Kogenbroich 43, 52511 Geilenkirchen hat mit dem Schreiben vom 17.01.2012 eine Anregung gem. § 24 GO NW in Verbindung mit § 6 der Hauptsatzung an die Stadt gerichtet.

 

Die Antragsteller beantragen, dass die zuständigen Ratsgremien den folgenden Beschluss fassen:

Den Jagdpächtern, die zz. das Jagdrevier Kogenbroich gepachtet haben, wird in Zukunft kein städtisches Land mehr zur Jagdausübung verpachtet.

 

Zur Begründung des Antrages wird auf das Schreiben vom 17.01.2012 verwiesen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Jagdausübung in Deutschland ist u. a. im Bundesjagdgesetz (BJagdG) geregelt.

 

Der § 8 BJagdG regelt die Zusammensetzung der Jagdbezirke. Hier ist festgelegt, dass alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht einem Eigenjagdbezirk angehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken, so auch im hier angesprochenen Jagdrevier Kogenbroich, steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu, die sich nach § 9 BJagdG aus den Eigentümern der Grundflächen, die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, zusammensetzt.

Gem. § 11 BJagdG kann die Jagdgenossenschaft die Jagdausübung verpachten.

 

Aus den vorgenannten gesetzlichen Vorschriften ergibt sich, dass die Stadt mit ihren Eigentumsflächen automatisch Mitglied einer Jagdgenossenschaft ist, wenn diese Flächen einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angehören. Sie ist somit Zwangsmitglied und kann sich einer Mitgliedschaft nicht entziehen. Daher besteht seitens der Stadt auch nicht die Möglichkeit, Eigentumsflächen aus einer jagdlichen Nutzung herauszunehmen.

 

Die Verpachtung des Jagdrechts erfolgt in der Genossenschaftsversammlung, in der die Stadt mit ihren Flächen ebenfalls vertreten ist. Beschlüsse in der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Da die Stadt als Jagdgenosse in der Genossenschaftsversammlung wie jeder andere Jagdgenosse abstimmen kann, unterliegt sie auch den demokratischen Regeln des Mehrheitsprinzips. Über die Gesamtverpachtung wird also durch mehrheitlichen Beschluss entschieden.

 

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Stadt keine Möglichkeit hat, ihre Flächen aus der Jagdverpachtung und damit aus der Jagdausübung herauszunehmen.

 

Dem Antrag des Vereins „Gegen Haus- und Wildtiermord e. V.“ kann nicht entsprochen werden, da die Verpachtung des Jagdrechts in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung erfolgt.