Betreff
Erlass einer Sondersatzung zur Festsetzung und Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung und Verbesserung der Feigengasse in Prummern
Vorlage
636/2012
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der als Anliegerstraße ein­ge­stuften Feigengasse im Ortsteil Prummern werden gemäß § 8 des Kommunal­abgaben­gesetzes (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßen­bauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Für die niveaugleich hergestellte Verkehrsfläche wird die anre­chen­bare Breite auf 11,00 Meter als Durchschnittsbreite und der Anteil der Beitrags­pflich­ti­gen am beitragsfähigen Aufwand auf 50 % festgesetzt.

Da dieser Beschluss das geltende Ortsrecht ergänzt, ist er als Satzung bekannt zu machen. Die Satzung muss Rückwirkung zum 01.01.2011 erhalten, da sie zum Zeitpunkt der Been­di­gung der Baumaßnahme in Kraft sein muss.

 

Satzung

der Stadt Geilenkirchen

über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 des Kommunalabgaben­gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage Feigengasse

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 04.07.2012 die folgende Sondersatzung zur Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Bei­trägen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen vom 15.12.1972 in der derzeitigen Fassung beschlossen:

 

§ 1

Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage Feigengasse im Stadtteil Prummern werden Straßenbaubeiträge gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG NW erhoben.

 

§ 2

Bei der Feigengasse handelt es sich um eine Anlieger­straße im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

Für die niveaugleich hergestellte Verkehrsfläche wird die an­rech­en­bare Breite gem. § 3 Abs. 7 der o. g. Satzung auf 11 m als Durch­schnittsbreite und der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Auf­wand auf 50% festgesetzt.

 

§ 3

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

 


Sachverhalt:

 

Die vorgenannte Erschließungsanlage wurde in den Jahren 2010 / 2011 erneuert und ver­bessert. Die Ver­kehrs­­fläche wurde niveaugleich als Mischfläche in Betonsteinpflaster befes­tigt mit einer Mittelrinne zur Straßen­ent­wässerung. Weiter wurde eine moderne, unter­­ir­disch ver­ka­belte Straßen­be­leuchtungsanlage installiert.

Durch die erfolgte Straßenbaumaßnahme wurde eine den heutigen Anforderungen an die Ver­kehrssicherheit entsprechende, wieder auf Jahrzehnte hinaus intakte Verkehrs­anlage ge­schaffen und hierdurch die Erschließungs- und Wohnsituation der an­grenzen­den Grund­stücke erheblich verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruch­nahme dieser erneuerten und verbesserten Ver­kehrs­anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes Straßenbau­bei­träge nach § 8 KAG NRW zu erheben.

Der Anteil der Beitragspflichtigen am entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.

Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich um eine Anlieger­straße. Der Ausbau der Ver­kehrsfläche als niveaugleiche Mischfläche ist in § 3 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnah­men in der Stadt Geilenkirchen nicht erfasst und ein Anliegeranteil nicht festgesetzt. Zur Bei­trags­­abrech­nung ist deshalb der Erlass einer Sondersatzung zur Festsetzung des Anlieger­anteiles und der anrechenbaren Breite für die niveaugleich als Mischfläche ausgebaute Ver­kehrsfläche der Feigengasse not­wendig.

In Anlehnung an die in der Vergangenheit erfolgten Abrechnungen, bei denen der Rat den Anliegeranteil und die anrechenbare Breite in vergleichbaren Fällen durch Beschluss fest­ge­setzt hat, wird aufgrund der eingetretenen Bindungswirkung dieser Beschlüsse hier ebenfalls vorgeschlagen, die an­rech­en­bare Breite gem. § 3 Abs. 7 der o. g. Satzung auf 11 m als Durch­­schnittsbreite und der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Auf­wand  auf­grund des den Anliegern durch die Ausbauart gebotenen Vorteils auf 50 % festzusetzen.

Der von den Anliegern zu tragende Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunal­abgaben­gesetzes für straßenbauliche Maß­nah­men in der Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grund­stücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen.

Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche bis zu einer Tiefe von maximal 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf. Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer bau­lichen Ausnutz­barkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Be­bau­barkeit 100 %.

Die Summe der anrechenbaren und entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist die Abrechungsfläche. Sie beträgt im vor­liegenden Fall 12.225 m².

 

Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes

Teileinrichtung                                      beitragsfähiger          Anliegeranteil           umlagefähiger  Aufwand                                                                           Aufwand

Herstellung der  Mischfläche                    146.700,83 €               50 %                     73.350,42 €

einschl. der Oberflächenentwässerung

     

Herstellung der Straßenbeleuchtungs-       19.644,24 €               50 %                       9.822,12 €

anlage

Summen:                                                   166.345,07 €                                             83.172,54

     

Vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt ergibt sich somit ein Bei­tragssatz von

83.172,54 € : 12.225 m² = 6,80 € pro m².