Beschlussvorschlag:
Zum Ersatz des
Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der als Anliegerstraße eingestuften
Feigengasse im Ortsteil Prummern werden gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Für
die niveaugleich hergestellte Verkehrsfläche wird die anrechenbare Breite auf
11,00 Meter als Durchschnittsbreite und der Anteil der Beitragspflichtigen
am beitragsfähigen Aufwand auf 50 % festgesetzt.
Da dieser Beschluss das
geltende Ortsrecht ergänzt, ist er als Satzung bekannt zu machen. Die Satzung
muss Rückwirkung zum 01.01.2011 erhalten, da sie zum Zeitpunkt der Beendigung
der Baumaßnahme in Kraft sein muss.
Satzung
der
Stadt Geilenkirchen
über
die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) für die Erneuerung und Verbesserung der
Erschließungsanlage Feigengasse
Aufgrund der §§ 7 und
41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), und des § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat
der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 04.07.2012 die folgende
Sondersatzung zur Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen vom
15.12.1972 in der derzeitigen Fassung beschlossen:
§ 1
Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung
und Verbesserung der Erschließungsanlage Feigengasse im Stadtteil Prummern
werden Straßenbaubeiträge gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der Satzung der
Stadt über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG NW erhoben.
§ 2
Bei der Feigengasse handelt es sich um eine
Anliegerstraße im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 KAG NW.
Für die niveaugleich hergestellte
Verkehrsfläche wird die anrechenbare Breite gem. § 3 Abs. 7 der o. g.
Satzung auf 11 m als Durchschnittsbreite und der Anteil der
Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand auf 50% festgesetzt.
§ 3
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011
in Kraft.
Sachverhalt:
Die
vorgenannte Erschließungsanlage wurde in den Jahren 2010 / 2011 erneuert und
verbessert. Die Verkehrsfläche wurde niveaugleich als Mischfläche in
Betonsteinpflaster befestigt mit einer Mittelrinne zur Straßenentwässerung.
Weiter wurde eine moderne, unterirdisch verkabelte Straßenbeleuchtungsanlage
installiert.
Durch die erfolgte Straßenbaumaßnahme wurde eine
den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf
Jahrzehnte hinaus intakte Verkehrsanlage geschaffen und hierdurch die
Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke erheblich
verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme
dieser erneuerten und verbesserten Verkehrsanlage wirtschaftliche Vorteile
geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes
Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NRW zu erheben.
Der
Anteil der Beitragspflichtigen am entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich
nach dem geltenden Ortsrecht.
Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich
um eine Anliegerstraße. Der Ausbau der Verkehrsfläche als niveaugleiche
Mischfläche ist in § 3 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach
§ 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen in der
Stadt Geilenkirchen nicht erfasst und ein Anliegeranteil nicht festgesetzt. Zur
Beitragsabrechnung ist deshalb der Erlass einer Sondersatzung zur
Festsetzung des Anliegeranteiles und der anrechenbaren Breite für die niveaugleich als Mischfläche ausgebaute Verkehrsfläche
der Feigengasse notwendig.
In Anlehnung an die in der Vergangenheit
erfolgten Abrechnungen, bei denen der Rat den Anliegeranteil und die
anrechenbare Breite in vergleichbaren Fällen durch Beschluss festgesetzt hat,
wird aufgrund der eingetretenen Bindungswirkung dieser Beschlüsse hier
ebenfalls vorgeschlagen, die anrechenbare Breite gem. § 3 Abs. 7 der o. g.
Satzung auf 11 m als Durchschnittsbreite und der Anteil der
Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand aufgrund
des den Anliegern durch die Ausbauart gebotenen Vorteils auf 50 % festzusetzen.
Der von den Anliegern zu tragende
Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der
Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke
nach der Grundstücksfläche zu verteilen.
Anrechenbar
ist hierbei grundsätzlich eine Fläche bis zu einer Tiefe von maximal 40 Metern,
es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder
genutzt werden darf. Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend
ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt
bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.
Die Summe der anrechenbaren und entsprechend ihrer
baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist die
Abrechungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 12.225 m².
Zusammenstellung
des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Teileinrichtung beitragsfähiger Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand Aufwand
Herstellung der Mischfläche 146.700,83
€ 50 % 73.350,42 €
einschl. der Oberflächenentwässerung
Herstellung der
Straßenbeleuchtungs- 19.644,24 € 50 % 9.822,12 €
anlage
Summen: 166.345,07 € 83.172,54 €
Vorbehaltlich der Prüfung
durch das Rechnungsprüfungsamt ergibt sich somit ein Beitragssatz von
83.172,54 € : 12.225 m² = 6,80 € pro m².