Beschlussvorschlag:
Zum Ersatz des Aufwandes für die
Erneuerung und Verbesserung der Straße „Am Wiesenhang“ werden
Straßenbaubeiträge gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NW) in Verbindung mit
der Satzung der Stadt über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG
erhoben.
Der Rat der Stadt Geilenkirchen beschließt, dass die Abrechnung der Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG für den Abschnitt „Am Wiesenhang“, von der Einmündung Hermann-Josef-Straße bis zum Tichelener Weg im Wege der Abschnittsbildung erfolgen soll.
Sachverhalt:
In den Jahren 2008/2009 wurden
die Kanalanlage und die Verkehrsfläche der Straße „Am Wiesenhang“, beginnend an
der Einmündung der Hermann-Josef-Straße bis zum Wendehammer erneuert und
verbessert.
Auf dem Teilstück, beginnend ca. 12,0 m hinter der
Einmündung der Hermann-Josef-Straße bis in Höhe der Garageneinfahrten der
Grundstücke Am Wiesenhang 11 und 12 wurde auf der nördlichen Seite der Straße
ein farblich abgesetzter, durch einen Flachbordstein abgegrenzter Gehweg in
einer Breite von ca. 1,10 m in Pflaster hergestellt. An der südlichen Seite
wurde ein Schrammbord einschließlich einer Entwässerungsrinne in einer Breite
von ca. 0,30 m bis 0,50 m gebaut. Die Fahrbahn wurde in diesem Bereich in
Pflaster hergestellt.
Auf dem weiterführenden Teilstück bis zum Tichelener
Weg und auf dem ca. 12 m langen o. g. Teilstück, beginnend im
Einmündungsbereich der Hermann-Josef-Straße erfolgte der Ausbau ebenfalls im
Trennquerschnitt mit beidseitigen gepflasterten ca. 1,50 m breiten Gehwegen.
Die Fahrbahn wurde ca. 5,0 m breit in Asphalt ausgebaut.
Auf
dem Teilstück vom Tichelener Weg bis zum Ausbauende erfolgte ebenfalls ein
Ausbau im Trennquerschnitt mit beidseitigen gepflasterten Gehweganlagen. Die
Asphaltfahrbahn erhielt eine Breite von ca. 5,0 m und die Gehwege wurden in
einer Breite von ca. 1,50 m hergestellt.
Insgesamt wurden durch die
vorgenommenen Baumaßnahmen wieder auf Jahrzehnte hinaus intakte Verkehrsanlagen
geschaffen und die Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden
Grundstücke erheblich verbessert.
Da den Eigentümern durch die
Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten
Verkehrsanlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des
der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes Straßenbaubeiträge nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) zu erheben.
Die Anteile der
Beitragspflichtigen am entstandenen Herstellungsaufwand richten sich nach dem
geltenden Ortsrecht.
Aufgrund der unterschiedlichen
Verkehrsfunktionen der Straße „Am Wiesenhang“ kann für die ausgebaute
Verkehrsfläche keine einheitliche Abrechnung erfolgen.
Es ist daher beitragsrechtlich
geboten, wie folgt abzurechnen:
1.
Abschnitt von der Hermann-Josef-Straße bis zum Tichelener Weg (Haupterschließungsstraße)
Die Straße, beginnend an der
Hermann-Josef-Straße bis zur Kreuzung mit dem Tichelener Weg hat die Funktion
einer Haupterschließungsstraße. Sie dient neben dem Anliegerverkehr auch dem
Verkehr innerhalb des bebauten Ortsteils und muss daher auch zum Teil Durchgangsverkehr
aufnehmen.
Der Anteil der
Beitragspflichtigen am Aufwand für dieses Teilstück beträgt nach § 3 Abs. 3 Nr.
2 der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen für die Gehwege 50
% und für die Fahrbahn 30 % des der Stadt entstandenen beitragsfähigen
Aufwandes. Der Straßenbaubeitrag für diesen Abschnitt errechnet sich demnach
wie folgt:
Zusammenstellung und Berechnung
des Beitragssatzes:
Teileinrichtung beitragsfähiger Aufwand Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand
Herstellung der
Gehweganlagen 57.394,91 € 50% 28.697,46
€
Herstellung der
Fahrbahn 110.155,73
€ 30% 33.046,72
€
beitragsfähiger
Aufwand 167.550,64 €
umlagefähiger
Aufwand 61.744,18
€
Der von den Anliegern zu
tragende Aufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach
§ 8 des Kommunalabgabengesetzes für Straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt
Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach
der Grundstücksfläche zu verteilen. Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine
Fläche bis zu einer Tiefe von maximal 40 Metern. Die Summe aller
Grundstücksflächen ist die Abrechungsfläche.
Bei der zuzurechnenden
Abrechnungsfläche von 17.956 m² ergibt sich hier ein Beitragssatz von:
61.744,18
€ : 17.956 m² = 3,43 € pro m²
Da die Erschließungsanlage nicht
auf der gesamten Länge ausgebaut worden ist
(Teilstück von der Konrad-Adenauer-Straße bis zur Einmündung der
Hermann- Josef-Straße war nicht erneuerungsbedürftig), muss als Voraussetzung
für die Abrechnung des o. g. Abschnitts nach § 2 Abs. 4 der o. g. Satzung ein
entsprechender Ratsbeschluss (Abschnittsbildungsbeschluss) gefasst werden, da
eine Beitragspflicht ansonsten nicht entsteht.
2. Teilstück vom Tichelener Weg
bis zum Wendehammer (Anliegerstrasse)
Das Teilstück vom Tichelener Weg
bis zum Wendehammer bildet aufgrund der reinen Anliegerfunktion eine separate
Erschließungsanlage. Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand für dieses
Teilstück beträgt nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung der Stadt Geilenkirchen
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in
der Stadt Geilenkirchen für die Gehwege 60 % und für die Fahrbahn 50 % des der
Stadt entstandenen beitragsfähigen Aufwandes. Der Straßenbaubeitrag für diese
Erschließungsanlage errechnet sich demnach wie folgt:
Zusammenstellung und Berechnung
des Beitragssatzes:
Teileinrichtung beitragsfähiger Aufwand Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand
Herstellung der
Gehweganlagen 17.752,44 € 60% 10.651,46
€
Herstellung der
Fahrbahn 36.881,23 € 50% 18.440,62
€
beitragsfähiger
Aufwand
54.633,67 €
umlagefähiger
Aufwand 29.092,08
€
Der von den Anliegern zu
tragende Aufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach
§ 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt
Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach
der Grundstücksfläche zu verteilen. Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine
Fläche bis zu einer Tiefe von maximal 40 Metern. Die Summe aller
Grundstücksflächen ist die Abrechungsfläche.
Bei der zuzurechnenden
Abrechnungsfläche von 6.094 m² ergibt sich hier ein Beitragssatz von:
29.092,08
€ : 6.094 m² = 4,77 € pro m²
Da
die erfolgte Beitragsabrechnung noch nicht vollständig durch das städtische
Rechnungsprüfungsamt geprüft ist, stehen die genannten Beitragssätze unter dem
Vorbehalt möglicher geringfügiger Änderungen.
Finanzierung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Einnahme
bei Untersachkonto 63000.35010 in Höhe von 90.836,26 €
Anlagenverzeichnis:
-/-