Betreff
Festsetzung und Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsflächen der Straße "Am Wiesenhang"
Vorlage
066/2009
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Straße „Am Wiesenhang“ werden Straßenbaubeiträge gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG erhoben.

 

Der Rat der Stadt Geilenkirchen beschließt, dass die Abrechnung der Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG für den Abschnitt „Am Wiesenhang“, von der Einmündung Hermann-Josef-Straße bis zum Tichelener Weg im Wege der Abschnittsbildung erfolgen soll.


Sachverhalt:

 

In den Jahren 2008/2009 wurden die Kanalanlage und die Verkehrsfläche der Straße „Am Wiesenhang“, beginnend an der Einmündung der Hermann-Josef-Straße bis zum Wendehammer erneuert und verbessert.

 

Auf dem Teilstück, beginnend ca. 12,0 m hinter der Einmündung der Hermann-Josef-Straße bis in Höhe der Garageneinfahrten der Grundstücke Am Wiesenhang 11 und 12 wurde auf der nörd­lichen Seite der Straße ein farblich abgesetzter, durch einen Flachbordstein abgegrenzter Gehweg in einer Breite von ca. 1,10 m in Pflaster hergestellt. An der südlichen Seite wurde ein Schrammbord einschließlich einer Entwässerungsrinne in einer Breite von ca. 0,30 m bis 0,50 m gebaut. Die Fahrbahn wurde in diesem Bereich in Pflaster hergestellt.

 

Auf dem weiterführenden Teilstück bis zum Tichelener Weg und auf dem ca. 12 m langen o. g. Teilstück, beginnend im Einmündungsbereich der Hermann-Josef-Straße erfolgte der Ausbau ebenfalls im Trenn­querschnitt mit beidseitigen gepflasterten ca. 1,50 m breiten Gehwegen. Die Fahrbahn wurde ca. 5,0 m breit in Asphalt ausgebaut.

 

Auf dem Teilstück vom Tichelener Weg bis zum Ausbauende erfolgte ebenfalls ein Ausbau im Trennquerschnitt mit beidseitigen gepflasterten Gehweganlagen. Die Asphaltfahrbahn erhielt eine Breite von ca. 5,0 m und die Gehwege wurden in einer Breite von ca. 1,50 m hergestellt.

 

Insgesamt wurden durch die vorgenommenen Baumaßnahmen wieder auf Jahrzehnte hinaus intakte Verkehrsanlagen geschaffen und die Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke erheblich verbessert.

Da den Eigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Verkehrsanlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes Straßenbaubeiträge nach § 8 des Kommunal­abgabengesetzes (KAG) zu erheben.

Die Anteile der Beitragspflichtigen am entstandenen Herstellungsaufwand richten sich nach dem geltenden Ortsrecht.

 

Aufgrund der unterschiedlichen Verkehrsfunktionen der Straße „Am Wiesenhang“ kann für die ausgebaute Verkehrsfläche keine einheitliche Abrechnung erfolgen.

 

Es ist daher beitragsrechtlich geboten, wie folgt abzurechnen:

 

1.        Abschnitt von der Hermann-Josef-Straße bis zum Tichelener Weg (Haupt­er­schließungsstraße)

 

Die Straße, beginnend an der Hermann-Josef-Straße bis zur Kreuzung mit dem Tichelener Weg hat die Funktion einer Haupterschließungsstraße. Sie dient neben dem Anliegerverkehr auch dem Verkehr innerhalb des bebauten Ortsteils und muss daher auch zum Teil Durch­gangsverkehr aufnehmen.

 

Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand für dieses Teilstück beträgt nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen für die Gehwege 50 % und für die Fahrbahn 30 % des der Stadt entstandenen beitragsfähigen Aufwandes. Der Straßenbaubeitrag für diesen Abschnitt errechnet sich demnach wie folgt:

 

Zusammenstellung und Berechnung des Beitragssatzes:

 

Teileinrichtung             beitragsfähiger Aufwand     Anliegeranteil   umlagefähiger Aufwand                            

 

Herstellung der

Gehweganlagen          57.394,91 €                         50%                                       28.697,46 €

 

Herstellung der

Fahrbahn                   110.155,73 €                         30%                                       33.046,72 €                

 

beitragsfähiger

Aufwand                     167.550,64 €

 

umlagefähiger

Aufwand                                                                                                                   61.744,18 €

 

Der von den Anliegern zu tragende Aufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für Straßen­bauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen. Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche bis zu einer Tiefe von maximal 40 Metern. Die Summe aller Grundstücksflächen ist die Abrechungsfläche.

 

Bei der zuzurechnenden Abrechnungsfläche von 17.956 m² ergibt sich hier ein Beitragssatz von:

 

                                    61.744,18 € : 17.956 m² = 3,43 € pro m²

 

 

 

Da die Erschließungsanlage nicht auf der gesamten Länge ausgebaut worden ist  (Teilstück von der Konrad-Adenauer-Straße bis zur Einmündung der Hermann- Josef-Straße war nicht erneuerungsbedürftig), muss als Voraussetzung für die Abrechnung des o. g. Abschnitts nach § 2 Abs. 4 der o. g. Satzung ein entsprechender Ratsbeschluss (Abschnittsbildungsbeschluss) gefasst werden, da eine Beitragspflicht ansonsten nicht entsteht.

 

2. Teilstück vom Tichelener Weg bis zum Wendehammer (Anliegerstrasse)

 

Das Teilstück vom Tichelener Weg bis zum Wendehammer bildet aufgrund der reinen Anliegerfunktion eine separate Erschließungsanlage. Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand für dieses Teilstück beträgt nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen für die Gehwege 60 % und für die Fahrbahn 50 % des der Stadt entstandenen beitragsfähigen Aufwandes. Der Straßenbaubeitrag für diese Erschließungsanlage errechnet sich demnach wie folgt:

 

Zusammenstellung und Berechnung des Beitragssatzes:

 

Teileinrichtung             beitragsfähiger Aufwand     Anliegeranteil   umlagefähiger Aufwand                            

 

Herstellung der

Gehweganlagen          17.752,44 €                         60%                                       10.651,46 €

 

Herstellung der

Fahrbahn                     36.881,23 €                         50%                                       18.440,62 €                

 

beitragsfähiger

Aufwand                       54.633,67 €

 

umlagefähiger

Aufwand                                                                                                                   29.092,08 €

 

Der von den Anliegern zu tragende Aufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen. Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche bis zu einer Tiefe von maximal 40 Metern. Die Summe aller Grundstücksflächen ist die Abrechungsfläche.

 

Bei der zuzurechnenden Abrechnungsfläche von 6.094 m² ergibt sich hier ein Beitragssatz von:

 

                                    29.092,08 € : 6.094 m² = 4,77 € pro m²

 

Da die erfolgte Beitragsabrechnung noch nicht vollständig durch das städtische Rechnungsprüfungsamt geprüft ist, stehen die genannten Beitragssätze unter dem Vorbehalt möglicher geringfügiger Änderungen.

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Einnahme bei Untersachkonto 63000.35010 in Höhe von 90.836,26 €

 


Anlagenverzeichnis:

 

-/-