Betreff
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - Beteiligung der Stadt Geilenkirchen im Aufstellungsverfahren
Vorlage
670/2012
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Es werden keine Bedenken gegen die Aufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel erhoben.


Sachverhalt:

 

Die Landesregierung hat am 17. April 2012 den Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP) Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel  - gebilligt. Nach dem Raumordnungsgesetz sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, zum Entwurf des Landesentwicklungsplans und seiner Begründung Stellung zu nehmen.

 

Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 hat die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen die Verfahrensunterlagen - bestehend aus Planbegründung, Planentwurf, Umweltbericht und Beteiligtenliste - mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt. Eine Ausfertigung der Planunterlagen wurde den Fraktionsvorsitzenden zugeschickt.

 

Zuständig für die Abgabe der Stellungnahme ist nach § 7 der Zuständigkeitsordnung der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung auf dem Gebiet der Raumordnung.

 

Landesplanung

 

Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Landesgebietes soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraumes der Bundesrepublik Deutschland einfügen und die Gegebenheiten und Erfordernisse der regionalen und kommunalen Planungsgebiete in Nordrhein-Westfalen berücksichtigen.

Auf dieser Grundlage wurde der vorliegende Entwurf zur Aufstellung des sachlichen Teilplans zum Landesentwicklungsplan erarbeitet. Im Entwurf wurden insbesondere die im Raumordnungsgesetz festgesetzten Grundsätze der Daseinsvorsorge und zur Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche im Hinblick auf den großflächigen Einzelhandel konkretisiert. Dadurch soll dieser Plan zu einer Stärkung der Zentren beitragen.

 

Bisher sah der LEP keine Festlegungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels vor; landesplanerische Regelungen gab es lediglich in § 24 a Landesentwicklungsprogramm (LEPro). Bekanntlich sind diese Festsetzungen auch die Grundlage für das Einzelhandelskonzept gewesen, das der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 20.07.2011 (Vorlage 462/2011) verabschiedet hat.

 

Das LEPro und damit verbunden auch die landesplanerischen Regelungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels sind am 31.12.2011 ausgelaufen. Die Landesregierung hat daher entschieden, landesplanerische Regelungen zum großflächigen Einzelhandel in einem sachlichen Teilplan zum LEP NRW zu erarbeiten.

 

Planinhalt

 

Einhergehend mit den Entwicklungen im Einzelhandel, insbesondere durch den Trend, außerhalb der Stadtzentren umfangreiche zentrenrelevante Sortimentangebote anzusiedeln, kommt es zu einer Schwächung der Zentren.

Nur durch eine überörtliche Abstimmung und Standortsteuerung können einheitliche, verbindliche und nicht zuletzt auch ortsübergreifend wirkende Rahmenbedingungen geschaffen werden, um diesem Trend entgegenzuwirken.

Ein solches überörtliches Regelwerk stellt der vorliegende Entwurf des LEP-Teilplans dar.

Lt. Entwurf können Kommunen großflächige Einzelhandelsprojekte mit zentrenrelevanten Kernsortimenten in der Regel nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen (Innenstädte, Stadt- bzw. Ortsteilzentren) planen.

 

Mit dem bereits erwähnten Einzelhandelskonzept hat die Stadt Geilenkirchen einen Teil des Stadtkerns als zentralen Versorgungsbereich räumlich und funktional festgelegt.

Die Realisierung großer Einzelhandelsprojekte mit zentrenrelevanten Kernsortimenten kommt daher nur noch für diesen Bereich in Betracht und wird im Umkehrschluss in den außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs liegenden Flächen grundsätzlich ausgeschlossen. Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten (z. B. Möbelhäuser oder Baumärkte) bleiben im gesamten ASB zulässig.

 

Der Plan beinhaltet ausdrücklich keine zeichnerischen Festsetzungen und legt keine räumlich konkreten Standorte für den großflächigen Einzelhandel fest.

 

Aus Sicht der Stadtverwaltung ergeben sich durch die geplante Aufstellung des sachlichen Teilplans zum LEP keine Nachteile oder Beeinträchtigungen für die weitere Entwicklung der Stadt Geilenkirchen.